Beschluss
7 ME 65/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beet- und Balkonpflanzen, die saisonal und für mehrere Wochen bzw. eine Saison gekauft werden, gehören nicht zum täglichen Kleinbedarf im Sinne des NLöffVZG.
• Die Nennung von Topfblumen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 NLöffVZG ist im Zusammenhang mit Schnittblumen und Gestecken als Bezug auf üblicherweise als Besuchs- oder Geschenkartikel verstandene Waren zu lesen und nicht auf saisonale Gartenpflanzen auszuweiten.
• Eine Verkaufsstelle, die werktags neben Blumen auch Waren wie elektrisch betriebene Gartengeräte, Grills oder Zierbrunnen anbietet, ist keine auf täglichen Kleinbedarf ausgerichtete Verkaufsstelle i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 a NLöffVZG, auch wenn diese Waren sonntags nicht verkauft werden.
Entscheidungsgründe
Saisonale Gartenpflanzen und Ausrichtung des Gartencenters begründen keinen Ausnahmetatbestand nach NLöffVZG • Beet- und Balkonpflanzen, die saisonal und für mehrere Wochen bzw. eine Saison gekauft werden, gehören nicht zum täglichen Kleinbedarf im Sinne des NLöffVZG. • Die Nennung von Topfblumen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 NLöffVZG ist im Zusammenhang mit Schnittblumen und Gestecken als Bezug auf üblicherweise als Besuchs- oder Geschenkartikel verstandene Waren zu lesen und nicht auf saisonale Gartenpflanzen auszuweiten. • Eine Verkaufsstelle, die werktags neben Blumen auch Waren wie elektrisch betriebene Gartengeräte, Grills oder Zierbrunnen anbietet, ist keine auf täglichen Kleinbedarf ausgerichtete Verkaufsstelle i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 a NLöffVZG, auch wenn diese Waren sonntags nicht verkauft werden. Die Antragstellerin betreibt ein Gartencenter und verkauft sonntags Beet- und Balkonpflanzen. Die Antragsgegnerin untersagte die Sonntagsöffnung mit der Begründung, die verkauften Pflanzen gehörten nicht zum im Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetz geregelten täglichen Kleinbedarf und das Gartencenter sei keine Verkaufsstelle nach § 4 Abs.1 Nr.3 a NLöffVZG. Die Antragstellerin wandte ein, ihr Sortiment entspreche der in § 2 Abs.2 Nr.3 NLöffVZG genannten Ware wie Schnitt- und Topfblumen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigte. • Nach Wortlaut und Systematik des NLöffVZG sind saisonale Beet- und Balkonpflanzen nicht dem täglichen Kleinbedarf zuzurechnen, weil sie regelmäßig für Wochen oder eine ganze Saison einmalig angeschafft werden. • Die Erwähnung von Topfblumen in § 2 Abs.2 Nr.3 ist im Kontext mit Schnittblumen und Gestecken zu sehen; diese Produktgruppe umfasst typischerweise Geschenks- oder Besuchsartikel, nicht jedoch saisonale Gartenbepflanzung. • Die Ausrichtung der Verkaufsstelle ist maßgeblich: Das Gartencenter bietet werktags auch Waren an, die über den Kleinbedarf hinausgehen (z. B. elektrisch betriebene Gartengeräte, Sonnenschirme, Grills, Zierbrunnen), sodass es nicht als auf täglichen Kleinbedarf ausgerichtet gilt (§ 4 Abs.1 Nr.3 a NLöffVZG). • Dass bestimmte Waren sonntags nicht verkauft werden, ändert nichts an der Gesamtausrichtung der Verkaufsstelle. • Mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid voraussichtlich im Hauptsacheverfahren rechtmäßig; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs.2 Nr.2, 52 Abs.1 GKG und dem Streitwertkatalog. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Begründet wird dies damit, dass die verkauften Beet- und Balkonpflanzen als saisonale Waren nicht zum täglichen Kleinbedarf im Sinne des NLöffVZG gehören und die Verkaufsstelle insgesamt nicht auf den Verkauf täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet ist. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Das Urteil ist unanfechtbar.