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Beschluss

11 ME 288/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach §81b Alt.2 StPO verlangt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung 'notwendig' ist; hierfür bedarf es einer auf die Anlasstat beruhenden Wiederholungsgefahr. • Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer nach §81b Alt.2 StPO angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung ist zulässig, aber inhaltlich begrenzt; es sind ernstliche Zweifel an der Notwendigkeit zu prüfen. • Fehlt eine konkrete Konkretisierung des Anfangsverdachts im Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren, reicht eine bloß kriminalistisch gestützte Möglichkeit wiederholten Betäubungsmittelentzugs nicht aus, um die Anordnung zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Behandlung nach §81b Alt.2 StPO erfordert konkrete Wiederholungsgefahr • Eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach §81b Alt.2 StPO verlangt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung 'notwendig' ist; hierfür bedarf es einer auf die Anlasstat beruhenden Wiederholungsgefahr. • Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer nach §81b Alt.2 StPO angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung ist zulässig, aber inhaltlich begrenzt; es sind ernstliche Zweifel an der Notwendigkeit zu prüfen. • Fehlt eine konkrete Konkretisierung des Anfangsverdachts im Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren, reicht eine bloß kriminalistisch gestützte Möglichkeit wiederholten Betäubungsmittelentzugs nicht aus, um die Anordnung zu rechtfertigen. Der 1993 geborene Antragsteller war 2008 wegen wiederholten Erwerbs und Besitzes von Marihuana straffällig geworden; ein Ermittlungsverfahren wurde 2009 eingestellt. Im März 2010 äußerte ein Dritter, er habe zwischen September und Oktober 2009 gemeinsam mit dem Antragsteller Marihuana konsumiert. Die Staatsanwaltschaft stellte das hierauf folgende Ermittlungsverfahren im Juli 2010 nach §170 Abs.2 StPO ein. Die Antragsgegnerin ordnete am 17.06.2010 eine erkennungsdienstliche Behandlung nach §81b Alt.2 StPO zur Strafverfolgungsvorsorge an und erklärte den Bescheid sofort vollziehbar. Das Verwaltungsgericht lehnte die aufschiebende Wirkung ab; das Oberverwaltungsgericht änderte auf Beschwerde und ordnete die aufschiebende Wirkung an. • Rechtsschutzbefugnis: Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Anordnung nach §81b Alt.2 StPO ist zulässig, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, wobei die Kontrolle inhaltlich begrenzt ist. • Erforderlichkeit nach §81b Alt.2 StPO: Voraussetzungen sind, dass ein Ermittlungsverfahren nach §152 Abs.2 StPO eingeleitet wurde und die erkennungsdienstliche Behandlung 'notwendig' ist; 'notwendig' setzt eine auf der Anlasstat beruhende Wiederholungsgefahr voraus. • Konkreter Anfangsverdacht: Für die Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens genügt kriminalistische Erfahrung, doch reicht eine allgemein gestützte Möglichkeit wiederholten Tuns nicht aus, wenn kein zeitlich, örtlich und gegenständlich konkreter Anfangsverdacht vorliegt. • Vorliegen im Streitfall: Die einzige aktuelle Verdachtsäußerung bezog sich auf straflosen Konsum; frühere strafbare Handlungen aus 2008 sind zwar relevant, wurden aber von der Behörde nicht als tragende Grundlage für die aktuelle Anordnung verwendet. • Ergebnis der Prüfung: Da im Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren keine weitergehende Konkretisierung des Verdachts erfolgte und keine hinreichende Anlasstat-basierte Wiederholungsgefahr dargelegt ist, bestehen ernstliche Zweifel an der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung. • Folgerung für das Verfahren: Soll die Behörde an der Anordnung festhalten, müsste sie weitere Ermittlungen durchführen, etwa Befragung des sozialen Umfelds, um den Verdacht zu stützen und zu konkretisieren. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet; das Oberverwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf §81b Alt.2 StPO gestützten Anordnung bestehen. Es fehlt an einer hinreichend konkreten Anlasstat und damit an der für 'Notwendigkeit' erforderlichen auf der Anlasstat beruhenden Wiederholungsgefahr. Die bisherigen Verdachtsmomente, insbesondere eine nicht näher konkretisierte Aussage über gemeinschaftlichen Konsum und ältere Taten aus 2008, genügen nicht, um die sofort vollziehbare Anordnung zu tragen. Sollte die Behörde die Maßnahme weiterverfolgen wollen, muss sie den Verdacht durch vertiefte Ermittlungen konkretisieren; solange dies unterbleibt, ist die Anordnung rechtswidrig.