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Beschluss

5 LA 298/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Zulassungsverfahren sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils zu bejahen, wenn gewichtige Gegenargumente eine Änderung durch die Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich erscheinen lassen (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die Angemessenheit beihilfefähiger Aufwendungen für ärztliche Leistungen bemisst sich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ/GOZ; die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte ist für die Beihilfebewertung maßgeblich (§ 5 BhV). • Überschreitungen des Schwellenwerts der Gebührenordnung können auch bei Leistungen mit nur überdurchschnittlichen Schwierigkeiten gerechtfertigt sein; die restriktive Auffassung, Überschreitungen setzten außergewöhnliche Schwierigkeiten voraus, ist nicht mit der BGH-Rechtsprechung vereinbar.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Zweifeln an der Ablehnung von Schwellenwertüberschreitungen bei GOZ-Abrechnung • Im Zulassungsverfahren sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils zu bejahen, wenn gewichtige Gegenargumente eine Änderung durch die Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich erscheinen lassen (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die Angemessenheit beihilfefähiger Aufwendungen für ärztliche Leistungen bemisst sich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ/GOZ; die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte ist für die Beihilfebewertung maßgeblich (§ 5 BhV). • Überschreitungen des Schwellenwerts der Gebührenordnung können auch bei Leistungen mit nur überdurchschnittlichen Schwierigkeiten gerechtfertigt sein; die restriktive Auffassung, Überschreitungen setzten außergewöhnliche Schwierigkeiten voraus, ist nicht mit der BGH-Rechtsprechung vereinbar. Der Kläger begehrte Beihilfe für zahnärztliche Leistungen (Gebührenpositionen 610 und 611 GOZ) in Höhe des 3,5fachen Gebührensatzes. Die Beihilfestelle lehnte die Anerkennung der Schwellenwertüberschreitungen ab; das Verwaltungsgericht bestätigte diese Ablehnung. Der Kläger stellte im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und beantragte die Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist, ob die angegebenen Erschwernisse (starker Speichelfluss, enge Mundöffnung, erhöhter Wangentonus) eine Überschreitung des Schwellenwerts der GOZ rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hatte die Erschwernisse überwiegend als durchschnittlich oder nicht außergewöhnlich bewertet. Der Kläger rügte insoweit Verfahrens- und Bewertungsfehler sowie eine nicht hinreichende Auseinandersetzung mit seinen Begründungen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die vorgetragenen Gegenargumente im Zulassungsverfahren und stellte Richtigkeitszweifel an dem erstinstanzlichen Ergebnis fest. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind Richtigkeitszweifel zu bejahen, wenn auf Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags und der erstinstanzlichen Entscheidung gewichtige Gründe zutage treten, die eine Änderung durch die Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich machen. • Beihilferechtlicher Maßstab: Für die Beurteilung der Angemessenheit ärztlicher Aufwendungen sind die BhV und der Gebührenrahmen der GOZ maßgeblich; die Angemessenheit bemisst sich grundsätzlich nach dem ärztlichen Leistungsanspruch und der zivilgerichtlichen Auslegung des Gebührenrechts (§ 5 BhV). • Rechtslage zur Gebührenerhebung: Die GOZ erlaubt innerhalb des Gebührenrahmens Gebühren zwischen dem Einfachen und dem 3,5‑Fachen; Regelbereich ist bis zum 2,3‑Fachen, Überschreitungen sind bei besonderen Bemessungsmerkmalen schriftlich zu begründen (§§ 5, 10 GOZ). • Rechtsprechung des BGH: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch Leistungen mit durchschnittlichen Schwierigkeiten grundsätzlich zum Schwellenwert abgerechnet werden dürfen und dass überdurchschnittliche Schwierigkeiten eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertigen können; damit ist die engere Ansicht, Überschreitungen setzten außergewöhnliche Schwierigkeiten voraus, nicht vereinbar. • Anwendung auf den Streitfall: Die vom Arzt geltend gemachten Erschwernisse (Speichelfluss, enge Mundöffnung, erhöhter Wangentonus) sind geeignet, eine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen; das Verwaltungsgericht hat diese Gründe nicht ausreichend gewürdigt oder unzutreffend eingeordnet. Deshalb bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Verfahrensfolge: Aufgrund der begründeten Richtigkeitszweifel wurde die Zulassung der Berufung erteilt; das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt (§ 124a Abs.5 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, weil dieses Überschreitungen des Schwellenwerts der GOZ nur bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten zulassen wollte, während nach BGH‑Rechtsprechung auch überdurchschnittliche Erschwernisse eine Überschreitung rechtfertigen können. Die vom behandelnden Arzt angegebenen Erschwernisse (starker Speichelfluss, enge Mundöffnung, erhöhter Wangentonus) sind jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet, eine Schwellenwertüberschreitung zu begründen; das Verwaltungsgericht hat sie deshalb nicht hinreichend gewürdigt. Folglich wird das Zulassungsverfahren in ein Berufungsverfahren umgesetzt, sodass die materielle Frage der Beihilfefähigkeit der über dem Schwellenwert liegenden Abrechnung abschließend im Berufungsverfahren zu prüfen ist.