Urteil
15 KF 5/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zu hoher Landabzug nach § 47 FlurbG macht die Festsetzung der Abfindung nach § 44 FlurbG rechtswidrig.
• Flächen, die lediglich zur unveränderten Erhaltung ausgewiesen und nicht als gestaltete Anlagen nutzungsprägend sind, sind keine Anlagen im Sinne der §§ 39, 40 FlurbG und können nicht über § 47 FlurbG umgelegt werden.
• Die Auflösung eines Realverbandes und die darauf beruhende Zuteilung des Nutzvermögens sind verbindlich, wenn Widerspruch nicht erhoben wurde und die Beteiligten zugestimmt haben.
• Bestehende, unanfechtbar festgestellte Wertermittlungsergebnisse sind bei der Ermittlung der Abfindung zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit eines Flurbereinigungsplans wegen überhöhten Landabzugs • Ein zu hoher Landabzug nach § 47 FlurbG macht die Festsetzung der Abfindung nach § 44 FlurbG rechtswidrig. • Flächen, die lediglich zur unveränderten Erhaltung ausgewiesen und nicht als gestaltete Anlagen nutzungsprägend sind, sind keine Anlagen im Sinne der §§ 39, 40 FlurbG und können nicht über § 47 FlurbG umgelegt werden. • Die Auflösung eines Realverbandes und die darauf beruhende Zuteilung des Nutzvermögens sind verbindlich, wenn Widerspruch nicht erhoben wurde und die Beteiligten zugestimmt haben. • Bestehende, unanfechtbar festgestellte Wertermittlungsergebnisse sind bei der Ermittlung der Abfindung zugrunde zu legen. Der Kläger focht den Flurbereinigungsplan für das Teilgebiet C eines umfangreichen Flurbereinigungsverfahrens an. Er ist Eigentümer mehrerer Flächen einschließlich solcher, die ihm aus der Auflösung des Realverbandes C. r M. übertragen wurden. Die Flurbereinigungsbehörde setzte dem Kläger eine Abfindung in Land mit 259,37 Wertverhältnis (WV) bei Zuteilung von 13,4037 ha fest und legte einen allgemeinen Landabzug von 2,5 % sowie in einem Sondergebiet 5 % fest. Der Kläger rügte Wertung, Landabzug, Zuschnitt der Abfindungsflächen und die Zuordnung bestimmter Gewässerrandstreifen sowie Ausgleichsmaßnahmen als unzulässig und erhob Klage. Die Behörde verteidigte die Planfestsetzung mit Verweis auf Bedarfsermittlung, Wege- und Gewässerplan sowie die Zuordnung von Ausgleichsflächen an Wasser- und Bodenverbände. Das Flurbereinigungsgericht prüfte materielle Rechtmäßigkeit und stellte Fehler bei der Festsetzung des Landabzugs fest. • Die Klage war nach § 140 Satz 1 FlurbG zulässig und begründet; Flurbereinigungsplan und Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig (§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG i.V.m. §§ 113 Abs.1,114 VwGO). • Nach § 44 Abs.1 FlurbG ist jeder Teilnehmer wertgleich mit Land abzufinden; die festgesetzte Abfindung des Klägers ist zu gering, weil der Landabzug nach § 47 FlurbG überhöht ist. • § 47 FlurbG erlaubt die Umlage von Grund und Boden für gemeinschaftliche (§ 39) und öffentliche (§ 40) Anlagen; der festgesetzte Abzug führt zu einem zu großen Flächenentzug gegenüber dem tatsächlich erforderlichen Bedarf und ist damit nicht gerechtfertigt. • Flächen, die lediglich zur natürlichen Sukzession unverändert erhalten bleiben und keine prägenden gestalterischen Anlagen aufweisen (z. B. einfache Gewässerrandstreifen ohne konkrete Gestaltung), sind keine Anlagen im Sinne der §§ 39, 40 FlurbG; solche Flächen dürfen nicht über § 47 FlurbG umgelegt werden. • Die Behörde konnte die überhöhte Umlage auch nicht durch die Generalklausel des § 47 Abs.1 Satz2 FlurbG rechtfertigen, da keine mäßige Erhöhung aus unvorhergesehenen Bedürfnissen nachgewiesen wurde. • Wegen des zu hohen Landabzugs ist die Abfindung des Klägers in Land unzutreffend berechnet; der erhöhte Abfindungsanspruch bedarf umfangreicher weiterer Feststellungen, weshalb die Sache zur erneuten Verhandlung nach § 144 Satz 1 FlurbG an die Behörde zurückzuverweisen ist. • Die Auflösung des Realverbandes und die Zuteilung des Nutzvermögens an den Kläger sind bestandskräftig; der Kläger kann daraus keinen höheren Anspruch herleiten. Unanfechtbare Wertermittlungsergebnisse sind bei der Neuberechnung zugrunde zu legen (§§ 27 ff., § 134 Abs.2 FlurbG). • Eine Befreiung vom Landabzug nach § 47 Abs.3 FlurbG kommt nicht in Betracht, weil der Kläger insgesamt erhebliche betriebliche Vorteile durch Arrondierung und Zusammenlegung der Flächen erlangt hat. Die Klage ist begründet. Der Flurbereinigungsplan vom 28.09.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 04.03.2008 sind rechtswidrig, weil der von der Behörde festgesetzte Landabzug nach § 47 FlurbG überhöht ist und Flächen einbezieht, die keine gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen im Sinne der §§ 39, 40 FlurbG darstellen. Dadurch ist die nach § 44 Abs.1 FlurbG vorzunehmende wertgleiche Abfindung des Klägers in Land zu niedrig bestimmt. Die Sache wird an die Flurbereinigungsbehörde zurückverwiesen, damit diese unter Berücksichtigung der rechtlichen Bewertung des Gerichts den Abfindungsanspruch des Klägers neu festsetzt; dabei sind die unanfechtbaren Wertermittlungsergebnisse zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom Landabzug kommt nicht in Betracht, und aus der Auflösung des Realverbandes ergeben sich keine zusätzlichen Ansprüche des Klägers.