Beschluss
5 OA 259/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine vom Berichterstatter vorgenommene Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Festsetzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
• Der Auffangwert ist gesetzlich festgelegt und kann nicht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein durch Anwendung einer Kataloghälftung reduziert werden.
• Die Entscheidung über Gebührenfolgen richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der vom Berichterstatter getroffenen Streitwertfestsetzung • Die Beschwerde gegen eine vom Berichterstatter vorgenommene Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Festsetzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. • Der Auffangwert ist gesetzlich festgelegt und kann nicht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein durch Anwendung einer Kataloghälftung reduziert werden. • Die Entscheidung über Gebührenfolgen richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die vom Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss durch den Berichterstatter vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR. Streitgegenstand war die Höhe des anzusetzenden Streitwerts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren; es ging nicht um die Hauptsache selbst. Die Antragsgegnerin erhob Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht mit dem Ziel, den Streitwert zu verringern. Das Verwaltungsgericht hatte den Auffangwert von 5.000 EUR angesetzt. Der Senat prüfte, ob die Festsetzung durch einen einzelnen Richter form- und materiell zulässig sowie ob eine Halbierung des Auffangwerts entsprechend dem Streitwertkatalog 2004 in Betracht kommt. • Zuständigkeit und Verfahrensbefugnis: Die Beschwerde war zulässig und der Senat entschied als Kollegium, weil die Streitwertfestsetzung vom Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO vorgenommen worden war und damit nicht als Entscheidung "von einem Einzelrichter" im Sinn der einschlägigen GKG-Bestimmungen gilt. • Materielle Prüfung der Streitwertfestsetzung: Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR entspricht dem gesetzlichen Auffangwert und ist nicht zu beanstanden; eine Herabsetzung ist nicht geboten. • Anwendung des Streitwertkatalogs: Eine Halbierung des Auffangwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs kommt nicht in Betracht, weil der gesetzliche Auffangwert unabhängig von der Verfahrensart festgelegt ist (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG) und eine Analogie zu den GKG-Vorschriften ausscheidet. • Kosten- und Gebührenregelung: Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, gestützt auf § 68 Abs. 3 GKG. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen; die vom Verwaltungsgericht angesetzte Höhe von 5.000 EUR bleibt bestehen, weil sie dem gesetzlichen Auffangwert entspricht und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine Reduzierung durch Anlehnung an den Streitwertkatalog ist nicht möglich, da der Auffangwert gesetzlich festgelegt ist und unabhängig von der Verfahrensart gilt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, die unterliegenden Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.