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Beschluss

10 LA 174/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erforderlich, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen schlüssig in Frage gestellt werden. • Der Begriff des offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 enthält eine objektive und eine subjektive Komponente; für die subjektive Komponente ist Gutgläubigkeit maßgeblich. • Ob ein Antragsteller gutgläubig gehandelt hat, erfordert eine Würdigung des Grades des Verschuldens; grobe oder mittlere Fahrlässigkeit kann einen Irrtum ausschließen. • Die Berufung ist zuzulassen, wenn im Zulassungsverfahren entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts in ihrer Richtigkeit zweifelhaft erscheinen und nur im Berufungsverfahren abschließend geklärt werden können.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei Zweifeln am Begriff des offensichtlichen Irrtums (Art.19 VO 796/2004) • Zur Zulassung der Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erforderlich, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen schlüssig in Frage gestellt werden. • Der Begriff des offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 enthält eine objektive und eine subjektive Komponente; für die subjektive Komponente ist Gutgläubigkeit maßgeblich. • Ob ein Antragsteller gutgläubig gehandelt hat, erfordert eine Würdigung des Grades des Verschuldens; grobe oder mittlere Fahrlässigkeit kann einen Irrtum ausschließen. • Die Berufung ist zuzulassen, wenn im Zulassungsverfahren entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts in ihrer Richtigkeit zweifelhaft erscheinen und nur im Berufungsverfahren abschließend geklärt werden können. Der Kläger beantragte 2005 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und gab im Formular die Schlagfläche Nr. 43 fälschlich mit 1,21 ha statt 3,93 ha an. Eine Mitarbeiterin füllte das Formular nach Angaben des Klägers aus. Mit Änderungsantrag vom 22.8.2005 begehrte der Kläger die Berichtigung auf 3,93 ha, wurde damit jedoch von der Behörde wegen Fristversäumnis nicht berücksichtigt. Die Behörde hob daraufhin 2007 den ursprünglichen Bescheid und setzte die Zahlungsansprüche unter Zugrundelegung der kleineren Fläche neu fest. Das Verwaltungsgericht hob diese Aufhebung auf und erkannte dem Kläger Anspruch auf Zuweisung für 3,93 ha zu, weil ein offensichtlicher Irrtum vorliege und die Fahrlässigkeit des Klägers nicht relevant sei. Die Behörde beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung mit der Rüge, das erstinstanzliche Gericht habe den Begriff des offensichtlichen Irrtums und die Anforderungen an Gutgläubigkeit und Sorgfaltspflichten nicht ausreichend geprüft. • Zulassungsmaßstab: Die Berufung ist zuzulassen, wenn aus der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung gewichtige Gründe zutage treten, die die Richtigkeit der Entscheidung ernstlich in Frage stellen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Anfechtungsgrund: Die Beklagte rügt insbesondere den von der Vorinstanz aufgestellten Rechtssatz, dass die Fahrlässigkeit des Klägers unerheblich sei; dies würde den Irrtumsbegriff unangemessen ausweiten und auch vorsätzliche Falschangaben als offensichtlichen Irrtum durchgehen lassen. • Rechtliche Einordnung: Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 enthält eine objektive Komponente (Abweichung zwischen irrtümlicher und richtiger Angabe) und eine subjektive Komponente (Kenntnis/Vorwerfbarkeit); zur subjektiven Komponente gehört Gutgläubigkeit. Vorsatz schließt Gutgläubigkeit aus. • Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht: Bestimmte Formen der Fahrlässigkeit, insbesondere grobe oder mittlere Fahrlässigkeit etwa bei sorgfaltspflichtwidriger Unterzeichnung fremd ausgefüllter Formulare ohne hinreichende Kontrolle, dürften den Anwendungsbereich des Art. 19 VO ausschließen. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Das Oberverwaltungsgericht sieht berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; die Frage des Verschuldensgrades und weiterer Auslegungsprobleme der Kommissionsunterlagen (Arbeitsdokument AGR 49533/2002) können im Zulassungsverfahren nicht abschließend geklärt werden. • Folge: Die Zulassung der Berufung ist erforderlich, da entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts in ihrer Richtigkeit zweifelhaft sind und im Berufungsverfahren vertieft zu prüfen sind. Die Zulassung der Berufung der Beklagten wird gewährt; es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Insbesondere ist zweifelhaft, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, die Fahrlässigkeit des Klägers sei für die Annahme eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 ohne Belang. Es bedarf einer prüfenden Würdigung, ob der Kläger gutgläubig handelte oder ob grobe oder mittlere Fahrlässigkeit vorliegt, die einen Irrtum ausschließt. Darüber hinaus sind im Berufungsverfahren Folgefragen zu klären, etwa ob aus den sonstigen Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass die größere Fläche eindeutig bestimmt war und damit eine unzulässige Flächenerhöhung ausscheidet. Das Verfahren wird als Berufung unter dem Aktenzeichen 10 LB 172/10 fortgeführt.