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Beschluss

4 OA 305/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In gerichtskostenfreien Verfahren nach § 188 VwGO bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG. • Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde zu legen; ist Schätzung möglich, hat das Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmen und sich dabei an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu orientieren. • Bei Streitigkeiten über laufende Leistungen ist für die Bemessung des Streitwerts der zu erwartende Leistungszeitraum (höchstens ein Jahr) und das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei eilantrag wegen laufender Jugendhilfeleistungen • In gerichtskostenfreien Verfahren nach § 188 VwGO bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG. • Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde zu legen; ist Schätzung möglich, hat das Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmen und sich dabei an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu orientieren. • Bei Streitigkeiten über laufende Leistungen ist für die Bemessung des Streitwerts der zu erwartende Leistungszeitraum (höchstens ein Jahr) und das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgeblich. Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Kostenforderung einer Einrichtung für laufende Jugendhilfeleistungen. Das Verwaltungsgericht setzte den Gegenstandswert erstinstanzlich auf 2.500 EUR fest. Die Antragsteller bestritten dies und rügten eine zu niedrige Bemessung. Die Verwaltung legte für das erste Halbjahr 2010 monatliche Forderungen in Höhe von 3.994,84 EUR offen. Es war fraglich, welcher Zeitraum und welches wirtschaftliche Interesse bei der Wertermittlung zugrunde zu legen sind. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 VwGO, sodass § 23 Abs. 3 RVG für die Festsetzung des Gegenstandswerts anzuwenden war. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte die erstinstanzliche Festsetzung und nahm eine Neubemessung des Gegenstandswerts vor. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 3 RVG für gerichtskostenfreie Verfahren nach § 188 VwGO; ergänzende Regelungen aus § 18 Abs. 2, §§ 19–25, § 39 Abs. 2 und 3 sowie § 46 Abs. 4 KostO sind entsprechend zu beachten. • Ist aus den genannten Vorschriften kein Wert zu ermitteln und stehen keine sonstigen Anhaltspunkte fest, sieht § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG einen Auffangwert von 4.000 EUR vor; das Gericht kann jedoch nach billigem Ermessen abweichend einen höheren oder niedrigeren Wert bis maximal 500.000 EUR annehmen. • Bei der Ausübung des Ermessens ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller maßgeblich; maßgebliches Kriterium ist das wirtschaftliche Interesse an der Entscheidung und ihren Auswirkungen, insbesondere bei laufenden Leistungen der zu erwartende Leistungszeitraum (grundsätzlich höchstens ein Jahr). • Konkrete Bemessung: Die monatlichen Kosten der begehrten Leistungen betragen 3.994,84 EUR. Es ist von einem Leistungszeitraum von einem Jahr auszugehen, da mit einer Entscheidung in der Hauptsache vor Ablauf dieses Zeitraums nicht zu rechnen ist. Das Interesse der Antragsteller an der einstweiligen Regelung ist mit einem Viertel des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts zu bemessen. Daraus ergibt sich als angemessener Gegenstandswert 3.994,84 EUR × 12 × 1/4 = 11.984,52 EUR. • Das Verwaltungsgericht hat den Wert zu niedrig angesetzt; es fehlen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung nach billigem Ermessen, weshalb eine Festsetzung auf 11.984,52 EUR erforderlich ist. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist begründet. Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht 2.500 EUR, sondern unter Berücksichtigung der monatlichen Forderungen von 3.994,84 EUR, eines Leistungszeitraums von einem Jahr und eines Viertels als wirtschaftliches Interesse der Antragsteller auf 11.984,52 EUR festzusetzen. Das Gericht hat bei der Ermessensausübung die Bedeutung der Sache für die Antragsteller und deren wirtschaftliches Interesse zu berücksichtigen; anhand dieser Kriterien war die Heraufsetzung auf 11.984,52 EUR angemessen. Damit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung aufgehoben und durch den genannten Betrag ersetzt.