Beschluss
5 LA 286/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer eheähnlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegenüber dem Partner.
• Der Wegfall eines Unterhaltsanspruchs gegen einen ehemaligen Ehegatten und die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft nach SGB II begründen für sich allein keine besondere Situation, die eine sittliche Unterhaltspflicht des neuen Partners begründet.
• Die Prüfung einer sittlichen Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Gebot des Anstands und der Verkehrsauffassung; ohne besondere Umstände ist der Entzug von Unterkunft und Unterhalt in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht moralisch anstößig.
• Besoldungsrechtliche Leistungen (Familienzuschlag) sind nicht durch generelle sozialrechtliche Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft oder durch die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit, eine eheähnliche Gemeinschaft zu führen, zu begründen.
Entscheidungsgründe
Keine sittliche Unterhaltspflicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft und kein Familienzuschlag • Bei einer eheähnlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegenüber dem Partner. • Der Wegfall eines Unterhaltsanspruchs gegen einen ehemaligen Ehegatten und die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft nach SGB II begründen für sich allein keine besondere Situation, die eine sittliche Unterhaltspflicht des neuen Partners begründet. • Die Prüfung einer sittlichen Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Gebot des Anstands und der Verkehrsauffassung; ohne besondere Umstände ist der Entzug von Unterkunft und Unterhalt in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht moralisch anstößig. • Besoldungsrechtliche Leistungen (Familienzuschlag) sind nicht durch generelle sozialrechtliche Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft oder durch die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit, eine eheähnliche Gemeinschaft zu führen, zu begründen. Der Kläger lebt seit Juli 2004 mit einer neuen Lebensgefährtin in einer eheähnlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Lebensgefährtin hatte mit ihrem früheren Ehemann einen Vergleich geschlossen, wonach deren Unterhaltsanspruch bis Juli 2006 abgegolten und ab 1. August 2006 kein nachehelicher Unterhaltsanspruch mehr bestehe. Der Kläger beantragte daraufhin (ab November 2006) den Familienzuschlag der Stufe 1, da seine Lebensgefährtin wegen Zusammenlebens keinen Unterhalt mehr vom Ex-Ehemann erhalte und Leistungen nach SGB II wegen der Bedarfsgemeinschaft versagt werden könnten. Nach Ablehnung des Antrags klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht, welches die Klage abwies mit der Begründung, es bestehe keine sittliche Unterhaltspflicht des Klägers. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte diesen Zulassungsantrag ab. • Rechtliche Ausgangslage: Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen zwischen nichtehelichen Partnern nicht; zu prüfen ist allenfalls eine sittliche Unterhaltspflicht. • Grundsatz: Bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft besteht grundsätzlich keine sittliche Pflicht, dem Partner Unterkunft oder Unterhalt dauerhaft zu gewähren, weil das Zusammenleben auf freiem Entschluss beruht und jeder Partner seine Lebensführung jederzeit ändern kann. • Maßstab: Maßgeblich für eine sittliche Verpflichtung ist, ob der Entzug von Unterkunft und Unterhalt nach der Verkehrsauffassung gegen das Gebot des Anstands verstoßen und damit moralisch anstößig sein würde; dies ist ohne besondere Umstände nicht anzunehmen. • Besondere Umstände: Der bloße Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Lebensgefährtin gegen ihren ehemaligen Ehemann (§ 1579 BGB) und die Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II stellen keine derartigen besonderen Umstände dar, die eine sittliche Unterhaltspflicht des Klägers begründen. • Freiheit und Gleichbehandlung: Die Entscheidung, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, fällt in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte persönliche Freiheit; daraus folgt kein Anspruch auf besoldungsrechtliche Leistungen. Es besteht kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht wie verheiratete oder unterhaltspflichtige Ex-Partner behandelt werden. • Einheit der Rechtsordnung: Unterschiede zwischen sozialrechtlicher Behandlung von Bedarfsgemeinschaften und besoldungsrechtlichen Ansprüchen begründen keine besoldungsrechtliche Verpflichtung; § 1579 BGB regelt nur das Verhältnis der geschiedenen Ehegatten und rechtfertigt keine Zuerkennung von Besoldungsleistungen. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage des Klägers gegen die Ablehnung des Familienzuschlags abwies, rechtskräftig. Das Gericht hat festgestellt, dass in einer eheähnlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine sittliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Lebensgefährtin besteht. Die von der Lebensgefährtin erlittene Wegfallleistung gegen den früheren Ehemann und ihre Einordnung in eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II begründen keine Sonderumstände, die dies ändern würden. Folglich besteht kein Anspruch des Klägers auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG; die Ablehnung des Antrags war daher rechtmäßig.