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Urteil

12 KN 71/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan ist formell unwirksam, wenn die öffentliche Bekanntmachung nicht vom Bürgermeister veranlasst wurde. • Die örtliche Bauleitplanung darf die Anzahl, Lage und Höhe von Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebietes begrenzen; dabei kann sie Raum für Windenergie in substantieller Weise schaffen und dennoch höhen- oder anzahlmäßige Beschränkungen vornehmen. • Eine abstrakte Begrenzung des Rotorradius ist als Maß der baulichen Nutzung nach BauNVO unzulässig; eine solche Regelung müsste eindeutig und vollziehbar über Baugrenzen oder ggf. als örtliche Bauvorschrift bestimmt werden. • Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, dem Betreiber die wirtschaftlich höchstmögliche Nutzung zu ermöglichen; wirtschaftliche Einwände sind in der Abwägung nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits im Planaufstellungsverfahren substantiiert vorgebracht wurden.
Entscheidungsgründe
Formelle Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen fehlerhafter Bekanntmachung; Zulässigkeit inhaltlicher Beschränkungen bei Windenergie (Kurz) • Ein Bebauungsplan ist formell unwirksam, wenn die öffentliche Bekanntmachung nicht vom Bürgermeister veranlasst wurde. • Die örtliche Bauleitplanung darf die Anzahl, Lage und Höhe von Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebietes begrenzen; dabei kann sie Raum für Windenergie in substantieller Weise schaffen und dennoch höhen- oder anzahlmäßige Beschränkungen vornehmen. • Eine abstrakte Begrenzung des Rotorradius ist als Maß der baulichen Nutzung nach BauNVO unzulässig; eine solche Regelung müsste eindeutig und vollziehbar über Baugrenzen oder ggf. als örtliche Bauvorschrift bestimmt werden. • Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, dem Betreiber die wirtschaftlich höchstmögliche Nutzung zu ermöglichen; wirtschaftliche Einwände sind in der Abwägung nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits im Planaufstellungsverfahren substantiiert vorgebracht wurden. Die Antragstellerin betreibt seit 2003 zwei Windenergieanlagen auf einem als Sondergebiet ausgewiesenen Flurstück und begehrte mit Normenkontrollantrag die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 234 Teilfläche 5, insbesondere wegen Beschränkungen auf zwei Standorte, einer Nabenhöhe von 100 m, einer Gesamthöhe von 140 m und eines Rotorradius von 40 m. Der Bebauungsplan entstand auf Grundlage von Flächennutzungs- und Regionalplanungen; in der Planung berief sich die Gemeinde u. a. auf ein landschaftsästhetisches Gutachten. Die Antragstellerin rügte formelle Mängel der Ausfertigung/Bekanntmachung und machte wirtschaftliche Unzulänglichkeit der Beschränkungen für Repowering und Ersatzanlagen geltend. Der Rat beschloss den Bebauungsplan am 20.03.2006; Bekanntmachungen und Ausfertigungen wurden später erneut vorgenommen. Die Gemeinde verteidigte die Regelungen mit Zielen des Landschaftsschutzes und dem Ausgleich verschiedener Belange. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie Betreiberin der betroffenen Anlagen ist und abwägungsrelevante private Belange geltend macht; ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, weil Raumordnungs- und Flächennutzungspläne die konkret angegriffenen Beschränkungen nicht bereits regeln. • Formeller Mangel: Die Ersatzbekanntmachung weist nicht hinreichend nach, dass die Bekanntmachung vom Bürgermeister veranlasst wurde; § 6 Abs. 3 NGO verlangt, dass Satzungen vom Bürgermeister zu unterzeichnen und bekannt zu machen sind; dieser Mangel macht den Bebauungsplan formell rechtswidrig. • Erforderlichkeit und Raumordnungsrecht: Der Bebauungsplan war erforderlich zur Feinsteuerung innerhalb des Vorranggebiets; er steht mit den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms in Einklang, das Vorrangstandorte und eine max. Nabenhöhe regelt, ohne abschließend Gesamthöhe oder Rotordurchmesser zu fixieren. • Rechtliche Einordnung der Höhenfestsetzung: Die Begrenzung der Gesamthöhe auf 140 m ist bauplanungsrechtlich zulässig (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18 BauNVO) zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes. • Unzulässigkeit der abstrakten Rotordurchmesserfestsetzung: Eine abstrakte Begrenzung des Rotorradius auf 40 m kann nicht als Maß der baulichen Nutzung nach BauNVO gerechtfertigt werden; Maßbestimmungen sind abschließend und die Rotorklausel ist unbestimmt und vollziehbar nicht festgelegt. • Alternativrechtliche Ermessensformen: Eine Regelung des Rotors könnte allenfalls durch eindeutig bestimmte Baugrenzen oder als örtliche Bauvorschrift zulässig sein; hier hat die Gemeinde diese spezifische Form nicht eindeutig gewählt. • Abwägung und Wirtschaftlichkeit: Die Gemeinde hat die Einwendungen zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigt; sie ist nicht verpflichtet, die wirtschaftlich maximalste Nutzung sicherzustellen; wirtschaftliche Nachteile müssen substantiiert im Aufstellungsverfahren vorgebracht werden, sonst rechtfertigen sie keinen Abwägungsmangel. • Begrenzung der Anzahl der Anlagen: Die Beschränkung auf zwei Standorte ist angesichts der Zielsetzung, eine unerwünschte Häufung zu vermeiden, sachgerecht und nicht als Verhinderungsplanung anzusehen; Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich, da die Gemeinde sachgerecht unterschiedliche Belange – Landschaftsbild, Avifauna, räumliche Verteilung – gewichtet hat. • Weitere Festsetzungen: Die Festsetzungen zu Nutzungskategorien (landwirtschaftliche/forstliche Flächen) sind nicht zu beanstanden, weil die betroffenen Flurstücke nicht öffentliche Verkehrsflächen sind. • Prozesskosten und Rechtsmittelschutz: Die Gemeinde hat die Kosten zu tragen, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird teilweise erfolgreich: Der Bebauungsplan Nr. 234 Teilfläche 5 "Windenergieanlagen H." vom 20.03.2006 ist wegen eines formellen Mangels (fehlende ersichtliche Veranlassung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister) für unwirksam zu erklären. Die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. In der rechtlichen Bewertung hat der Senat klargestellt, dass inhaltliche Beschränkungen von Anzahl und Höhe der Windenergieanlagen grundsätzlich zulässig sind und auch das Landschaftsbild und Avifauna schutzwürdige Abwägungsbelange darstellen, die eine Begrenzung rechtfertigen können; gleichwohl ist eine abstrakte Festsetzung des Rotorradius nach BauNVO unzureichend und nur über eindeutige Baugrenzen oder als konkret bestimmte örtliche Bauvorschrift möglich. Die Revision wurde nicht zugelassen.