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Beschluss

4 LA 190/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bei der Festsetzung von Kostenbeiträgen nach dem SGB VIII ist von einer Heranziehung ganz oder teilweise abzusehen, wenn dadurch Ziel und Zweck der Jugendhilfemaßnahme gefährdet werden (§ 92 Abs. 5 SGB VIII). • Berechtigter Anlass zu der Befürchtung eines Abbruchs der Leistung genügt; ob der Abbruch später tatsächlich auf den Kostenbeitrag zurückzuführen ist, ist nicht entscheidend. • Bei der Prüfung des Lebensbedarfs eines Kindes kann auf den maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB XII abgestellt werden, abzüglich vereinnahmter Mittel wie Kindergeld.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung; Absehen von Kostenbeitrag bei Gefährdung von Ziel und Zweck der Jugendhilfe • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bei der Festsetzung von Kostenbeiträgen nach dem SGB VIII ist von einer Heranziehung ganz oder teilweise abzusehen, wenn dadurch Ziel und Zweck der Jugendhilfemaßnahme gefährdet werden (§ 92 Abs. 5 SGB VIII). • Berechtigter Anlass zu der Befürchtung eines Abbruchs der Leistung genügt; ob der Abbruch später tatsächlich auf den Kostenbeitrag zurückzuführen ist, ist nicht entscheidend. • Bei der Prüfung des Lebensbedarfs eines Kindes kann auf den maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB XII abgestellt werden, abzüglich vereinnahmter Mittel wie Kindergeld. Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger einen Kostenbeitrag für die stationäre Eingliederungshilfe seines Sohnes fest. Das Verwaltungsgericht hob diesen Bescheid insoweit auf, als bis 31.12.2008 ein höherer Monatsbeitrag als 57 EUR und für die Folgezeit ein höherer Monatsbeitrag als 47 EUR festgesetzt worden war, wies die Klage im Übrigen ab und sah die Heranziehung zu einem höheren Beitrag als mit den genannten Beträgen unvereinbar. Entscheidungserheblich waren eine symbiotische Beziehung zwischen Mutter und Sohn, Hinweise auf Abbruchneigung der Mutter sowie finanzielle Lage der Familie. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung mit dem Vortrag, die Heranziehung zum Kostenbeitrag sei nicht ursächlich für den Abbruch gewesen und die Befunde des VG seien zu Unrecht. Das OVG prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Zulassungsgrund: Der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargetan; die erstinstanzliche Entscheidung ist vertretbar. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist im Einzelfall von einer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ganz oder teilweise abzusehen, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden. • Beurteilung der Gefährdung: Das VG hat zureichend dargelegt, dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung bestand, die Jugendhilfemaßnahme könne bei Erhebung eines höheren Kostenbeitrags abgebrochen werden; es kommt auf die ernsthafte Befürchtung an, nicht auf den letztlich kausalen Nachweis. • Tatsächliche Feststellungen: Fachliche Bewertungen, Schriftverkehr und Aussage der Mutter sprechen dafür, dass finanzielle Belastungen die Abbruchneigung verstärken; der Vortrag des Beklagten, die Heranziehung sei nicht ursächlich gewesen, genügt nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen. • Lebensbedarf: Das VG durfte bei der Berechnung des Lebensbedarfs des Kindes auf den damals maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB XII in Höhe von 211 EUR abstellen und das vereinnahmte Kindergeld in Abzug bringen. • Beurteilung der Darlegungs- und Beweiswürdigung: Die Beurteilung des VG zu Motivlage und finanziellen Verhältnissen ist nachvollziehbar und überschreitet nicht die Grenzen der freien Beweiswürdigung. • Ergebnis der Zulassungsprüfung: Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände bleibt die Entscheidung des VG vertretbar; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit. Die Zulassung der Berufung des Beklagten wird versagt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid insoweit aufgehoben, als er über monatlich 57 EUR (bis 31.12.2008) bzw. 47 EUR (Folgezeit) hinausging. Maßgeblich war die rechtliche Vorgabe des § 92 Abs. 5 SGB VIII, wonach von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag abzusehen ist, wenn dadurch Ziel und Zweck der Jugendhilfemaßnahme gefährdet würden. Das VG hat nachvollziehbar festgestellt, dass aufgrund der symbiotischen Beziehung und der wirtschaftlichen Lage der Familie eine berechtigte Befürchtung bestand, die Maßnahme bei erheblicher finanzieller Belastung abzubrechen. Soweit der Beklagte Einwendungen gegen diese Tatsachenfeststellungen erhoben hat, reichen sie nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen; daher bleibt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen.