Beschluss
10 LA 257/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Urteil ist abzulehnen, wenn der Kläger die für die Annahme ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen substanziierten Gegenargumente nicht darlegt.
• Die Entscheidung, OGS-Genehmigungen nicht zu berücksichtigen, kann rechtmäßig sein, wenn der Antragsteller innerhalb der verbindlichen Antragsfrist keine geeigneten Nachweise zur Berichtigung fehlerhafter Antragsangaben vorlegt (§ 14 Abs. 1 InVeKoSV a.F.).
• Ein offensichtlicher Irrtum im Sinne von Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 liegt nur vor, wenn die Irrtümlichkeit für jeden Dritten zweifelsfrei erkennbar ist und nicht durch bedingten Vorsatz oder grobe/mittlere Fahrlässigkeit des Antragstellers verdrängt wird.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei versäumter Berichtigung von OGS-Angaben • Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Urteil ist abzulehnen, wenn der Kläger die für die Annahme ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen substanziierten Gegenargumente nicht darlegt. • Die Entscheidung, OGS-Genehmigungen nicht zu berücksichtigen, kann rechtmäßig sein, wenn der Antragsteller innerhalb der verbindlichen Antragsfrist keine geeigneten Nachweise zur Berichtigung fehlerhafter Antragsangaben vorlegt (§ 14 Abs. 1 InVeKoSV a.F.). • Ein offensichtlicher Irrtum im Sinne von Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 liegt nur vor, wenn die Irrtümlichkeit für jeden Dritten zweifelsfrei erkennbar ist und nicht durch bedingten Vorsatz oder grobe/mittlere Fahrlässigkeit des Antragstellers verdrängt wird. Der Kläger beantragte im Jahr 2005 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die Zuweisung von OGS-Genehmigungen auf der Grundlage von Angaben aus seinem Antrag 2003. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2003 waren bestimmte Schläge mit dem Code für Stärkekartoffeln codiert, obwohl der Kläger behauptet, Speisekartoffeln angebaut zu haben. Die Behörde setzte die Zahlungsansprüche 2006 fest, berücksichtigte jedoch die streitigen, 2003 mit dem Stärkekartoffel-Code versehenen Flächen nicht für die OGS-Genehmigungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab, weil dieser die fehlerhafte Codierung im Antragsverfahren 2005 nicht innerhalb der gesetzten Frist berichtigt habe und sich nicht auf einen offensichtlichen Irrtum berufen könne. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. • Zulassungsrechtliche Anforderungen: Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; der Zulassungsantrag muss sich substanziell mit der Entscheidung auseinandersetzen. • Antragsfristen und Nachweiserfordernis: Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 verlangt zwar materielle Orientierung an der tatsächlichen Nutzung 2003, die Verordnung regelt die Verfahrensmodalitäten aber nicht abschließend; nationale Durchführungsvorschriften (hier § 14 Abs. 1 InVeKoSV a.F.) binden die Erteilung von OGS-Genehmigungen an einen fristgebundenen Antrag mit geeigneten Nachweisen bis Mitte Mai 2005. • Rechtmäßigkeit der Verfahrensbindung: Die Einbeziehung der OGS-Genehmigungsbeantragung in das fristgebundene Festsetzungsverfahren ist europarechtlich nicht zu beanstanden; fehlende oder fehlerhafte Angaben, die nicht fristgerecht berichtigt werden, können zu nicht berücksichtigten Ansprüchen führen. • Offensichtlicher Irrtum (Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004): Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums liegen nicht vor. Offensichtlichkeit erfordert, dass die Irrtümlichkeit für Dritte zweifelsfrei erkennbar ist; zudem scheidet Anerkennung aus, wenn dem Antragsteller bedingter Vorsatz oder grobe/mittlere Fahrlässigkeit anzulasten ist. • Substanz des Zulassungsantrags: Die vom Kläger vorgebrachten Einwände erschüttern nicht hinreichend den tragenden Rechtssatz des Ersturteils; nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger die erforderlichen berichtigenden Angaben nicht fristgerecht vorgelegt, sodass die Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt ist. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.662,74 EUR festgesetzt. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Kläger die fehlerhafte Codierung seiner Antragsangaben aus 2003 nicht innerhalb der verbindlichen Frist für die Beantragung von OGS-Genehmigungen berichtigt hat und sich nicht erfolgreich auf einen offensichtlichen Irrtum berufen kann. Eine europarechtliche Verletzung liegt nicht vor, weil die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verfahrensrechtliche Ergänzungen durch Durchführungsvorschriften zulässt und der deutsche Verordnungsgeber die Frist- und Nachweiserfordernisse in § 14 Abs. 1 InVeKoSV a.F. geregelt hat. Folglich war die Versagung zusätzlicher OGS-Genehmigungen wegen unterbliebener fristgerechter Nachweise rechtmäßig.