Beschluss
12 LA 68/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für einen Hähnchenmaststall kann erteilt werden, auch wenn der Nachbar selbst Tierhaltung betreibt, wenn die durch das Vorhaben zusätzlich entstehenden Immissionen unter Berücksichtigung einer Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zumutbar sind.
• Bei stark landwirtschaftlich geprägten Gebieten kann eine Sonderbeurteilung erfolgen, bei der Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsbetriebe nicht zwingend in die Vorbelastungsbewertung einzubeziehen sind.
• Die Vorschriften zum Schutz vor Staubimmissionen dienen auch dem Schutz Dritter; eine ergänzende Ermittlung von Immissionskenngrößen nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft ist nicht erforderlich, wenn die abgeleiteten Emissionen die in Tabelle 7 der TA Luft genannten Bagatellmassenströme nicht überschreiten.
• Zur Zulassung der Berufung sind substantielle Darlegungen zu grundsätzlicher Bedeutung, Schwierigkeiten oder ernstlichen Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; allgemeine oder verallgemeinerungsfähige Fragestellungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zumutbarkeit von Geruchs- und Staubimmissionen bei Hähnchenmast: Einzelfallprüfung und Sonderbeurteilung • Eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für einen Hähnchenmaststall kann erteilt werden, auch wenn der Nachbar selbst Tierhaltung betreibt, wenn die durch das Vorhaben zusätzlich entstehenden Immissionen unter Berücksichtigung einer Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zumutbar sind. • Bei stark landwirtschaftlich geprägten Gebieten kann eine Sonderbeurteilung erfolgen, bei der Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsbetriebe nicht zwingend in die Vorbelastungsbewertung einzubeziehen sind. • Die Vorschriften zum Schutz vor Staubimmissionen dienen auch dem Schutz Dritter; eine ergänzende Ermittlung von Immissionskenngrößen nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft ist nicht erforderlich, wenn die abgeleiteten Emissionen die in Tabelle 7 der TA Luft genannten Bagatellmassenströme nicht überschreiten. • Zur Zulassung der Berufung sind substantielle Darlegungen zu grundsätzlicher Bedeutung, Schwierigkeiten oder ernstlichen Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; allgemeine oder verallgemeinerungsfähige Fragestellungen genügen nicht. Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Hofes mit Wohnhaus und eigener Hähnchenmastanlage (34.720 Plätze). Die Beigeladene beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Neubau eines Hähnchenmaststalls mit bis zu 39.997 Mastplätzen sowie zugehörige Anlagen. Im Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene Gutachten zu Geruchsimmissionen vor, die Einhaltung maßgeblicher Immissionswerte ergaben. Der Beklagte erteilte die Änderungsgenehmigung mit Auflagen; der Kläger wendete ein, er werde durch Geruch und Staub unzumutbar belastet. Das Verwaltungsgericht wies die daraus folgende Klage ab mit der Begründung, die zusätzlichen Emissionen der Beigeladenen seien unter Berücksichtigung der Vorbelastung, insbesondere durch die eigenen Ställe des Klägers, zumutbar. Der Kläger suchte die Zulassung der Berufung; das OVG lehnte die Zulassung ab. • Rechtliche Rahmenbedingungen: Anwendbar sind die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), Nr. 5 GIRL für die Einzelfallprüfung sowie einschlägige Regelungen der TA Luft zur Staubemission und zu Bagatellmassenströmen. • Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL: Bei starker landwirtschaftlicher Prägung ist eine Sonderbeurteilung zulässig; dabei kann es sachgerecht sein, Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsbetriebe bei der Vorbelastungsbewertung nicht einzubeziehen, weil eine messtechnische Trennung der Emissionsquellen kaum möglich ist und die Wirkungserwägungen eine ‚Schicksalsgemeinschaft‘ rechtfertigen können. • Trotz hoher Vorbelastung durch Eigenanlagen des Klägers rechtfertigt dies nicht generell den Ausschluss des Schutzes: Entscheidend ist, ob die durch das Vorhaben zusätzlich verursachten Geruchs- und Staubimmissionen die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten; hier wurden die zusätzlichen Geruchsimmissionen am Wohnhaus des Klägers mit etwa 5–5,5 % der Jahresstunden und unter Berücksichtigung aller Ställe unter 15 % bzw. etwa 40 % nur bei Einbeziehung der eigenen Ställe festgestellt, sodass die Zusatzbelastung als nachrangig und zumutbar anzusehen ist. • Beurteilung der Staubemissionen: Die erforderlichen Emissionsberechnungen ergaben Massenströme weit unter den Bagatellwerten nach Tabelle 7 TA Luft; daher war eine detaillierte Ermittlung von Immissionskenngrößen nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft nicht erforderlich und die Genehmigung genügte den Staubschutzanforderungen. • Beweiswürdigung und Aktenlage: Die vom Kläger vorgebrachten Einwände (nicht berücksichtigte Anlagen, frühere Schweinemast, abweichende Besatzdichten) sind durch Ermittlungen, Gutachten und Aktenangaben entkräftet oder ohne hinreichende Substantiierung geblieben. • Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Berufungszulassung: Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht hinreichend dargelegt; es fehlen konkrete, über den Einzelfall hinausreichende rechtliche oder tatsächliche Klärungsbedarfe sowie substantiiert vorgetragene ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt und das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen; die Klage des Klägers gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung der Beigeladenen ist erfolglos. Die erteilte Genehmigung verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, weil die zusätzlichen Geruchs- und Staubimmissionen des genehmigten Stallneubaus unter Berücksichtigung der Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL und der vorhandenen Vorbelastung als zumutbar zu bewerten sind. Die maßgeblichen Emissionswerte wurden geprüft und liegen hinsichtlich Staub deutlich unter den Bagatellmassenströmen der TA Luft; die Geruchsimmissionen des Vorhabens erhöhen die Belastung am Wohnhaus des Klägers nur unwesentlich. Weitergehende Einwände des Klägers waren nicht ausreichend substanziiert, sodass kein Veranlassung bestand, der Genehmigung zusätzliche Auflagen oder ein Verbot aufzuerlegen.