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Beschluss

4 OB 9/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist das Ruhen des Verfahrens nach § 251 Satz 1 ZPO auf beide Parteien erstreckt und liegen Gründe für dessen Zweckmäßigkeit vor, ist die Ruhensanordnung im Verwaltungsprozess anzuordnen. • Die Zweckmäßigkeit der Ruhensanordnung ist im Beschwerdeverfahren voll überprüfbar und nicht auf Ermessen des Gerichts reduziert. • Die bloße Sachauffassung des Gerichts, eine außergerichtliche Vereinbarung könne rechtswidrig sein, steht der Anordnung des Ruhens nicht entgegen, da das Ruhen prozessökonomischen Erwägungen dient.
Entscheidungsgründe
Anordnung des Ruhens wegen laufender Vergleichsverhandlungen • Ist das Ruhen des Verfahrens nach § 251 Satz 1 ZPO auf beide Parteien erstreckt und liegen Gründe für dessen Zweckmäßigkeit vor, ist die Ruhensanordnung im Verwaltungsprozess anzuordnen. • Die Zweckmäßigkeit der Ruhensanordnung ist im Beschwerdeverfahren voll überprüfbar und nicht auf Ermessen des Gerichts reduziert. • Die bloße Sachauffassung des Gerichts, eine außergerichtliche Vereinbarung könne rechtswidrig sein, steht der Anordnung des Ruhens nicht entgegen, da das Ruhen prozessökonomischen Erwägungen dient. Die Klägerin und mehrere Beigeladene führten ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren (11 A 1172/10). Alle Hauptbeteiligten sowie die Beigeladenen beantragten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens, da zwischen Klägerin und Beigeladenen Vergleichsverhandlungen liefen. Die Verhandlungen erforderten Abstimmungen mit verschiedenen Stellen und sollten voraussichtlich erst nach Februar 2011 abgeschlossen sein. Bei erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen würde die Klägerin den Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigen. Das Verwaltungsgericht hatte die Ruhensanordnung abgelehnt mit der Auffassung, eine beabsichtigte Vereinbarung könne rechtswidrig sein. Die Beteiligten machten dagegen Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO geltend. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Ruhensanordnung ist statthaft und begründet (§ 146 Abs.1 VwGO). • Anwendbarkeit der Regelung: § 251 Satz 1 ZPO, der das Ruhen bei beiderseitigem Antrag anordnet, ist im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden; die Voraussetzungen liegen vor, da alle Beteiligten das Ruhen beantragt haben. • Voraussetzungen des Ruhens: Nach § 251 Satz 1 ZPO ist das Gericht verpflichtet, das Ruhen anzuordnen, wenn beide Parteien es beantragen und wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder sonstiger wichtiger Gründe die Anordnung zweckmäßig erscheint. • Zweckmäßigkeitsprüfung: Zweckmäßig ist das Ruhen, wenn aufgrund der Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verfahren durch außergerichtliche Maßnahmen in absehbarer Zeit gefördert oder erledigt wird; hier liegen realistische Vergleichsverhandlungen vor, die zu Klagerücknahme führen können. • Rechtmäßigkeit der Vereinbarung: Die mögliche Rechtswidrigkeit einer außergerichtlichen Vereinbarung berührt nicht die prozessökonomische Zweckmäßigkeit des Ruhens; der Dispositionsgrundsatz erlaubt den Parteien, ein Verfahren durch Vereinbarung zu beenden. • Rechtliche Bindung: Die Anordnung nach § 251 Satz 1 ZPO ist gebunden; die Zweckmäßigkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich und nicht bloß ermessensabhängig. • Unanfechtbarkeit: Die getroffene Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerde der Klägerin und der Beigeladenen gegen die Ablehnung der Ruhensanordnung war zulässig und begründet; das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Begründend liegt vor, dass alle Verfahrensbeteiligten übereinstimmend das Ruhen beantragt haben und rein prozessökonomische Gründe – hier realistische Vergleichsverhandlungen mit Aussicht auf Klagerücknahme – die Anordnung erforderlich und sinnvoll machen. Die mögliche Rechtswidrigkeit des beabsichtigten Vergleichs verhindert die Ruhensanordnung nicht, da es auf die Wirksamkeit der außergerichtlichen Einigung im Rahmen des Dispositionsrechts der Parteien ankommt. Die Entscheidung der Kammer ist unanfechtbar.