Beschluss
7 ME 20/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf vorläufige Nutzungsgestattung nach § 123 VwGO kann wirksam begehrt werden, ohne dass dadurch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache angenommen wird.
• Für die Annahme eines Notwegerechts sind die zivilrechtlichen Grundsätze (§§ 917 ff. BGB) entsprechend anwendbar; die Erschließung kann auch fußläufig ausreichend sein, ein Anspruch auf unmittelbare Anfahrt mit Fahrzeug besteht nicht.
• Glaubhaftmachung der Anordnungsansprüche im Eilverfahren erfordert hinreichende Darlegung bauordnungs- und brandschutzrelevanter Zugänglichkeit; fehlt diese, scheitert der Antrag mangels Glaubhaftmachung (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 936, 294 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiges Notwegerecht mangels Glaubhaftmachung der erschließungs- und brandschutzrechtlichen Erforderlichkeit • Antrag auf vorläufige Nutzungsgestattung nach § 123 VwGO kann wirksam begehrt werden, ohne dass dadurch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache angenommen wird. • Für die Annahme eines Notwegerechts sind die zivilrechtlichen Grundsätze (§§ 917 ff. BGB) entsprechend anwendbar; die Erschließung kann auch fußläufig ausreichend sein, ein Anspruch auf unmittelbare Anfahrt mit Fahrzeug besteht nicht. • Glaubhaftmachung der Anordnungsansprüche im Eilverfahren erfordert hinreichende Darlegung bauordnungs- und brandschutzrelevanter Zugänglichkeit; fehlt diese, scheitert der Antrag mangels Glaubhaftmachung (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 936, 294 Abs.1 ZPO). Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die Gestattung, eine städtische Zufahrt zum C.-Gymnasium zum Fahren und Gehen mitbenutzen zu dürfen, um sein Hinterliegergrundstück zu erreichen. Früher bestand eine persönliche Dienstbarkeit über das Nachbargrundstück, diese ist erloschen und im Grundbuch gelöscht. Das Grundstück des Antragstellers ist jedoch auch über ein weiteres eigenes Flurstück mit einem 1,20 m breiten Fußweg und einer Gartenpforte zur öffentlichen Straße verbunden, das sich nicht anfahren lässt. Die Antragsgegnerin führt insoweit Zugänglichkeit über andere Wege und verweist auf mögliche Zugänge für Rettungsdienste. Der Antragsteller macht keinen Anspruch auf Herstellung einer Erschließungsanlage geltend und verlangt nur die vorläufige Nutzungsfreigabe der städtischen Zufahrt. Im Eilverfahren ist strittig, ob die vorhandene Erschließung den bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Anforderungen genügt und damit ein Notwegerecht entbehrlich ist. • Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, weil der Antrag auf vorläufige Nutzungsgestattung nur eine temporäre Regelungsanordnung bezweckt und keine dauerhaften gravierenden Folgen für die Antragsgegnerin nach sich zieht; Vorläufigkeitsgrenzen sind an den Effektivitätsgrundsatz des Art.19 Abs.4 GG zu messen. • Die Voraussetzungen eines Notwegerechts sind nach den Grundsätzen über §§ 917 ff. BGB zu prüfen; fußläufige Erschließung kann grundsätzlich ausreichen, ein Anspruch auf unmittelbare Zufahrt mit Fahrzeug besteht nicht, auf einschlägige Rechtsprechung wird verwiesen. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben dem Anordnungsanspruch dessen Glaubhaftmachung nach § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 936, 294 Abs.1 ZPO erforderlich; der Antragsteller hat die bauordnungs- und brandschutzrechtliche Unzulänglichkeit der derzeitigen Erschließung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. • Besonderes Gewicht haben die Anforderungen des Brandschutzes; Zugriffsmöglichkeiten für Rettungsdienste sind im öffentlichen Interesse zu prüfen, u.a. Maßstab, dass ein Feuerwehrfahrzeugstandort nicht mehr als 50 m entfernt und mindestens 4,20 m breit sein darf; dies konnte im Eilverfahren nicht überzeugend dargelegt werden. • § 918 BGB schließt ein Notwegerecht nur bei willkürlicher Beseitigung der Verbindung zur Straße aus; hier trifft den Antragsteller kein Verschulden am Untergang des früheren Wegerechts, Gleichwohl ist ein vorrangiges Ausloten privatrechtlicher Lösungen (z.B. Wegerecht durch Dritte) geboten, da das Notwegerecht ultima ratio ist. Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Im Eilverfahren konnte der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht so glaubhaft machen, dass eine vorläufige Gestattung der Mitbenutzung der städtischen Zufahrt geboten gewesen wäre. Insbesondere blieb die bauordnungs- und brandschutzrechtliche Geeignetheit der vorhandenen Erschließung zur Gewährleistung der Rettungszugänglichkeit ungeklärt; deshalb fehlte die erforderliche Glaubhaftmachung der Dringlichkeit und der Geeignetheit der Maßnahme. Sollte im Hauptsacheverfahren festgestellt werden, dass die derzeitige Zugänglichkeit ausreichend ist oder mit zumutbarem Aufwand hergestellt werden kann, entfiele ein Notwegerecht; andernfalls sind im Hauptsacheverfahren weitere Nachweise und ggf. private Lösungsmöglichkeiten zu prüfen.