Beschluss
8 LA 259/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Mitgliedschaft in der IHK genügt, dass eine objektive Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG vorliegt; es kommt nicht darauf an, ob eine Gemeinde im Kammerbezirk Gewerbesteuer festsetzt.
• Für die Kammerzugehörigkeit ist eine im Bezirk belegene Betriebsstätte erforderlich; dabei ist der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO maßgeblich.
• Auch saisonal errichtete und nur vorübergehend belegene Einrichtungen (z. B. Kunsteisbahn auf Matten) können eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO und damit IHK-Mitgliedschaft begründen.
• Feststellungen der Finanzverwaltung zur steuerlichen Qualifikation (z.B. als unselbständige Zweigstelle) binden die Verwaltungsgerichte nicht in der Frage der IHK-Betriebsstätte.
• Die Zulassung der Berufung setzt hinreichende Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel, grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz voraus; das bloße Bestreiten von Tatsachen reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Saisonale Kunsteisbahn als Betriebsstätte und IHK-Mitgliedschaft • Zur Mitgliedschaft in der IHK genügt, dass eine objektive Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG vorliegt; es kommt nicht darauf an, ob eine Gemeinde im Kammerbezirk Gewerbesteuer festsetzt. • Für die Kammerzugehörigkeit ist eine im Bezirk belegene Betriebsstätte erforderlich; dabei ist der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO maßgeblich. • Auch saisonal errichtete und nur vorübergehend belegene Einrichtungen (z. B. Kunsteisbahn auf Matten) können eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO und damit IHK-Mitgliedschaft begründen. • Feststellungen der Finanzverwaltung zur steuerlichen Qualifikation (z.B. als unselbständige Zweigstelle) binden die Verwaltungsgerichte nicht in der Frage der IHK-Betriebsstätte. • Die Zulassung der Berufung setzt hinreichende Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel, grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz voraus; das bloße Bestreiten von Tatsachen reicht nicht aus. Die Klägerin (englische Limited) war Mitglied der IHK Braunschweig und erhielt einen Kammerbeitrag für 2007–2010. Sie betreibt ihren Geschäftssitz in C. und ist dort im Handelsregister eingetragen sowie Mitglied der IHK E.; in Bad Harzburg unterhält sie lediglich saisonal (angabegemäß zwei Monate) eine Kunsteisbahn, die aus aufgelegten Matten mit Kühlmittel besteht. Vertragsgestaltungen, Abrechnung und Personal liefen überwiegend von C. aus; die Klägerin machte geltend, die Eisbahn sei keine Betriebsstätte und liege steuerlich nur als unselbständige Zweigstelle vor, weshalb keine Beitragspflicht gegenüber der IHK Braunschweig bestehe. Das Verwaltungsgericht nahm entgegen der Klägerin eine Betriebsstätte und damit Beitragspflicht an; die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 2 Abs. 1 IHKG sind Kammermitglieder natürliche und juristische Personen, die im Bezirk eine Betriebsstätte unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Zur Gewerbesteuerveranlagung genügt die objektive Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG; es ist kein örtlicher Bezug der Veranlagung erforderlich. • Maßgeblicher Betriebsstättenbegriff: Für die Frage der Betriebsstätte gilt der steuerrechtliche Begriff des § 12 AO. Eine Betriebsstätte erfordert eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage mit räumlicher Beziehung zur Erdoberfläche, auf gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt, sowie eigene Verfügungsmacht. • Anwendbarkeit auf saisonale Einrichtungen: Auch saisonale, nur vorübergehend belegene Einrichtungen können eine Betriebsstätte darstellen; Beispiele aus der Rechtsprechung belegen, dass nicht dauerhafte bauliche Verfestigung erforderlich ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Kunsteisbahn der Klägerin besteht aus Matten mit Kühlmittel und Umgrenzung; für die Dauer des Betriebs entsteht eine feste Beziehung zur Erdoberfläche und die Klägerin hat hierfür eigene Verfügungsmacht, sodass die Eisbahn als Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO anzusehen ist. • Bindungswirkung der Finanzverwaltung: Die Einstufung durch das Finanzamt als unselbständige Zweigstelle ist für die Verwaltungsgerichte nicht bindend; sie sind frei in der Bewertung, ob eine Betriebsstätte vorliegt. • Zulassungsvoraussetzungen der Berufung: Die Klägerin hat ernstliche Richtigkeitszweifel, grundsätzliche Bedeutung und Divergenz nicht hinreichend dargelegt; behauptete Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung liegen nicht vor oder betreffen nicht die in § 124 VwGO genannten Gerichte. Der Zulassungsantrag der Klägerin auf Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Kammerzugehörigkeit und damit die Beitragspflicht bei der IHK Braunschweig sind begründet, weil die Klägerin objektiv gewerbesteuerpflichtig ist und die von ihr unterhaltene saisonale Kunsteisbahn eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO darstellt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsstätte seien erfüllt, ist nicht von hinreichenden Richtigkeitszweifeln, grundsätzlicher Bedeutung oder einer Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung getragen. Eine eventuell bestehende Möglichkeit der Beitragsminderung oder ein Erlass nach den einschlägigen Beitragsordnungsregelungen bleibt für dieses Verfahren unentschieden; Gegenstand des Verfahrens war allein die Rechtmäßigkeit des konkreten Beitragsbescheids.