Beschluss
11 ME 551/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei glaubhaft gemachten familiären Beziehungen zu im Bundesgebiet lebenden Personen kann eine Abschiebung nach Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich unmöglich sein und vorläufigen Rechtsschutz begründen.
• Art. 6 Abs. 1 GG schützt die tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft; maßgeblich ist die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und die Zumutbarkeit einer Verbringung in das Herkunftsland.
• Bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Schutz wegen gelebter Vater-Kind-Beziehung nach Art. 6 Abs. 1 GG • Bei glaubhaft gemachten familiären Beziehungen zu im Bundesgebiet lebenden Personen kann eine Abschiebung nach Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich unmöglich sein und vorläufigen Rechtsschutz begründen. • Art. 6 Abs. 1 GG schützt die tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft; maßgeblich ist die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und die Zumutbarkeit einer Verbringung in das Herkunftsland. • Bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der ausländische Antragsteller begehrte die Aussetzung seiner Abschiebung und die Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes, während er im anhängigen Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht. Sein im Dezember 2009 geborener Sohn lebt in Deutschland bei der Mutter, die als Flüchtling anerkannt ist und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt. Die Ehe der Eltern wurde im September 2010 getrennt; das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn war kurzzeitig auf die Mutter übertragen, später wieder aufgehoben. Der Antragsteller trägt vor, seither regelmäßigen Umgang mit dem Sohn zu haben, unterstützt durch Aussagen der Schwiegermutter und durch Foto- und sonstige Indizien sowie Bemühungen um eine Umgangsregelung mit Beteiligung des Jugendamts. Das Verwaltungsgericht hatte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO zu gewähren, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die Beschwerde Erfolgsaussichten hat. • Anordungsanspruch: Nach § 123 Abs. 1 VwGO hat der Antragsteller sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; es besteht ein voraussichtlicher Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. • Familiäre Bindungen/Art. 6 Abs. 1 GG: Art. 6 Abs. 1 GG schützt gelebte familiäre Lebensgemeinschaften. Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen Eltern und Kind und die Folgen einer Trennung für das Kindeswohl. • Tatsächliche Vater-Kind-Beziehung: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass eine tatsächliche Vater-Kind-Beziehung besteht und der Umgang fortbesteht; Belege sind Besuche, Aussagen der Schwiegermutter, Fotos und Kontakte der Prozessbevollmächtigten mit dem Jugendamt. • Unzumutbarkeit der Ausreise des Kindes: Dem Sohn wäre es nicht zuzumuten, seinem Vater in das Herkunftsland zu folgen, weil er in Deutschland mit seiner Mutter lebt, die hier als Flüchtling anerkannt ist und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt. • Gewichtung und Verhältnismäßigkeit: Wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden kann, hat der Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 1 GG ein erhebliches Gewicht gegenüber einwanderungsrechtlichen Belangen; dies spricht vorläufig für die Aussetzung der Abschiebung. • Rechtsfolgen: Vorläufiger Rechtsschutz ist geboten; falls die Behörde künftig neue Erkenntnisse hat, kann sie im Hauptsacheverfahren vortragen oder ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anstrengen. Der Beschwerde des Antragstellers wurde überwiegend stattgegeben: Ihm wurde für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszusetzen. Die Begründung liegt darin, dass überwiegend dafür spricht, dass aufgrund der gelebten Vater-Kind-Beziehung und der Schutzstellung des Kindes nach Art. 6 Abs. 1 GG eine kurzfristige Trennung unzumutbar wäre und die Familie die Lebensgemeinschaft in Deutschland fortführen muss, zumal die Mutter des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt. Die Anordnungsgründe und -ansprüche sind damit glaubhaft gemacht; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner und der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.