OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 LA 17/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Wiedereinsetzungsantrag bleibt unbegründet, wenn trotz möglicher Wiedergutmachung kein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens besteht. • Die Unanfechtbarkeit eines früheren Senatsbeschlusses nach § 152 Abs. 1 VwGO schließt die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags nicht aus, weil § 60 VwGO die Rechtskraftwirkung beschränken kann. • Fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, rechtfertigt dies die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, auch wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Wiedereinsetzung in Berufungszulassungsverfahren • Ein Wiedereinsetzungsantrag bleibt unbegründet, wenn trotz möglicher Wiedergutmachung kein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens besteht. • Die Unanfechtbarkeit eines früheren Senatsbeschlusses nach § 152 Abs. 1 VwGO schließt die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags nicht aus, weil § 60 VwGO die Rechtskraftwirkung beschränken kann. • Fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, rechtfertigt dies die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, auch wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Die Kläger stellten einen Antrag auf Zulassung der Berufung, versäumten jedoch die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags. Der Senat hat in einem vorausgegangenen Beschluss vom 19. Januar 2011 den Zulassungsantrag als unzulässig wegen Fristversäumnis abgelehnt und zugleich in der Sache entschieden, indem er die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO als nicht dargelegt bzw. nicht gegeben ansah. Die Kläger beantragten Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags und die Frage, ob durch eine Gewährung der Wiedereinsetzung die vorherige, nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Entscheidung berührt würde. Die Kläger ergänzten oder erweiterten das zuvor vorgetragene Zulassungsvorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht. Die zentrale Streitfrage war, ob den Klägern ein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis zur Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens zusteht. • Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil den Klägern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • § 60 VwGO schränkt die Rechtskraftwirkung ein, sodass bei gewährter Wiedereinsetzung eine gerichtliche Entscheidung ihre Wirksamkeit verlieren und das Verfahren fortgesetzt werden kann; dies schließt die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nicht aus. • Der vorausgegangene Beschluss des Senats vom 19. Januar 2011 hat den Zulassungsantrag nicht nur wegen Fristversäumnis abgewiesen, sondern unter Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens auch in der Sache entschieden und die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO als nicht hinreichend dargelegt bzw. nicht gegeben angesehen. • Die Kläger haben im Wiedereinsetzungsverfahren das verspätete Zulassungsvorbringen nicht substantiell ergänzt oder erweitert, sodass bei möglicher Gewährung der Wiedereinsetzung nur die bereits getroffene materielle Entscheidung wiederholt würde. • Mangels schutzwürdigen Interesses an einer bloßen Wiederholung der bereits in der Sache getroffenen Entscheidung besteht kein Anlass, die Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags wurde abgelehnt. Die Kläger haben kein erforderliches Rechtsschutzbedürfnis zur Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens dargelegt, weil der Senat bereits in der vorausgehenden Entscheidung sowohl die Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis als auch die materielle Unbegründetheit des Zulassungsantrags festgestellt hat. Eine Gewährung der Wiedereinsetzung würde lediglich zu einer Wiederholung der bereits erfolgten materiellen Entscheidung führen, ohne dass neues, entscheidungserhebliches Vorbringen erfolgt wäre. Damit fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, das eine Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigen würde. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt daher ohne Erfolg.