Beschluss
8 ME 8/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Therapien und Anwendungen der Traditionellen Chinesischen Medizin sind nicht generell abschließend definierbar; pauschale Verbote müssen hinreichend bestimmt sein.
• Spezifische Verfahren wie Akupunktur, Akupressur, Puls- und Zungendiagnostik, Tuina, Reflexzonenmassage und Moxibustion stellen regelmäßig Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 HeilprG dar und dürfen ohne Erlaubnis untersagt werden.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit möglich; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach einer Interessenabwägung und summarischer Erfolgsaussicht der Klage.
Entscheidungsgründe
Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagung von TCM-Heilbehandlungen • Therapien und Anwendungen der Traditionellen Chinesischen Medizin sind nicht generell abschließend definierbar; pauschale Verbote müssen hinreichend bestimmt sein. • Spezifische Verfahren wie Akupunktur, Akupressur, Puls- und Zungendiagnostik, Tuina, Reflexzonenmassage und Moxibustion stellen regelmäßig Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 HeilprG dar und dürfen ohne Erlaubnis untersagt werden. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit möglich; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach einer Interessenabwägung und summarischer Erfolgsaussicht der Klage. Der Antragsteller betreibt seit 2008 ein chinesisches Gesundheitszentrum und bietet u.a. Qigong-, Taiji-Kurse, Beratungen sowie verschiedene Diagnosen und Therapien der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) an. Er ist weder approbierter Arzt noch besitzt er eine Heilpraktikererlaubnis. Die zuständige Behörde untersagte per Bescheid die Ausübung bestimmter TCM-Verfahren (u.a. Akupunktur, Akupressur, Puls- und Zungendiagnostik, Tuina, Reflexzonenmassage, Moxibustion) und forderte Unterlassung entsprechender Werbung; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Antragsteller klagte und machte geltend, sein Angebot diene überwiegend Wellness und entspreche nicht der Heilkunde; er sei zudem qualifiziert. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Aussetzung der Sofortvollziehung ab. Der Antragsteller legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; die Behörde war zuständig und der Antragsteller angehört. • Rechtliche Grundlage: Die Untersagungsverfügung stützt sich auf die Gefahrenabwehrgeneralklausel (§ 11 Nds. SOG), weil für den Erlass einer Untersagung bei unerlaubter Heilkundeausübung keine spezielle Ermächtigungsgrundlage im HeilprG besteht. • Bestimmtheitsanforderungen: Die pauschale Untersagung von "Therapien und Anwendungen der TCM, die der Heilung und Behandlung von Krankheiten dienen" ist zu unbestimmt und erfüllt nicht die Anforderungen des § 37 VwVfG; daraus folgt Rechtswidrigkeit dieses Teils der Verfügung. • Abgrenzung konkret untersagter Verfahren: Die im Einzelnen genannten Maßnahmen (Akupunktur, Akupressur, Puls- und Zungendiagnostik, Tuina-Massage, Reflexzonen-Massage, Moxibustion) sind hinreichend bestimmt und stellen nach § 1 HeilprG Ausübung der Heilkunde, weil sie auf Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten gerichtet sind und ärztliche Fachkenntnisse erfordern bzw. erhebliche Gesundheitsgefahren begründen können. • Gefährdungspotential: Bei den genannten Verfahren bestehen konkrete Risiken (Fehldiagnosen, Verzögerung ärztlicher Behandlung, Verletzungen, Verbrennungen, Pneumothorax etc.), weshalb eine Untersagung ohne Heilpraktikererlaubnis rechtmäßig ist. • Heilhilfstätigkeiten: Die genannten Verfahren sind keine einfachen Heilhilfstätigkeiten, da sie nicht klar abgrenzbar sind, ärztliche Kenntnisse benötigen und nicht in einem Unterordnungsverhältnis zu Ärzten erbracht werden. • Interessenabwägung und Vollziehung: Bei summarischer Prüfung ist die Klage offensichtlich begründet insoweit die pauschale, unbestimmte Formulierung betroffen ist; für die konkret bezeichneten Tätigkeiten überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug. Die aufschiebende Wirkung wurde daher nur teilweise wiederhergestellt. • Prozesskostenhilfe: Für den Teil der Beschwerde mit hinreichenden Erfolgsaussichten ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen; im Übrigen abzulehnen. Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde insoweit wiederhergestellt, als der Bescheid die unbestimmte Untersagung von "Therapien und Anwendungen der Traditionellen Chinesischen Medizin, die der Heilung und Behandlung von Krankheiten dienen", betrifft; dieser Teil ist materiell rechtswidrig mangels Bestimmtheit. Die Untersagung der konkret benannten Verfahren (Akupunktur, Akupressur, Puls- und Zungendiagnostik, Tuina-Massage, Reflexzonen-Massage, Moxibustion) bleibt dagegen materiell rechtmäßig, weil diese Tätigkeiten Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 HeilprG darstellen und ohne Heilpraktikererlaubnis Gesundheitsgefahren begründen können. Entsprechend wurde die sofortige Vollziehung für die konkret genannten Verfahren aufrechterhalten; Prozesskostenhilfe wurde für den teilrechtmäßigen Beschwerdeabschnitt gewährt.