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Beschluss

4 LA 24/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegen oder nicht substantiiert dargetan sind. • Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Vogelarten können bereits im vorhandenen Altschilf als solche festgestellt werden, auch wenn der konkrete Neststandort nicht nachgewiesen ist. • Parteigutachten dürfen vom Gericht verwertet werden, wenn sie glaubwürdig, sachkundig und objektiv erscheinen; ein weiterer neutraler Sachverständiger ist nicht zwingend erforderlich. • Das einmal jährlich erfolgende Reithschneiden ist keine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des §42 Abs.4 BNatSchG a.F./§44 Abs.4 n.F. und unterliegt daher den Verboten des §42 Abs.1 BNatSchG a.F.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen Schutzwirkung von Altschilf als Fortpflanzungsstätte und fehlender Landwirtschaftsausnahme • Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegen oder nicht substantiiert dargetan sind. • Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Vogelarten können bereits im vorhandenen Altschilf als solche festgestellt werden, auch wenn der konkrete Neststandort nicht nachgewiesen ist. • Parteigutachten dürfen vom Gericht verwertet werden, wenn sie glaubwürdig, sachkundig und objektiv erscheinen; ein weiterer neutraler Sachverständiger ist nicht zwingend erforderlich. • Das einmal jährlich erfolgende Reithschneiden ist keine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des §42 Abs.4 BNatSchG a.F./§44 Abs.4 n.F. und unterliegt daher den Verboten des §42 Abs.1 BNatSchG a.F. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die auf seinen Flächen vorgenommene "Reithmahd" zulässig bzw. ausnahmsweise zu genehmigen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, auf den Flächen befänden sich Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Vogelarten (insbesondere Schilfrohrsänger, Blaukehlchen), die durch die Mahd zerstört würden. Der Kläger rügte u.a. unrichtige Tatsachenfeststellungen, unzureichende Würdigung von Zeugenaussagen und die Verwertung eines vom Beklagten vorgelegten Brutvogelsachverständigengutachtens; er behauptete zudem, die Reithmahd sei als landwirtschaftliche Bodennutzung privilegiert. Das OVG prüfte nur die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil und sah keine der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO erfüllt. • Keine Zulassungsgründe: Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des §124 Abs.2 Nr.1,2 und 5 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt. • Feststellung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Das Verwaltungsgericht stützte sich auf Brutvogelerfassungen (2004, 2007, 2009) eines vom Beklagten vorgelegten Diplom-Biologen sowie auf Stellungnahmen staatlicher Stellen und hat konkret Reviere von Schilfrohrsängern und Blaukehlchen in Altschilfbereichen auf den Klägerflächen festgestellt; daraus folgt, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.v. §42 Abs.1 Nr.3 BNatSchG a.F. vorliegen, auch wenn Nester schwer genau lokalisierbar sind. • Verwertbarkeit parteilicher Gutachten: Die Verwertung eines Parteigutachtens ist zulässig, wenn dessen Sachkunde, Unparteilichkeit und Objektivität nicht konkret in Frage gestellt werden; der Kläger hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Verwertbarkeit der Brutvogelerfassungen begründen würden. • Fehler bei Zahlenangaben nicht entscheidungserheblich: Zwar enthielt das erstinstanzliche Urteil fehlerhafte Zahlenangaben zu den Revierfeststellungen in einzelnen Jahren, diese Fehler neutralisieren sich jedoch im Ergebnis und führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1, Nr.5 VwGO). • Beweisanträge und rechtliches Gehör: Die Ablehnung weitergehender Beweisanträge (ein weiteres Sachverständigengutachten) war vertretbar, weil die vorhandenen Gutachten nicht unvollständig oder unklar waren und keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unzuverlässigkeit vorgetragen wurden; damit wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt. • Widerspruchseinwand unbegründet: Die behaupteten inneren Widersprüche des Verwaltungsgerichts (gleichzeitiges Bestehen historischer Mahd und Fortpflanzungsstätten) bestehen nicht; die Feststellungen sind schlüssig. • Keine Privilegierung als Landwirtschaft: Die einmal jährlich vorgenommene Reithmahd stellt keine planmäßige, ertragsbezogene landwirtschaftliche Bodennutzung i.S.v. §42 Abs.4 BNatSchG a.F./§44 Abs.4 n.F. dar; deshalb greift die Ausnahmevorschrift nicht und das Mahden ist durch das Verbot des §42 Abs.1 BNatSchG a.F. gedeckt. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hatte zu Recht festgestellt, dass auf den Flächen des Klägers Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Vogelarten (insbesondere Schilfrohrsänger, Blaukehlchen) vorhanden sind und eine Reithmahd diese zerstören würde, sodass das Schneiden des Schilfs nach §42 Abs.1 Nr.3 BNatSchG a.F. unzulässig ist. Die Verwertung der Brutvogelerfassungen des vom Beklagten vorgelegten Diplom-Biologen und die Würdigung der Stellungnahmen staatlicher Stellen waren nicht verfahrensfehlerhaft, weil die Gutachten nicht als ungeeignet oder befangen dargetan wurden. Zudem ist die einmalige jährliche Reithmahd keine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne der einschlägigen Privilegierungsvorschrift, sodass auch kein Rechtfertigungsgrund aus §42 Abs.4 BNatSchG a.F. / §44 Abs.4 n.F. besteht. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil in der Sache bestätigt und der Kläger erhält keine Ausnahmegenehmigung für die Reithmahd.