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Beschluss

4 LC 191/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem bis zum 31.12.2008 anhängigen Wohngeldantrag ist für die Zeit bis 31.12.2008 altes Recht, für die Zeit danach das neue Wohngeldrecht anzuwenden (§ 42 Abs.1 WoGG 2009). • Eine im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung, die innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung zugeflossen ist, ist nach § 15 Abs.2 WoGG 2009 den folgenden drei Jahren anteilig als Einkommen zuzurechnen, auch wenn die Abfindung bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung ausgezahlt wurde. • Die teilweise Rückwirkung des § 15 Abs.2 WoGG 2009 stellt keine verfassungswidrige echte Rückwirkung dar; eine unechte Rückwirkung ist im Bereich der Leistungsverwaltung unter den geschilderten Bedingungen verfassungsgemäß. • Die Verwendung von Abfindungsmitteln zur Tilgung von Darlehen oder zum Erwerb einer Lebensversicherung schließt deren Berücksichtigung als Einkommen nach § 15 Abs.2 WoGG 2009 nicht aus.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Abfindungen nach der WoGG-Neuregelung 2009 bei bislang unbeendeten Wohngeldanträgen • Bei einem bis zum 31.12.2008 anhängigen Wohngeldantrag ist für die Zeit bis 31.12.2008 altes Recht, für die Zeit danach das neue Wohngeldrecht anzuwenden (§ 42 Abs.1 WoGG 2009). • Eine im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung, die innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung zugeflossen ist, ist nach § 15 Abs.2 WoGG 2009 den folgenden drei Jahren anteilig als Einkommen zuzurechnen, auch wenn die Abfindung bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung ausgezahlt wurde. • Die teilweise Rückwirkung des § 15 Abs.2 WoGG 2009 stellt keine verfassungswidrige echte Rückwirkung dar; eine unechte Rückwirkung ist im Bereich der Leistungsverwaltung unter den geschilderten Bedingungen verfassungsgemäß. • Die Verwendung von Abfindungsmitteln zur Tilgung von Darlehen oder zum Erwerb einer Lebensversicherung schließt deren Berücksichtigung als Einkommen nach § 15 Abs.2 WoGG 2009 nicht aus. Der Kläger beantragte am 21.08.2008 Wohngeld für sich und seine fünfköpfige Familie für eine eigene 109 m²-Wohnung. Er erzielte Mieteinnahmen aus vermieteten Wohnungsteilen von 1.250 EUR und bezog bis 31.12.2008 Arbeitslohn; im Juli 2008 erhielt er eine Abfindung von 26.000 EUR. Die Wohngeldbehörde forderte Unterlagen an und wies den Antrag zunächst wegen Fristversäumnis ab, nahm diesen Bescheid später zurück und lehnte mit Bescheiden vom 28.05.2009 den Antrag für die Zeit vom 1.8.2008 bis 31.12.2008 sowie ab 1.1.2009 ab. Die Behörde rechnete ab 1.1.2009 die Abfindung anteilig nach der zum 1.1.2009 in Kraft getretenen WoGG-Neuregelung an. Der Kläger focht dies an und rügte insbesondere formelle Mängel, Verletzung des Vertrauensschutzes und eine doppelte Anrechnung der Abfindung. • Anwendung der Gesetzesfassung: Nach § 42 Abs.1 WoGG 2009 ist bei bis 31.12.2008 noch nicht entschiedenen Anträgen für die Zeit danach das neue Recht anzuwenden; das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht auf WoGG 2009 ab 1.1.2009 abgestellt. • Rechtsfolgen der Abfindung: § 15 Abs.2 Sätze 2 und 3 WoGG 2009 bestimmt, dass Entlassungsentschädigungen den folgenden drei Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen sind, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht und die Leistung innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung zufloss; diese Voraussetzungen lagen vor, sodass die Abfindung anteilig mit monatlich 722,22 EUR zu berücksichtigen war. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Regelung des § 15 Abs.2 WoGG 2009 wirkt teilweise rückwirkend, ist aber nur unechte Rückwirkung; diese ist in der Leistungsverwaltung verfassungsgemäß, weil das Gemeinwohlinteresse an sparsamer Mittelverwendung und Klärung der Rechtslage das Vertrauen der Betroffenen in die Fortgeltung der alten Rechtslage überwiegt und Übergangsregelungen vorgesehen sind. • Keine Doppelanrechnung: Eine Doppelanrechnung liegt nicht vor, weil die Abfindung im Zeitraum 1.8.2008–31.12.2008 nicht angerechnet worden ist; eine Anrechnung vor dem Zeitraum wäre nicht zulässig gewesen. • Verwendungszweck der Abfindung unerheblich: Nach WoGG 2009 ist auf den Zufluss abzustellen; die Verwendung eines Teils der Abfindung zur Darlehenstilgung oder für eine Lebensversicherung steht einer Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. • Formfragen unbeachtlich: Etwaige formelle Begründungsmängel wurden im Klageverfahren geheilt und führen nicht zur Aufhebung des materiell wirksamen Bescheids. • Ergebnis der Wohngeldberechnung: Bei den maßgeblichen Werten (monatliches Gesamteinkommen ca. 2.710 EUR, berücksichtigungsfähige Miete 770 EUR, sechs Haushaltsmitglieder) besteht nach §§ 4 ff. WoGG 2009 kein Wohngeldanspruch ab 1.1.2009. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; die Bescheide der Beklagten vom 28.05.2009 sind rechtmäßig. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ist auf das Wohngeldrecht 2009 abzustellen und die im Juli 2008 erhaltene Abfindung unter Zugrundelegung des § 15 Abs.2 WoGG 2009 anteilig als Einkommen zu berücksichtigen. Die teilweise Rückwirkung dieser Vorschrift ist verfassungsgemäß, eine Doppelanrechnung liegt nicht vor, und die Verwendung von Abfindungsmitteln für Darlehenstilgung oder Versicherung ist wohngeldrechtlich unbeachtlich. Folglich besteht für den Kläger ab dem 1.1.2009 kein Wohngeldanspruch; seine Klage ist insoweit abzuweisen und die Ablehnungsbescheide bleiben rechtswirksam.