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Beschluss

4 LA 306/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der Begründung ausdrücklich zu benennen und konkret zu begründen. • Entscheidend für die Einordnung als Heim nach §1 Abs.1 Satz2 HeimG sind die objektiven Gegebenheiten und die von der Einrichtung gewährte Versorgungsgarantie, nicht die subjektiven Absichten des Trägers oder die Vorstellungen der Bewohner. • Das Vorliegen eines Heims kann trotz formaler Trennung von Vermietung und Pflege gegeben sein, wenn nach den objektiven Verhältnissen Unterkunft, Betreuung und Verpflegung eine heimmäßige Rundumversorgung darstellen. • Ein Verfahrensmangel nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO wegen unzureichender Amtsermittlung liegt nicht vor, wenn die strittigen Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung ohne weitere Ermittlung unerheblich sind und die klägerische Partei keine förmlichen Beweisanträge gestellt hat.
Entscheidungsgründe
Heimbegriff: objektive Versorgungsgarantie kann trotz getrennter Anbieter vorliegen • Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der Begründung ausdrücklich zu benennen und konkret zu begründen. • Entscheidend für die Einordnung als Heim nach §1 Abs.1 Satz2 HeimG sind die objektiven Gegebenheiten und die von der Einrichtung gewährte Versorgungsgarantie, nicht die subjektiven Absichten des Trägers oder die Vorstellungen der Bewohner. • Das Vorliegen eines Heims kann trotz formaler Trennung von Vermietung und Pflege gegeben sein, wenn nach den objektiven Verhältnissen Unterkunft, Betreuung und Verpflegung eine heimmäßige Rundumversorgung darstellen. • Ein Verfahrensmangel nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO wegen unzureichender Amtsermittlung liegt nicht vor, wenn die strittigen Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung ohne weitere Ermittlung unerheblich sind und die klägerische Partei keine förmlichen Beweisanträge gestellt hat. Die Klägerin wendet sich gegen eine behördliche Feststellung, dass eine Anlage im Waldweg 29 als Heim im Sinne des Heimgesetzes einzuordnen sei. Streitparteien sind die Klägerin als Betreiberin der Wohnräume und der Beklagte, der die Anwendung des HeimG festgestellt hat; der zuvor dort tätige Pflegedienst B. wurde verkauft und wird seit November 2007 von der C. GmbH fortgeführt. Die Bewohner waren überwiegend pflegebedürftig und dement, sodass umfangreiche Betreuung erforderlich war. Formal bestanden Trennungen zwischen Vermietung (Klägerin) und Pflegediensten (B./C.), auch wurden Verträge mit Bewohnern geschlossen, die kein verpflichtendes Anbieterkopplungsvorrehen ergaben. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung und rügte u.a. fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung und mangelnde Berücksichtigung der vom Bewohner verfolgten Ziele. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage als unbegründet abgewiesen; das OVG hat den Zulassungsantrag zurückgewiesen. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124 Abs.2 VwGO muss der konkrete Zulassungsgrund ausdrücklich benannt und unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden; das hat die Klägerin unterlassen, daher ist der Antrag bereits formell unbegründet. • Inhalt des Heimbegriffs: §1 Abs.1 Satz2 HeimG bestimmt den Heimbegriff nach dem Zweck, den die Einrichtung nach den objektiven Gegebenheiten erfüllt; maßgeblich sind sächliche und personelle Ausstattung sowie erbrachte Leistungen und die daraus folgende Versorgungsgarantie. • Mehrere Anbieter: §1 Abs.2 HeimG erlaubt die Anwendung des HeimG auch wenn Vermietung und Betreuung durch verschiedene Anbieter erfolgen; entscheidend ist, ob Unterkunft, Betreuung und Verpflegung objektiv eine heimmäßige Rundumversorgung begründen. • Feststellungen des VG: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Bewohner überwiegend Pflegegrade II/III und Demenz aufwiesen, nächtliche Betreuung erforderlich war und faktisch nur ein im Haus ansässiger Pflegedienst die notwendige Versorgung leisten konnte; diese Feststellungen wurden nicht substantiiert angegriffen. • Kein Verfahrensfehler: Die Rüge unzureichender Amtsermittlung greift nicht durch, weil auf die subjektiven Motive der Bewohner für die Anmietung nicht abzustellen ist und die Klägerin versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren Beweisanträge zu stellen. • Keine ernstlichen Zweifel: Selbst bei willentlicher Annahme, die Klägerin habe ernstliche Zweifel oder einen Verfahrensfehler gerügt, bestehen diese nicht angesichts der unangegriffenen objektiven Feststellungen und der rechtlich zutreffenden Anwendung des Heimbegriffs. Der Zulassungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen; die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zuzulassen. Die Begründung fehlt in der erforderlichen Form, und in der Sache liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch ein Verfahrensmangel vor. Das Verwaltungsgericht durfte nach den objektiven Gegebenheiten davon ausgehen, dass die Einrichtung im Waldweg 29 eine heimmäßige Rundumversorgung gewährleistet und damit dem Heimbegriff des §1 Abs.1 Satz2 HeimG unterfällt, auch wenn Vermietung und Pflege formal von unterschiedlichen Anbietern erbracht wurden. Wegen fehlender förmlicher Beweisanträge im erstinstanzlichen Verfahren und der Unrelevanz subjektiver Bewohnerwünsche war eine weitergehende Amtsermittlung nicht geboten; deshalb ist der Zulassungsantrag insgesamt unbegründet.