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Beschluss

1 ME 94/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist im Verweisungsverfahren auf das konkret bestehende Prozessrechtsverhältnis zwischen den im Rubrum genannten Parteien zu beschränken. • Ein behaupteter Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken, die durch zivilrechtliche Verträge 1952/1956 übertragen wurden, ist in erster Linie zivilrechtlich durchzusetzen; ein öffentlich-rechtlicher Rückenteignungsweg besteht nicht ohne weiteres. • Eine Auswechslung der Beteiligten im Rechtsmittelverfahren ist nur in engen Grenzen und in der Regel mit Zustimmung der neu eintretenden Behörde möglich.
Entscheidungsgründe
Verweisungsentscheidung: Rückübertragungsanspruch nach zivilrechtlichen Übertragungen ist zivilrechtlich durchzusetzen • Die Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist im Verweisungsverfahren auf das konkret bestehende Prozessrechtsverhältnis zwischen den im Rubrum genannten Parteien zu beschränken. • Ein behaupteter Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken, die durch zivilrechtliche Verträge 1952/1956 übertragen wurden, ist in erster Linie zivilrechtlich durchzusetzen; ein öffentlich-rechtlicher Rückenteignungsweg besteht nicht ohne weiteres. • Eine Auswechslung der Beteiligten im Rechtsmittelverfahren ist nur in engen Grenzen und in der Regel mit Zustimmung der neu eintretenden Behörde möglich. Der damals minderjährige Antragsteller war Erbe seines im Krieg gefallenen Vaters und bezog sich auf vier Flurstücke, die ab 1951 militärisch genutzt wurden. Besitzrechte wurden 1952 eingeräumt und die Flächen 1956 an die Bundesrepublik verkauft; sie wurden später auf die Antragsgegnerin übertragen. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung 2006/2007 plante die Antragsgegnerin Veräußerungen der Grundstücke. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, um Verkauf und Belastung der Grundstücke zu untersagen und Auflassungsvormerkungen zu sichern, weil er einen Rückübertragungsanspruch geltend macht. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für nicht eröffnet und verwies das Eilverfahren an das Landgericht. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und verlangte u. a. die Ersetzung der Antragsgegnerin durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport als Antragsgegner. • Der angefochtene Beschluss behandelt allein die Rechtswegfrage im Verhältnis der im Rubrum genannten Beteiligten und ist damit vom Senat ausschließlich auf diese Prozesskonstellation überprüfbar. • Nach dem Vortrag beruhen Besitz- und Eigentumsübertragungen von 1952 und 1956 auf zivilrechtlichen Verträgen; selbst wenn diese der Abwehr drohender Enteignung dienten, begründet dies nicht automatisch einen öffentlich-rechtlichen Rückübertragungsanspruch. Maßgeblich ist die Rechtsnatur des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses, das hier privatrechtlich zu qualifizieren ist. • Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass ein zivilrechtlicher Übertragungsvertrag nicht ohne Weiteres durch Art. 14 GG in einen öffentlich-rechtlichen Rückgewähranspruch umgedeutet werden darf; zivilrechtliche Rechtsbehelfe (z. B. Anfechtung, Auslegung, Geschäftsgrundlage) sind vorrangig. • Eine Beteiligtenauswechslung im Rechtsmittelverfahren ist nicht möglich, weil die beabsichtigte Änderung nicht in zulässiger Form eingeführt ist und die betroffene Behörde (Nds. Ministerium) ihrer Übernahme nicht zugestimmt hat; § 17 GVG greift hier nicht zu Gunsten einer solchen Umstellung. • Der Antragsteller hat zudem nicht substantiiert dargelegt, dass die ursprünglich 1952/1956 abgeschlossenen Verfügungen tatsächlich zur Abwendung einer deutschen Enteignung erfolgten, und das Landbeschaffungsgesetz ist zeitlich nach den Übertragungen erlassen worden, sodass es keine rückwirkende öffentlich-rechtliche Grundlage für einen Rückenteignungsanspruch bietet. Die Beschwerde des Antragstellers ist zurückgewiesen; die weitergehenden Anträge sind abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zutreffend verneint und das Verfahren an das Landgericht verwiesen, weil die Streitigkeit im Verhältnis zur bisherigen Antragsgegnerin privatrechtlicher Natur ist und daher zivilrechtlich zu verfolgen ist. Eine Auswechslung der Beteiligten zu Gunsten des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport ist nicht möglich, weil hierfür keine zulässige Verfahrenseinführung vorliegt und die neue Behörde nicht zugestimmt hat. Dem Antragsteller bleibt der Weg, seine behaupteten Ansprüche zivilrechtlich geltend zu machen, etwa durch Anfechtung, Auslegung oder Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; dies ist der sachlich und verfahrensrechtlich gebotene Weg. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.