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Beschluss

13 LA 24/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt eine konkrete, unter intensiver Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegte Darlegung eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe voraus. • Gebühren können nach dem NVwKostG nur für eine tatsächliche Amtshandlung erhoben werden; bloße interne Mitwirkungshandlungen ohne Außenwirkung sind keine Amtshandlungen und begründen keine Gebührenpflicht. • Gebührenordnungen in Form von Rechtsverordnungen sind durch den gesetzlich bestimmten Begriff der Amtshandlung begrenzt; ein Untersuchungsamt kann ohne eigene Außenwirkung gegenüber der überwachten Stelle keinen Gebührenbescheid gegenüber dieser erlassen.
Entscheidungsgründe
Gebührenbescheid mangels Amtshandlung nicht zulässig • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt eine konkrete, unter intensiver Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegte Darlegung eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe voraus. • Gebühren können nach dem NVwKostG nur für eine tatsächliche Amtshandlung erhoben werden; bloße interne Mitwirkungshandlungen ohne Außenwirkung sind keine Amtshandlungen und begründen keine Gebührenpflicht. • Gebührenordnungen in Form von Rechtsverordnungen sind durch den gesetzlich bestimmten Begriff der Amtshandlung begrenzt; ein Untersuchungsamt kann ohne eigene Außenwirkung gegenüber der überwachten Stelle keinen Gebührenbescheid gegenüber dieser erlassen. Der Beklagte erließ gegenüber dem Kläger einen Gebührenbescheid für Untersuchungen an Proben. Der Kläger rügte das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage und focht den Bescheid an. Das Verwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf mit der Begründung, es fehle an einer Amtshandlung des Beklagten mit Außenwirkung. Der Beklagte beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Er berief sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und auf grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob das Untersuchungsamt seine Gebühren per Gebührenbescheid geltend machen könne. • Zulassungsanforderungen: Nach § 124a VwGO ist in der Zulassungsbegründung konkret darzulegen, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt; bei mehreren tragenden Begründungen des Urteils müssen für alle Gründe Zulassungsgründe vorgetragen werden. • Fehlende Darlegung ernstlicher Zweifel: Der Beklagte hat keine gewichtigen, schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, die die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellen könnten; daher liegen ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. • Begriff der Amtshandlung: Nach der gefestigten Rechtsprechung ist Amtshandlung ein selbständiges, mit Außenwirkung versehenes Verwaltungshandeln einer öffentlich-rechtlichen Stelle; Innen- oder Mitwirkungshandlungen ohne Außenwirkung sind keine Amtshandlungen. • Anwendung auf den Fall: Die Untersuchungstätigkeit des Beklagten an den Proben war eine interne Hilfs- und Unterstützungsleistung für die außen auftretende Überwachungsbehörde und entfaltete keine Außenwirkung gegenüber dem untersuchten Betrieb oder dem Kläger; deshalb fehlt die gesetzlich vorausgesetzte Amtshandlung i.S.d. NVwKostG. • Rechtsverordnungen begrenzt durch Gesetz: Auch wenn Gebührenordnungen Tatbestände für die Tätigkeiten des Beklagten vorsehen, sind sie selbst an den gesetzlichen Begriff der Amtshandlung gebunden und können keine Gebührenpflicht begründen, wenn die Amtshandlung fehlt. • Verwaltungsinterner Erlass: Ein verbindlicher Runderlass regelt, dass Untersuchungsämter ihre Kosten den Überwachungsbehörden mitteilen und diese die Kosten gegenüber Dritten geltend machen; eine direkte Gebührenerhebung der Untersuchungsämter gegenüber den Überwachungsbehörden oder Kostenschuldnern ist damit ausgeschlossen. • Grundsätzliche Bedeutung verneint: Die vom Beklagten behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage ist nicht gegeben, weil die Rechtslage und die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Amtshandlung bereits geklärt sind und keine neue, fallübergreifend klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Gebührenbescheid des Beklagten zu Recht aufgehoben wurde, weil es an der erforderlichen Amtshandlung mit Außenwirkung fehlte. Die Untersuchungen des Beklagten waren interne Unterstützungsleistungen für die Überwachungsbehörde und begründen keine Gebührenpflicht nach dem NVwKostG. Gebührenordnungen als Rechtsverordnungen können die gesetzlich vorausgesetzte Amtshandlung nicht ersetzen. Der Kläger bleibt damit von dem Gebührenbescheid befreit; insoweit wurde seine Klage erfolgreich.