Beschluss
8 LA 101/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung muss den konkreten Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO benennen und unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen.
• Nach Ablauf der Darlegungsfrist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO sind Ergänzungen zum Zulassungsgrund nur zu berücksichtigen, wenn der Grund innerhalb der Frist bereits hinreichend substantiiert wurde.
• Ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nur anzunehmen, wenn aufgrund der vorgetragenen Gründe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Änderung des erstinstanzlichen Ergebnisses in der Berufung zu erwarten ist.
• Die Feststellung des Bestehens eines Weiterbildungsverhältnisses erfordert konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein zur Weiterbildung Ermächtigter und der in Weiterbildung befindliche Arzt mit Rechtsbindungswillen über Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung übereingekommen sind.
• Die bloße Ausstellung inhaltlich unbestimmter Bescheinigungen und allgemeiner arbeitsvertraglicher Hinweise begründet keinen Nachweis eines Weiterbildungsverhältnisses im Sinne der Weiterbildungsordnung und des HKG.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei unzureichender Darlegung des Zulassungsgrundes und fehlendem Weiterbildungsverhältnis • Der Zulassungsantrag zur Berufung muss den konkreten Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO benennen und unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen. • Nach Ablauf der Darlegungsfrist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO sind Ergänzungen zum Zulassungsgrund nur zu berücksichtigen, wenn der Grund innerhalb der Frist bereits hinreichend substantiiert wurde. • Ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nur anzunehmen, wenn aufgrund der vorgetragenen Gründe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Änderung des erstinstanzlichen Ergebnisses in der Berufung zu erwarten ist. • Die Feststellung des Bestehens eines Weiterbildungsverhältnisses erfordert konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein zur Weiterbildung Ermächtigter und der in Weiterbildung befindliche Arzt mit Rechtsbindungswillen über Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung übereingekommen sind. • Die bloße Ausstellung inhaltlich unbestimmter Bescheinigungen und allgemeiner arbeitsvertraglicher Hinweise begründet keinen Nachweis eines Weiterbildungsverhältnisses im Sinne der Weiterbildungsordnung und des HKG. Der Kläger begehrte vom Beklagten die Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses über im Teilgebiet Nephrologie erworbene Weiterbildungsinhalte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil es kein Weiterbildungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem während der Beschäftigung (1.10.2006–30.6.2009) feststellen konnte. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, legte den Zulassungsgrund jedoch nicht konkret dar; eine nachträgliche Ergänzung erfolgte nach Fristablauf. Der Kläger verwies auf eine vom Beklagten erteilte Bescheinigung vom 10.12.2008, ein Arbeitszeugnis, Tätigkeiten einschließlich Anlage eines Dialysekatheters und Schreiben an die Ärztekammer; das Verwaltungsgericht hielt dies für nicht ausreichend. Der Senat prüfte formelle Anforderungen an den Zulassungsantrag, die Voraussetzungen eines Weiterbildungsverhältnisses nach HKG und WBO sowie die Frage, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO, weil er keinen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe bezeichnet und die erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt. • Frist: Die nachträgliche Behauptung, es liege §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernsthafte Zweifel) zugrunde, wurde erst nach Ablauf der Darlegungsfrist vorgebracht und kann deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Zulassungsgrund zuvor nicht hinreichend dargelegt war. • Materiell: Selbst unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vor. Ernstliche Zweifel verlangen gewichtige, gegen die Richtigkeit sprechende Gründe, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Änderung führen würden; solche ergeben sich hier nicht. • Begründung der Tatsachenwürdigung: Das Verwaltungsgericht hat die behaupteten Nachweise (vage Bescheinigung vom 10.12.2008, Arbeitsvertrag, Zeugnis, Tätigkeitsbeschreibungen, Kündigungsschreiben, Anfrage an Ärztekammer) umfassend gewürdigt und seine Nichtfeststellung eines Weiterbildungsverhältnisses nachvollziehbar begründet. • Rechtliche Voraussetzungen der Weiterbildung: Nach HKG (§§37–41) und WBO ist ein Weiterbildungsverhältnis erforderlich, das durch Übereinkunft mit Rechtsbindungswillen über Art, Inhalt und Dauer sowie durch eine zur Weiterbildung ermächtigte Person in einer anerkannten Weiterbildungsstätte begründet wird; unbestimmte Bescheinigungen oder alleinige Tätigkeitserbringung genügen hierfür nicht. • Beweisangebot: Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren keinen konkreten Beweis dafür angeboten, dass ein Weiterbildungsverhältnis mit den erforderlichen Inhalten bestanden hat; die vom Beklagten benannten Zeugen stützen das Gegenteil. • Standard für Zulassung bei Tatsachenfeststellungen: Angriffe auf Sachverhaltswürdigung führen nur bei Verletzung gesetzlicher Beweisregeln, Denkgesetzen, aktenwidriger Annahme oder offenkundiger Willkür zur Zulassung; der Kläger hat solche Fehler nicht dargetan. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Der Zulassungsantrag genügte nicht den formellen Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO, weil kein konkreter Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO benannt und substantiiert wurde; eine nachträgliche Ergänzung erfolgte verspätet und ist unbeachtlich. In der Sache bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts: dieses hat nach vertiefter Würdigung zu Recht kein Weiterbildungsverhältnis im Teilgebiet Nephrologie zwischen Kläger und Beklagtem festgestellt, da die vorgelegten Bescheinigungen und Erklärungen inhaltlich unbestimmt sind und keine Übereinkunft mit Rechtsbindungswillen über Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung belegen. Mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein solches Weiterbildungsverhältnis bleibt der Anspruch auf Erteilung eines entsprechenden Weiterbildungszeugnisses unerfüllt, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist.