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Beschluss

11 LA 209/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO kann ein Resttatverdacht genügen; es bedarf keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung. • Die Annahme einer Wiederholungsgefahr kann auf einer Gesamtwürdigung früherer Straftaten und ihres Gewichts beruhen; Beginn einer Ausbildung oder Teilnahme an Maßnahmen allein schließt die Gefahr nicht aus. • Im Zulassungsverfahren zur Berufung reicht die bloße Benennung weiterer Zeugen nicht aus, wenn die umstrittene Feststellung bereits auf einer Beweisaufnahme beruht; deren voraussichtliche Aussagen sind konkret darzulegen.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei bestehendem Restverdacht und Wiederholungsgefahr • Für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO kann ein Resttatverdacht genügen; es bedarf keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung. • Die Annahme einer Wiederholungsgefahr kann auf einer Gesamtwürdigung früherer Straftaten und ihres Gewichts beruhen; Beginn einer Ausbildung oder Teilnahme an Maßnahmen allein schließt die Gefahr nicht aus. • Im Zulassungsverfahren zur Berufung reicht die bloße Benennung weiterer Zeugen nicht aus, wenn die umstrittene Feststellung bereits auf einer Beweisaufnahme beruht; deren voraussichtliche Aussagen sind konkret darzulegen. Der 1984 geborene Kläger focht den Bescheid der Behörde an, mit dem seine erneute erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO angeordnet wurde. Anlass war ein Vorfall am 6. August 2010, bei dem er einem Mann (Herrn F.) ein Messer an den Hals gehalten und mit dem Abstechen gedroht haben soll. In der Vergangenheit war der Kläger bereits wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte (2008/2009) in Erscheinung getreten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und hielt fest, der Kläger sei Beschuldigter und es bestehe zudem Wiederholungsgefahr. Im Verfahren verblieb gegen den Kläger ein Restverdacht hinsichtlich der Anlasstat, nachdem Herr F. und Polizeibeamte vernommen worden waren und der Kläger nach Aufforderung ein Messer vorgelegt hatte. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und benannte weitere Zeugen (Eheleute G.), die den Vorfall anders hätten schildern sollen; diese Angaben hielt das Oberverwaltungsgericht im Zulassungsverfahren für ungenügend konkretisiert. • Rechtliche Grundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81b Alt. 2 StPO in Verbindung mit den allgemeinen Voraussetzungen der Strafverfolgungsvorsorge; hierfür genügt ein Resttatverdacht, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. • Das Verwaltungsgericht hat die maßgeblichen tatrichterlichen Feststellungen getroffen: Zeuge F. schilderte die Bedrohung stimmig, und die Auffindung/Vorlage eines Messers durch den Kläger stützt diese Darstellung; ein Motiv für vorsätzliches Vorlegen eines nicht eingesetzten Messers liegt nicht erkennbar vor. • Die bloße Rüge verfahrens- oder verwertungsrechtlicher Einwände gegen polizeiliche Vernehmungen führt nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot im gefahrenabwehrrechtlichen Kontext; einschlägige strafprozessuale Verwertungsverbote sind nicht unmittelbar übertragbar. • Die Annahme der Wiederholungsgefahr beruht auf einer Gesamtwürdigung der Vorgeschichte: mehrere frühere Körperverletzungsdelikte, die Schwere und Häufigkeit der Taten sowie erkennbare Aggressivität des Klägers. Zeitablauf, Beginn einer Ausbildung und Teilnahme an Kursen rechtfertigen für sich genommen keinen Wegfall der Gefahrenprognose. • Im Zulassungsverfahren zur Berufung sind besondere Anforderungen an die Darlegung neuer Beweismittel zu stellen; da das Tatgeschehen bereits durch Vernehmungen intensiv aufgeklärt wurde, reicht die bloße Benennung weiterer Zeugen nicht aus. Es fehlt an konkreten Angaben zu den zu erwartenden Aussagen, Wahrnehmungsbedingungen und der Beziehung der Zeugen zu den Parteien, sodass deren voraussichtliche Aussagen die bestehende Feststellung nicht in Zweifel ziehen. • Besondere tatsächliche oder grundsätzliche rechtliche Schwierigkeiten, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt; die Beweiswürdigung gehört zum materiellen Recht und ist hier nicht fehlerhaft. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bleibt erfolglos, weil gegen den Kläger ein verbleibender Resttatverdacht hinsichtlich der Bedrohung vom 6. August 2010 besteht und darüber hinaus eine Wiederholungsgefahr aus der Gesamtwürdigung früherer gewalttätiger Straftaten folgt. Die vom Kläger benannten weiteren Zeugen und die pauschalen Einwände genügen nicht, um die tatrichterlichen Feststellungen oder die Gefahrenprognose zu erschüttern. Damit bleibt der Bescheid der Behörde inhaltlich gerechtfertigt und unwidersprochen wirksam.