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Beschluss

2 NB 104/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen die Ablehnung einstweiliger Zulassungsanträge zum 1. Fachsemester Zahnmedizin sind unbegründet, wenn die Hochschule ihre Kapazitätsermittlung nach den einschlägigen Verordnungen plausibel darlegt. • Teilstudienplätze für den vorklinischen Abschnitt sind im Studiengang Zahnmedizin nicht ausweisbar, da es sich um einen einheitlichen Studiengang ohne kapazitätsrechtliche Trennung handelt. • Bei der Kapazitätsberechnung sind normativ festgelegte Wirtschaftspläne und Stellenübersichten als Grundlage ausreichend, befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter sind regelmäßig mit 4 LVS anzusetzen, und für den ambulanten Krankenversorgungsabzug kann ein pauschaler Wert (hier 28 %) angewendet werden. • Überbuchungen um einen Studierenden sind zulässig; beurlaubte Studierende sind kapazitätsdeckend zu berücksichtigen. • Die Schwundberechnung ist nach den für die Kohorten vorgelegten Daten vorzunehmen; Abweichungen bedürfen konkreter, gewichtiger Anhaltspunkte.
Entscheidungsgründe
Kapazitätsberechnung bei Zulassungsbeschränkung Zahnmedizin; Teilstudienplätze ausgeschlossen • Beschwerden gegen die Ablehnung einstweiliger Zulassungsanträge zum 1. Fachsemester Zahnmedizin sind unbegründet, wenn die Hochschule ihre Kapazitätsermittlung nach den einschlägigen Verordnungen plausibel darlegt. • Teilstudienplätze für den vorklinischen Abschnitt sind im Studiengang Zahnmedizin nicht ausweisbar, da es sich um einen einheitlichen Studiengang ohne kapazitätsrechtliche Trennung handelt. • Bei der Kapazitätsberechnung sind normativ festgelegte Wirtschaftspläne und Stellenübersichten als Grundlage ausreichend, befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter sind regelmäßig mit 4 LVS anzusetzen, und für den ambulanten Krankenversorgungsabzug kann ein pauschaler Wert (hier 28 %) angewendet werden. • Überbuchungen um einen Studierenden sind zulässig; beurlaubte Studierende sind kapazitätsdeckend zu berücksichtigen. • Die Schwundberechnung ist nach den für die Kohorten vorgelegten Daten vorzunehmen; Abweichungen bedürfen konkreter, gewichtiger Anhaltspunkte. Mehrere Studienplatzbewerber begehrten einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, von der Universität vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester für das Sommersemester 2011 zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge abgelehnt und die semesterliche Aufnahmekapazität anhand der Landesregelungen und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Wirtschaftspläne mit 42 Studienplätzen berechnet. Die Antragsgegnerin hatte tatsächlich 43 Studierende immatrikuliert, davon ein beurlaubter Studierender. Die Beschwerdeführer rügten u. a. Fehler bei der Ermittlung des Lehrangebots (einschließlich Stellenfestlegung und Deputatsansätzen für befristet Beschäftigte), bei der Lehrnachfrage (Übernahme von Lehrveranstaltungen) und bei der Schwundberechnung sowie die Nichtanerkennung von nur vorklinischen Teilstudienplätzen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die fristgerecht vorgebrachten Gründe und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Beschwerden unbegründet: Die vorgebrachten Rügen innerhalb der Beschwerdefrist genügen nicht, die Prüfung beschränkt sich auf die vorgetragenen Gründe (§ 146 VwGO). • Teilstudienplätze: Im Studiengang Zahnmedizin besteht keine kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Trennung zwischen vorklinischem und klinischem Abschnitt; daher werden keine Teilstudienplätze ausgewiesen. • Normative Festlegung des Lehrangebotes: Der von der Hochschule erstellte Wirtschaftsplan mit Stellenübersicht stellt eine ausreichend normativ gebundene Grundlage für die Ermittlung der verfügbaren Stellen dar; wirtschaftliche Interessen des Klinikums stehen der normativen Festlegung nicht entgegen. • Lehrdeputate befristet Beschäftigter: Für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist ein Lehrdeputat von 4 LVS anzusetzen, wenn die Befristung auch dem Weiterqualifikationszweck dient; bei bereits länger bestehenden Verträgen fehlen konkrete Anhaltspunkte für Scheinverträge. • Ambulante Krankenversorgung: Bei der pauschalen Kürzung für ambulante Krankenversorgung kann ein Wert von 28 % zugrunde gelegt werden; der Verordnungsgeber hat hier einen Ermessensspielraum, der nicht durch die vorgelegten Umstände als überschritten erscheint (§ 9 KapVO). • Überbuchung und Beurlaubung: Überbuchungen um einen Studierenden sind zulässig; beurlaubte Studierende bleiben kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, da sie Lehrleistungen später in Anspruch nehmen (§ 9 Immatrikulationsordnung der Hochschule). • Lehrnachfrage/Zoologie: Die Hochschule hat die Pflichtveranstaltung "Zoologie für Zahnmediziner" vorrangig selbst zu erfüllen, sodass der angesetzte CNW von 6,1962 zutreffend ist; eine Auslagerung an den Fachbereich Biologie besteht nicht pflichtgemäß. • Schwundberechnung: Die Kohortendaten sind plausibel erklärt; die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors (1,0556) beruht auf nachvollziehbarer Kohortenbetrachtung und Einbeziehung früherer Rechtsprechung (Gerichtsmediziner). • Ergebnisrelevanz: Selbst unter Annahme zugunsten der Beschwerdeführer änderten sich Kapazitätsrechnung und Rundung so, dass höchstens ein zusätzlicher Platz theoretisch möglich wäre, dieser aber wegen Überbuchung nicht verteilt werden kann. Die Beschwerden der Studienplatzbewerber sind unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die von dem Verwaltungsgericht ermittelte Aufnahmekapazität und die Ablehnung einstweiliger Zulassungen, weil die Antragsgegnerin die Kapazitätsberechnung unter Zugrundelegung ihres Wirtschaftsplans, der Stellenübersicht, der Deputatsansätze für befristet Beschäftigte und der pauschalen Abzüge für die Krankenversorgung hinreichend substantiiert und plausibel dargelegt hat. Teilstudienplätze für den vorklinischen Abschnitt kommen nicht in Betracht, da der Studiengang Zahnmedizin als einheitliches Studium zu behandeln ist. Sogar bei wohlwollender Annahme einzelner Einwände der Beschwerdeführer ergäbe sich allenfalls rechnerisch ein zusätzlicher Platz, der aufgrund der zulässigen Überbuchung der Hochschule nicht zur Vergabe führt. Damit bleibt die Entscheidung, die beantragten vorläufigen Zulassungen abzulehnen, in vollem Umfang bestehen.