Beschluss
11 ME 423/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs.1 NHundG kann bereits dann erfolgen, wenn der Hund ein anderes Tier nicht nur ganz geringfügig verletzt hat.
• Für die Feststellung der Gefährlichkeit bedarf es nicht zusätzlich Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität über ein artgerechtes Bissverhalten hinaus; Ausnahmen sind nur bei eindeutig artgerechtem Abwehrverhalten oder zulässigem Gebrauch (z. B. Dienst- oder Jagdhund) vorzusehen.
• Die Zwecksetzung des NHundG trägt eine präventive Gefahrenvorsorge; daher sind die Rechtsfolgen gegenüber der Tatbestandsseite zu gestalten, nicht umgekehrt.
Entscheidungsgründe
Gefährlichkeitsfeststellung nach § 7 Abs.1 NHundG bei Verletzung eines anderen H. • Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs.1 NHundG kann bereits dann erfolgen, wenn der Hund ein anderes Tier nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. • Für die Feststellung der Gefährlichkeit bedarf es nicht zusätzlich Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität über ein artgerechtes Bissverhalten hinaus; Ausnahmen sind nur bei eindeutig artgerechtem Abwehrverhalten oder zulässigem Gebrauch (z. B. Dienst- oder Jagdhund) vorzusehen. • Die Zwecksetzung des NHundG trägt eine präventive Gefahrenvorsorge; daher sind die Rechtsfolgen gegenüber der Tatbestandsseite zu gestalten, nicht umgekehrt. Der H. eines zunächst als S. T. und später als B.-mischlingshündin eingestuften Hundes wurde durch Bescheid vom 2.11.2011 nach § 7 Abs.1 NHundG für gefährlich erklärt. Anlass war ein Vorfall am 18.8.2011, bei dem der Hund ein Privatgrundstück verließ, auf die Straße lief und dort einen J.-R.-T. biss. Das Opferhund erlitt eine blutende Kopfverletzung, die tierärztlich mit Klammern versorgt wurde. Der A. focht die Feststellung an und begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung. Das Verwaltungsgericht gab dem vorläufigen Rechtsschutz statt mit der Begründung, dass ein Biss allein nicht stets ausreiche, weil zusätzlich Hinweise auf gesteigerte Aggressivität nötig seien. Der A. rügte die Beschwerde und legte dar, dass die Feststellung rechtmäßig sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des A. ist zulässig und begründet; Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen nicht (vgl. § 146 Abs.4 VwGO Anforderungen). • Auslegung § 7 Abs.1 NHundG: Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vorgängerregelung fest und versteht die Norm dahin, dass bereits das Verursachen einer nicht nur geringfügigen Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres die Voraussetzungen der Gefährlichkeitsfeststellung erfüllt. • Systematik und Sinn des Gesetzes: Das NHundG verfolgt präventive Zwecke; der Gesetzgeber wollte eine Gefahrenvorsorge auch gegenüber Gefahrenverdacht ermöglichen. Daher darf die Feststellung der Gefährlichkeit nicht durch weitergehende Tatbestandsanforderungen eingeschränkt werden. • Ausnahmen: Von der grundsätzlichen Annahme der Gefährlichkeit bei Bissvorfällen sind Ausnahmen denkbar, etwa bei bestimmungsgemäßem Einsatz (Dienst-, Wach-, Jagdhund) oder eindeutig artgerechtem Abwehrverhalten des Hundes; diese Ausnahmen sind aber zu begründen. • Rechtsfolgen statt Tatbestand: Bedenken gegen eine übermäßige Kontrolle werden nicht durch Verschärfung des Tatbestands, sondern durch Ausgestaltung der Rechtsfolgen (z. B. nach § 14 NHundG) Rechnung getragen. • Anwendung auf den Fall: Vorliegend hat der Hund das Privatgrundstück verlassen, ist auf den öffentlichen Verkehrsraum gelaufen und hat dort den J.-R.-T. so verletzt, dass tierärztliche Versorgung nötig war; ein artgerechtes Abwehrverhalten oder erlaubter Gebrauch liegt nicht vor, sodass die Gefährlichkeit zu Recht festgestellt wurde. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf die Beschwerde des A. hin aufgehoben; die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes durch den Bescheid vom 2.11.2011 bleibt rechtmäßig. Der Senat bestätigt, dass nach § 7 Abs.1 NHundG die Verletzung eines anderen (Haus-)Tiers, sofern sie nicht nur ganz geringfügig ist, grundsätzlich zur Gefährlichkeitsfeststellung führt. Insbesondere liegt im konkreten Fall kein Ausnahmefall (dienstlicher Gebrauch oder eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten) vor; daher war die Maßnahme verhältnismäßig und erforderlich, um der präventiven Zielsetzung des NHundG gerecht zu werden. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wurde folglich zu Recht versagt.