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Beschluss

4 LA 75/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann auf Antrag ein weiterer Teil des Einkommens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben; dies umfasst insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 ff. EStG. • Außergewöhnliche Krankheitskosten können nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG nahelegen, einen Freibetrag zu gewähren; die Wertung des Gesetzgebers reduziert das Ermessen der Behörde. • Beihilfevorschriften sind kein geeignetes Kriterium zur Verneinung einer unbilligen Härte; maßgeblich sind die §§ 33 ff. EStG und die Wertung in § 25 Abs. 6 BAföG. • Für Prozesszinsen gelten analog §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
Entscheidungsgründe
Anrechnungserleichterung nach § 25 Abs. 6 BAföG wegen außergewöhnlicher Krankheitskosten • Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann auf Antrag ein weiterer Teil des Einkommens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben; dies umfasst insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 ff. EStG. • Außergewöhnliche Krankheitskosten können nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG nahelegen, einen Freibetrag zu gewähren; die Wertung des Gesetzgebers reduziert das Ermessen der Behörde. • Beihilfevorschriften sind kein geeignetes Kriterium zur Verneinung einer unbilligen Härte; maßgeblich sind die §§ 33 ff. EStG und die Wertung in § 25 Abs. 6 BAföG. • Für Prozesszinsen gelten analog §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Klägerin begehrt höhere Ausbildungsförderung für Oktober 2008 bis September 2009; die Behörde (Beklagte) bewilligte weniger, weil sie einen Teil des Einkommens des Vaters anrechnete. Die Klägerin machte geltend, nicht erstattete Zahnarztkosten des Vaters und seiner Familienangehörigen seien außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG und rechtfertigten nach § 25 Abs. 6 BAföG die Anrechnungsfreiheit eines weiteren Teils des Einkommens. Die Beklagte lehnte dies ab mit Verweis auf Beihilfevorschriften und bestritt, dass dadurch eine unbillige Härte vorliege. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, die Bescheide insoweit aufzuheben und der Klägerin weitere 216 EUR zu gewähren sowie Zinsen zu zahlen. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung, der Antrag hatte keinen Erfolg. • § 25 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 BAföG erlaubt auf Antrag und vor Ablauf des Bewilligungszeitraums die Anrechnung weiterer Teile des Einkommens zur Vermeidung unbilliger Härten; als Beispiel nennt die Vorschrift ausdrücklich außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 ff. EStG. • § 33 EStG definiert außergewöhnliche Belastungen als zwangsläufige, für den Steuerpflichtigen höhere Aufwendungen, die notwendig und angemessen sind; die vom Vater getragenen Implantatkosten sind medizinisch anerkannt und nicht ersichtlich überhöht, weshalb es sich um außergewöhnliche Belastungen handelt. • Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen die Nähe zur Annahme einer unbilligen Härte; die Gesetzeswertung reduziert das Ermessen der Behörde, weshalb im Regelfall ein Freibetrag in entsprechender Höhe zu gewähren ist. • Beihilfevorschriften können nicht an die Stelle der EStG-Regelung treten, weil sie weder ein einheitliches noch ein allgemeingültiges Kriterium bieten; würden Beihilfevorschriften maßgeblich, bliebe die Wertung des Gesetzgebers in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG außer Betracht. • Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für ein Sachverständigengutachten; das Verwaltungsgericht hat folgerichtig die Anrechnung zugunsten der Klägerin reduziert und die Beklagte zur Nachgewährung verpflichtet. • Die Zinsentscheidung beruht auf der analogen Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, sodass Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu entrichten sind. Der Zulassungsantrag der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die nicht erstatteten Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzusehen sind und nach § 25 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAföG die Anrechnung eines weiteren Teils des Einkommens des Vaters unbillige Härten vermeiden kann. Dementsprechend war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den streitigen Bewilligungszeitraum weitere Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von insgesamt 216 EUR zu gewähren. Die Beklagte hat auch Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag ab dem 22. Juni 2009 zu zahlen. Eine Zulassung der Berufung war mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtsauffassung und wegen fehlender besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerechtfertigt.