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Beschluss

9 LA 42/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert sind. • Die Ausschlusswirkung des §154 Abs.1 Satz3 BauGB erstreckt sich nicht auf Erschließungsmaßnahmen, die bereits vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets tatsächlich und abschließend hergestellt worden sind. • Nach §156 Abs.1 Satz1 BauGB bleiben Beitragspflichten für Erschließungsanlagen unberührt, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets entstanden sind; maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung vor Festlegung. • Bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straßen zerfallen nicht aus Rechtsgründen in einen sanierungsrechtlich erfassten und einen beitragspflichtigen Teil, wenn die Erschließungsmaßnahme bereits vor der Sanierung endgültig hergestellt war. • Abschnittsbildung und Zusammenfassung zu einer Erschließungseinheit sind nicht willkürlich, wenn keine erheblichen Differenzen der berücksichtigungsfähigen Herstellungskosten je Quadratmeter vorliegen und funktionale Abhängigkeit gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Erschließungsbeiträge bei vor Sanierung fertiggestellter Straße nicht ausgeschlossen • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert sind. • Die Ausschlusswirkung des §154 Abs.1 Satz3 BauGB erstreckt sich nicht auf Erschließungsmaßnahmen, die bereits vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets tatsächlich und abschließend hergestellt worden sind. • Nach §156 Abs.1 Satz1 BauGB bleiben Beitragspflichten für Erschließungsanlagen unberührt, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets entstanden sind; maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung vor Festlegung. • Bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straßen zerfallen nicht aus Rechtsgründen in einen sanierungsrechtlich erfassten und einen beitragspflichtigen Teil, wenn die Erschließungsmaßnahme bereits vor der Sanierung endgültig hergestellt war. • Abschnittsbildung und Zusammenfassung zu einer Erschließungseinheit sind nicht willkürlich, wenn keine erheblichen Differenzen der berücksichtigungsfähigen Herstellungskosten je Quadratmeter vorliegen und funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Die Stadt Bersenbrück setzte gegenüber der Klägerin einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der B.-Straße in Höhe von 24.667,91 EUR fest. Die Straße war technisch in den Jahren 1992–2001 hergestellt worden; Teile der Straßenfläche wurden später in das förmlich festgesetzte Sanierungsgebiet "Innenstadt" einbezogen. Die Klägerin war bereits 2001 zu einer Vorausleistung herangezogen worden; der Grunderwerb eines Straßenflurstücks erfolgte 2003. Der Stadtrat beschloss 2009 die Bildung eines einheitlichen Abschnitts und die Widmung eines hergestellten Abschnitts; die Widmung wurde im Oktober 2009 bekannt gemacht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die Erhebung des Beitrags wegen technischer Herstellung vor der Sanierung zulässig und die Abschnittsbildung sowie Zusammenfassung zu einer Erschließungseinheit rechtmäßig sei. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit verschiedenen rechtlichen Einwendungen, u. a. zur Abgrenzung des Sanierungsgebiets und zur Abschnittsbildung. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO: Die Klägerin hat die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und rechtliche Schwierigkeiten sind nicht hinreichend aufgezeigt. • Maßgeblicher Umfang des Sanierungsgebiets bestimmt sich nach der Sanierungssatzung (§142 Abs.3, §143 Abs.1 BauGB); Straßenflächen gehören nur dann zum Sanierungsgebiet, wenn sie ausdrücklich in der Satzung bzw. dem Lageplan als Grundstücksteile erfasst sind. • Ausschlusswirkung des §154 Abs.1 Satz3 BauGB greift nur bei solcher Durchführung von Erschließungsmaßnahmen, die nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets als Ordnungsmaßnahmen erfolgen; Ziel ist Vermeidung von Doppelbelastungen. • §156 Abs.1 Satz1 BauGB überführt Beitragspflichten, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind: Für bereits vor der Sanierung tatsächlich abgeschlossene Maßnahmen bleiben Beitragspflichten unberührt, weil solche Maßnahmen nicht als sanierungsrechtliche Ordnungsmaßnahmen i. S. d. §§146 ff. BauGB gelten. • Auf die konkrete Frage, ob die Maßnahme sanierungsrechtlich ist, kommt es nicht an, weil die technische Herstellung der B.-Straße vor der förmlichen Festlegung abgeschlossen war und somit Erschließungsbeiträge nicht ausgeschlossen sind. • Abschnittsbildung und Zusammenfassung zu einer Erschließungseinheit sind rechtmäßig, weil keine willkürliche Kostenverteilung vorliegt; ein Willkürverstoß setzt eine Differenz der berücksichtigungsfähigen Herstellungskosten je qm von mehr als einem Drittel voraus. • Die kurzen Stichweg-Abschnitte sind möglicherweise keine selbstständigen Erschließungsanlagen, sodass funktionale Abhängigkeit und die Zusammenfassung gerechtfertigt sind. • Die fehlende Widmung ist nicht entscheidend, weil die Widmung des betreffenden Abschnitts am 12.10.2009 wirksam bekannt gemacht wurde. • Eine behauptete Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht hinreichend konkret dargelegt; Anwendungsfehler oder Nichtbeachtung einzelner Entscheidungen genügen nicht zur Zulassung nach §124 VwGO. Die Zulassung der Berufung wurde versagt; der Antrag nach §124 Abs.2 VwGO hatte keinen Erfolg. Das OVG bestätigt die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Erhebung des Erschließungsbeitrags, weil die B.-Straße bereits vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets endgültig hergestellt worden war und §154 Abs.1 Satz3 BauGB daher nicht die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahme ausschließt. Die Abschnittsbildung und die Entscheidung, Erschließungsanlagen zusammenzufassen, sind nicht willkürlich und entsprechen den rechtlichen Anforderungen. Die Klägerin bleibt daher zur Zahlung des Erschließungsbeitrags verpflichtet; die geltend gemachten Zulassungsgründe und die behauptete Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung genügen nicht, um die Berufung zuzulassen.