Beschluss
12 ME 311/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem die Behörde verpflichtet werden soll, im vereinfachten Verfahren die volle immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache und kann nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten und drohenden nicht anders abwendbaren Nachteilen durch eine Regelungsanordnung erfüllt werden.
• Voraussetzung für einen Bauvorbescheid (§ 9 BImSchG) oder eine Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) ist, dass über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen oder den Standort abschließend entschieden und die Auswirkungen der Anlage ausreichend beurteilt werden können; bloße Fachbehördenbeteiligung ersetzt das nicht.
• Ein Antrag ist konkret zu stellen: Wer eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid begehrt, muss dies ausdrücklich und bezogen auf Teile der Anlage und konkrete Voraussetzungen darlegen.
• Ein immissionsschutzrechtlicher Antrag ist prüffähig nur, wenn die Antragsunterlagen insbesondere Angaben zur sparsamen und effizienten Nutzung der anfallenden Energie einschließlich Abwärme enthalten (§ 4d 9. BImSchV, § 5 Abs.1 S.1 Nr.4 BImSchG).
• Das Recht auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Beteiligte nach Kenntnisnahme eines Vermerks Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und keine rechtzeitigen Einwände gegen das Verfahren erhoben wurden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Vorwegnahme und Prüfanforderungen bei immissionsschutzrechtlicher Genehmigung • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem die Behörde verpflichtet werden soll, im vereinfachten Verfahren die volle immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache und kann nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten und drohenden nicht anders abwendbaren Nachteilen durch eine Regelungsanordnung erfüllt werden. • Voraussetzung für einen Bauvorbescheid (§ 9 BImSchG) oder eine Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) ist, dass über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen oder den Standort abschließend entschieden und die Auswirkungen der Anlage ausreichend beurteilt werden können; bloße Fachbehördenbeteiligung ersetzt das nicht. • Ein Antrag ist konkret zu stellen: Wer eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid begehrt, muss dies ausdrücklich und bezogen auf Teile der Anlage und konkrete Voraussetzungen darlegen. • Ein immissionsschutzrechtlicher Antrag ist prüffähig nur, wenn die Antragsunterlagen insbesondere Angaben zur sparsamen und effizienten Nutzung der anfallenden Energie einschließlich Abwärme enthalten (§ 4d 9. BImSchV, § 5 Abs.1 S.1 Nr.4 BImSchG). • Das Recht auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Beteiligte nach Kenntnisnahme eines Vermerks Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und keine rechtzeitigen Einwände gegen das Verfahren erhoben wurden. Der Antragsteller beantragte im November 2010 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Biogasanlage an einem Standort in C. D. Die Behörde lehnte den Antrag im Juli 2011 ab, weil die Unterlagen trotz mehrfacher Nachforderung unvollständig und nicht prüffähig waren; insbesondere fehle ein nachvollziehbares Konzept zur Nutzung der anfallenden Abwärme. Der Antragsteller begehrte daraufhin beim Verwaltungsgericht im Wege einstweiliger Anordnung die Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung, hilfsweise einen Bauvorbescheid, eine Teilgenehmigung oder die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde vom Antragsteller zum Oberverwaltungsgericht angefochten. • Vorwegnahme der Hauptsache: Das begehrte Vollbegehren strebt die inhaltliche Entscheidung der Hauptsache an und ist in einem Eilverfahren grundsätzlich unzulässig; eine Regelungsanordnung nach §123 Abs.1 S.2 VwGO kommt nur bei weit überwiegenden Erfolgsaussichten und drohenden nicht anders abwendbaren, unzumutbaren Nachteilen in Betracht, was der Antragsteller nicht darlegt. • Bauvorbescheid/Teilgenehmigung: Ein Bauvorbescheid scheidet aus, weil das Vorhaben immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Ein Vorbescheid nach §9 BImSchG oder eine Teilgenehmigung nach §8 BImSchG setzt voraus, dass über einzelne Voraussetzungen abschließend entschieden und die Auswirkungen der Anlage ausreichend beurteilt werden können; die bloße Beteiligung von Fachbehörden genügt dafür nicht. • Antragsform und Konkretisierung: Ein Antrag auf Teilgenehmigung oder Vorbescheid muss ausdrücklich und konkret für Teile der Anlage und bestimmte Voraussetzungen gestellt werden (vgl. §§22,23 9. BImSchV). Das Schreiben des Antragstellers vom 1. Juli 2011 erfüllt diese Anforderungen nicht. • Prüffähigkeit der Unterlagen: Nach §5 Abs.1 S.1 Nr.4 BImSchG und §4d 9. BImSchV müssen Antragsunterlagen Angaben zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und Abwärme enthalten. Die vorgelegten Variantenblätter belegen nicht die Realisierbarkeit der Nutzung der Restwärme, weshalb die Behörde die Unterlagen als unvollständig und nicht prüffähig beanstanden durfte. • Voraussetzung vorzeitigen Baubeginns: §8a BImSchG verlangt, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. Mangels prüffähiger und vollständiger Antragsunterlagen konnte dies das Verwaltungsgericht nicht annehmen; daher besteht kein Anspruch auf Zulassung vorzeitigen Beginns. • Fehlende Nachweise: Weitere fehlende prüfrelevante Unterlagen wie statische Berechnungen und Eignungsnachweise für bestehende Behälter wurden zu Recht beanstandet; frühere Baugenehmigungen betreffen nicht ohne Weiteres die hier beabsichtigte Nutzung. • Rechtliches Gehör: Die telefonische Kontaktaufnahme des Gerichts mit der Behörde und der anschließende Vermerk, den der Beteiligte zur Kenntnis erhielt und zu dem er Stellung nehmen konnte, verletzte das rechtliche Gehör nicht. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, weil der Antrag auf Erteilung der vollen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Eilverfahren eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und der hohe Maßstab für eine Regelungsanordnung nicht erfüllt ist. Auch die hilfsweise begehrten Entscheidungen (Bauvorbescheid, Teilgenehmigung, vorzeitiger Baubeginn) scheitern daran, dass die Antragsunterlagen weiterhin unvollständig und nicht prüffähig sind und die gesetzlichen Voraussetzungen für Vorbescheid, Teilgenehmigung bzw. Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht vorgetragen oder dargelegt wurden. Weitere fehlende Nachweise, etwa zur Nutzung der Abwärme und zu statischen Fragen, rechtfertigen die Ablehnung ebenso. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Damit bleibt die Behörde zu Recht bei ihrer abweisenden Entscheidung.