Beschluss
11 ME 44/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Ablehnung der Erlaubnis zum Halten eines bereits als gefährlich festgestellten Hundes sind im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich überprüfbar.
• Die Fiktionswirkung des § 9 Satz 2 NHundG entfällt mit der Ablehnung des Erlaubnisantrags; danach ist das Halten des Hundes ohne Erlaubnis unzulässig.
• Fehlerhafte Hervorhebung einzelner Verurteilungen ändert nichts an der gebotenen Gesamtwürdigung; wiederholte und gröbliche Verstöße gegen das NHundG begründen fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 11 NHundG.
Entscheidungsgründe
Versagung der Erlaubnis zum Halten eines als gefährlich festgestellten Hundes wegen fehlender Zuverlässigkeit • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Ablehnung der Erlaubnis zum Halten eines bereits als gefährlich festgestellten Hundes sind im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich überprüfbar. • Die Fiktionswirkung des § 9 Satz 2 NHundG entfällt mit der Ablehnung des Erlaubnisantrags; danach ist das Halten des Hundes ohne Erlaubnis unzulässig. • Fehlerhafte Hervorhebung einzelner Verurteilungen ändert nichts an der gebotenen Gesamtwürdigung; wiederholte und gröbliche Verstöße gegen das NHundG begründen fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 11 NHundG. Die Antragstellerin ist Halterin des Rottweilerrüden "T.". Bereits mit Bescheid vom 28.10.2010 wurde die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt. Nach Antrag auf Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde lehnte die Behörde mit Bescheid vom 14.12.2011 die Erteilung der Erlaubnis ab und ordnete wegen sofortiger Vollziehung die Abgabe des Hundes binnen zwei Wochen an. Die Antragstellerin klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte diesen ab. Die Antragstellerin rügte Fehler bei der Gefährlichkeitsfeststellung und berief sich auf Unzuverlässigkeitsvorwürfe, die sie entkräften wollte. Die Behörde stützt die Versagung der Erlaubnis auf frühere Verurteilungen und mehrere Pflichtverletzungen nach dem NHundG. • Rechtliche Prüfungsbefugnis: Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, weil mit Ablehnung des Erlaubnisantrags die Erlaubnisfiktion des § 9 Satz 2 NHundG entfällt und dadurch das Halten nicht mehr erlaubt ist. • Summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz führt zu der Einschätzung, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird; das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. • Rechtsgrundlage für Erlaubnis: § 8 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) NHundG sowie die Anforderungen an Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12). • Fehlende Zuverlässigkeit: Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 NHundG ist in der Regel nicht zuverlässig, wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Gesetzes verstoßen hat; dies trifft hier zu. • Begründung der Unzuverlässigkeit: Urteil des Landgerichts bestätigt, dass die Antragstellerin ihren Hund losband, ihn durch Schläge und Kommandos auf andere Menschen und einen Hund hetzte und trotz Hilferufen nicht einschritt; dies stellt einen gröblichen Verstoß gegen die Pflicht nach § 2 NHundG dar. • Weitere Pflichtverletzungen: Die Antragstellerin führte den als gefährlich festgestellten Hund wiederholt ohne Maulkorb und Leine außerhalb des Grundstücks und soll später erneut an einem Zwischenfall beteiligt gewesen sein; auch dies spricht gegen Zuverlässigkeit. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Die Antragstellerin hatte nur einen Anfechtungsantrag gestellt; ein vollständiger Rechtsschutz gegen die Versagung der Erlaubnis erfordert gegebenenfalls einen Verpflichtungsantrag, der noch im Klageverfahren gestellt werden kann. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgewiesen. Die Ablehnung der Erlaubnis zum Halten des als gefährlich festgestellten Hundes ist voraussichtlich rechtmäßig, weil die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 11 NHundG nicht besitzt. Auch die Anordnung, den Hund an ein Tierheim oder eine andere Person abzugeben, sowie die Androhung eines Zwangsgeldes sind als offensichtlich rechtmäßig beurteilt worden. Die Klage gegen den Bescheid bleibt nach summarischer Prüfung voraussichtlich ohne Erfolg; die Antragstellerin kann im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls einen Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen, hat aber nach der Sach- und Rechtslage geringere Erfolgsaussichten.