Beschluss
4 LB 290/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem auf den Inhaber zugelassenen Pkw vorhandenes Radio ist grundsätzlich gebührenpflichtig, wenn das Fahrzeug auch zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird (§ 5 Abs.1, Abs.2 RGebStV).
• Für den Ausschluss der Zweitgerätefreiheit kommt es nach § 5 Abs.2 Satz 1 RGebStV nicht auf den Umfang der nicht-privaten Nutzung an; auch eine untergeordnete Nutzung genügt regelmäßig.
• Nur in atypischen Fällen kann eine sonst nicht-privat genutzte Fahrzeugnutzung so gering sein, dass sie bei lebensnaher Betrachtung vernachlässigbar ist und die Gebührenfreiheit bestehen bleibt.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht des Autoradios bei auch geringfügiger Nicht-Privatnutzung des Fahrzeugs • Ein in einem auf den Inhaber zugelassenen Pkw vorhandenes Radio ist grundsätzlich gebührenpflichtig, wenn das Fahrzeug auch zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird (§ 5 Abs.1, Abs.2 RGebStV). • Für den Ausschluss der Zweitgerätefreiheit kommt es nach § 5 Abs.2 Satz 1 RGebStV nicht auf den Umfang der nicht-privaten Nutzung an; auch eine untergeordnete Nutzung genügt regelmäßig. • Nur in atypischen Fällen kann eine sonst nicht-privat genutzte Fahrzeugnutzung so gering sein, dass sie bei lebensnaher Betrachtung vernachlässigbar ist und die Gebührenfreiheit bestehen bleibt. Die Klägerin betrieb bis Ende 2006 einen Friseursalon und hielt in ihrer Wohnung Rundfunkgeräte bereit. Bei einem Besuch der Gebührenbeauftragten unterschrieb sie 2005 ein Anmeldeformular für ein Autoradio mit handschriftlicher Notiz, das Radio sei seit Eröffnung des Salons in 09/94 im Auto vorhanden. Der Gebührenpflichtige setzte Gebühren für das Autoradio für verschiedene Zeiträume fest; die Klägerin klagte mit Einwand der fehlenden Gebührenpflicht bei rein privater Nutzung und zum Teil wegen Verjährung. Das VG verband Verfahren und hob die Bescheide auf, weil es die Nutzung des Pkw zu geschäftlichen Zwecken als vernachlässigbar ansah. Das OVG ließ die Berufung des Beklagten zu und überprüfte, ob schon gelegentliche Besorgungsfahrten zur Geschäftsführung die Zweitgerätefreiheit ausschließen. • Rechtliche Grundlagen: § 2 Abs.2 RGebStV (Rundfunkteilnehmer bei im Pkw zugelassenem Fahrzeug), § 5 Abs.1 und Abs.2 RGebStV (Zweitgerätebefreiung und Ausschluss bei Nutzung zu anderen als privaten Zwecken). • Auslegung: Der Gesetzgeber wollte mit § 5 Abs.2 RGebStV klarstellen, dass es nicht auf den Umfang der nicht-privaten Nutzung ankommt; damit führt auch eine untergeordnete Nutzung regelmäßig zum Wegfall der Zweitgerätebefreiung. • Ausnahmeeinschränkung: Lediglich in atypischen Einzelfällen kann eine sonst nicht-privat genutzte Nutzung so gering und ausnahmshaft sein, dass sie praktisch vernachlässigbar ist und lebensnah eine ausschließlich private Nutzung des Pkw nicht in Frage stellt. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin gab an, während der Salonbetriebszeit gelegentlich Fahrten zur Post oder für Einkäufe gemacht und in wenigen Fällen Materialien für den Salon mitbesorgt zu haben. Diese Angaben genügen, um eine Nutzung des Pkw zu anderen als privaten Zwecken festzustellen, weil auch gelegentliche Besorgungsfahrten Geschäftsinteressen dienen. • Beweiswürdigung: Die frühere Anmeldung des Geräts vermag die Klägerinnenangaben nicht zu erschüttern; die Umstände und der Vortrag sind nicht typisch genug, um die Nutzung als ausnahmsweise vernachlässigbar einzustufen. • Ergebnis rechtlich: Weil es auf den Umfang der nicht-privaten Nutzung nicht ankommt, führte die vom VG angenommene vernachlässigbare Nutzung nicht zur Wiederherstellung der Gebührenfreiheit; die Aufhebung der Gebührenbescheide war daher rechtsfehlerhaft. Der Senat hat die Berufung des Beklagten stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben. Die Klägerin ist für die streitigen Zeiträume von Januar 2003 bis Dezember 2005 bzw. Januar 2006 bis Juni 2006 rundfunkgebührenpflichtig für das Autoradio, weil ihr auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug auch zu anderen als privaten Zwecken genutzt wurde. Eine gelegentliche, geringfügige Mitbesorgung von Materialien im Rahmen privater Einkäufe erfüllt nach § 5 Abs.2 RGebStV den Tatbestand der nicht-privaten Nutzung und schließt die Zweitgerätefreiheit aus. Nur in atypischen Einzelfällen käme eine Verneinung der Gebührenpflicht in Betracht; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Daher war die Aufhebung der Gebührenbescheide durch das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft und die Gebührenfestsetzungen sind zu bestätigen.