Beschluss
5 LA 278/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach §124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung, keine Verfahrensfehler, keine besonderen Schwierigkeiten und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen.
• Wird dem unterlegenen Bewerber der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz vor Ernennung durch vorzeitige Ernennung genommen, ist der Rechtsschutz nach der Ernennung durch Anfechtung der Ernennung nachzuholen.
• Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist an das konkrete Auswahlverfahren und das umworbene Amt gebunden; er berechtigt nicht zur Schaffung einer weiteren Planstelle.
• Eine nachträgliche Überprüfung der Auswahlentscheidung kann im Eilverfahren bereits substantiiert erfolgen; eine summarische Prüfung genügt nicht, war hier aber nicht feststellbar.
• Die bloße Behauptung unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe genügt nicht; Entscheidungen über Vergleichsanalysen nach Beurteilungsrichtlinien sind vom Gericht zu prüfen, nicht aber willkürlich zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsrüge zurückgewiesen; Bewerbungsverfahrensanspruch an konkretes Auswahlverfahren gebunden • Der Zulassungsantrag nach §124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung, keine Verfahrensfehler, keine besonderen Schwierigkeiten und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen. • Wird dem unterlegenen Bewerber der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz vor Ernennung durch vorzeitige Ernennung genommen, ist der Rechtsschutz nach der Ernennung durch Anfechtung der Ernennung nachzuholen. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist an das konkrete Auswahlverfahren und das umworbene Amt gebunden; er berechtigt nicht zur Schaffung einer weiteren Planstelle. • Eine nachträgliche Überprüfung der Auswahlentscheidung kann im Eilverfahren bereits substantiiert erfolgen; eine summarische Prüfung genügt nicht, war hier aber nicht feststellbar. • Die bloße Behauptung unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe genügt nicht; Entscheidungen über Vergleichsanalysen nach Beurteilungsrichtlinien sind vom Gericht zu prüfen, nicht aber willkürlich zu verwerfen. Der Kläger, unterlegener Bewerber in einem Beförderungsverfahren, rügt, die Beklagte habe ihm verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz vor der Ernennung der Mitbewerber aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG verwehrt, weil diese vor Ablauf einer Wartefrist ernannt wurden. Er begehrt in erster Linie seine Beförderung bzw. alternativ die erneute Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht hielt die Hauptklage für unzulässig, da die Ernennung der Mitbewerber die Sache erledigt habe; in der Sache wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; er rügte u.a. Befangenheit, Verletzung des rechtlichen Gehörs und fehlerhafte Bewertung seiner dienstlichen Beurteilung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsvoraussetzungen und kam zu dem Ergebnis, dass kein Zulassungsgrund vorliegt. • Zulassungsgründe nach §124 VwGO nicht gegeben: Es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO), an besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) sowie an ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist nicht grundsätzlicher Natur, sondern die Anwendung bereits gefestigter Rechtsprechung des BVerwG (Urteil 4.11.2010) auf den Einzelfall. • Zu Verfahrensfehlern: Befangenheitsvorwürfe wurden im vorangegangenen Verfahren abgelehnt; der Kläger hat im Zulassungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Die Übertragung auf den Einzelrichter und die Zurückübertragung sind nach §6 VwGO zulässige gerichtliche Entscheidungen und rechtfertigen keinen Rechtsbehelf. • Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs: Beweisanträge wurden begründet abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidungen hinreichend begründet, insbesondere durch Bezugnahme auf vorangegangene Beschlüsse und den Gerichtsbescheid. • Zur Sache: Zwar wurde die Ernennung der Mitbewerber vor Ablauf einer Wartefrist vorgenommen, so dass die Beklagte damit den vorgängigen Rechtsschutz verhindert hat; nach der Rechtsprechung des BVerwG ist in solchen Fällen der Rechtsschutz nach der Ernennung durch Anfechtung der Ernennung nachzuholen. • Der Kläger allerdings strebt nicht die Anfechtung der Ernennung der Mitbewerber an, sondern verlangt eine weitere Planstelle bzw. Beförderung außerhalb des konkreten Auswahlverfahrens. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist jedoch an das konkrete Auswahlverfahren und das umstrittene Amt gebunden und berechtigt nicht zur Schaffung einer zusätzlichen Planstelle. • Daher bestehen trotz der vorzeitigen Ernennung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil der Kläger seinen Anspruch nicht durchzusetzen versucht, indem er die Ernennungen anfechtet. • Zu den dienstlichen Beurteilungen: Die Beurteilungsrichtlinien (BRL) gelten für Landesbedienstete auch im Dienst beim Ministerium; die Vergleichsanalysen der Beklagten sind nicht zu beanstanden und entkräften den Vorwurf eines abweichenden Beurteilungsmaßstabs. Der Zulassungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig. Zwar hat die Beklagte durch vorzeitige Ernennung den vorgängigen Rechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG, Art.33 Abs.2 GG teilweise verhindert, doch kann der Kläger seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur durch Anfechtung der Ernennungen durchsetzen, was er nicht begehrt. Sein tatsächliches Begehren zielt auf eine zusätzliche Beförderungsstelle, wofür der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht vorgesehen ist. Weiter beanstandete Verfahrensmängel wie Befangenheit oder Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Insgesamt bestehen daher keine Zulassungsgründe für die Berufung, weshalb die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt wird.