OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 ME 113/12

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Lied kann als Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB strafbar sein, auch wenn es nicht (partei)amtlich als Alleinhymne einer verbotenen Organisation festgelegt wurde. • Für die Strafbarkeit kommt es nicht auf einen hohen Bekanntheitsgrad in der Allgemeinheit an; Symbolcharakter kann durch wiederholte Verwendung und Anlässe geschaffen werden. • Bei hinreichendem Verdacht der Strafbarkeit rechtfertigt dies das Verbot einer Kundgebung, deren zentrales Thema die öffentliche Verbreitung des Liedes wäre.
Entscheidungsgründe
Strafbarkeit eines nationalsozialistischen Liedes als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB • Ein Lied kann als Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB strafbar sein, auch wenn es nicht (partei)amtlich als Alleinhymne einer verbotenen Organisation festgelegt wurde. • Für die Strafbarkeit kommt es nicht auf einen hohen Bekanntheitsgrad in der Allgemeinheit an; Symbolcharakter kann durch wiederholte Verwendung und Anlässe geschaffen werden. • Bei hinreichendem Verdacht der Strafbarkeit rechtfertigt dies das Verbot einer Kundgebung, deren zentrales Thema die öffentliche Verbreitung des Liedes wäre. Die Jugendorganisation der NPD meldete eine stationäre Kundgebung in Braunschweig an, deren zentrales Thema das Lied "Ein junges Volk steht auf" und dessen öffentliche Verbreitung (insbesondere Singen) sein sollte. Die Behörde verbot die Versammlung mit der Begründung, das Lied sei ein offizielles Propagandalied der NSDAP/Hitlerjugend und damit nach § 86a StGB strafbar. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen den Verbotsbescheid; das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück. Der Antragsteller rügte, das Lied sei nicht parteiamtlich und nicht hinreichend bekannt, zudem seien dessen Inhalt und Bekanntheit nicht typisch nationalsozialistisch. Der Senat wertete ergänzend sprachwissenschaftliche und zeithistorische Gutachten ein und prüfte die Auslegung des § 86a StGB im Rahmen des Eilverfahrens. • Rechtliche Grundlagen: § 86a Abs.1 Nr.1, Abs.2 StGB; Zweck des Straftatbestandes ist die Verhinderung der Verfestigung und Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen durch sichtbare Symbole. • Auslegung § 86a StGB: Kennzeichen können Fahnen, Parolen, Grußformen und auch Lieder sein; es reicht nicht, dass ein Zeichen (oder Lied) formal amtlich festgelegt oder allgemein bekannt ist. Entscheidend ist, dass durch Häufigkeit und Art des Gebrauchs ein symbolischer Wert als Identifikationszeichen gegenüber einer verfassungswidrigen Organisation entstanden ist. • Beweiswürdigung/Gutachten: Historische Gutachten (Institut für Zeitgeschichte, Historisches Seminar Heidelberg) und sprachwissenschaftliche Analysen zeigen, dass das Lied speziell für die Hitlerjugend geschaffen, in deren Pflichtrepertoire und auf zentralen Parteiveranstaltungen wiederholt gesungen wurde und einen hohen Symbolcharakter entfaltet hat. • Subsumtion: Das Lied ist dadurch faktisch ein Kennzeichen des Nationalsozialismus/der Hitlerjugend geworden; inhaltliche Nähe zu nationalsozialistischen Wertvorstellungen ist nicht zwingend erforderlich, Melodie oder wiederholte Verwendung können genügen. • Verhältnismäßigkeitsprüfung im Eilverfahren: Angesichts der gewichtigen Anhaltspunkte für Strafbarkeit und der Tatsache, dass eine spätere Kundgebung nachgeholt werden kann, überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Versammlungsverbots; das Eilverfahren eignet sich nicht zur endgültigen klärenden Auslegung des Straftatbestandes. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Lied "Ein junges Volk steht auf" ist nach der vom Senat eingeholten und gewürdigten historischen und sprachwissenschaftlichen Bewertung als Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB einzuordnen. Daher war die Antragsgegnerin berechtigt, die Kundgebung zu verbieten, weil deren zentrales Thema die öffentliche Verbreitung eines vermutlich strafbaren Kennzeichens gewesen wäre. Das Interesse an der Verhinderung einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Symbole überwiegt im vorliegenden Eilverfahren das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der angemeldeten Versammlung. Damit bleibt der angefochtene Sofortvollzug des Versammlungsverbots aufrechterhalten.