Beschluss
13 ME 9/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die einer Behörde die Erteilung einer (zeitlich eng befristeten) Krankentransportgenehmigung anordnet, ist wegen des Verbots vorläufiger Genehmigungen nur in engen Ausnahmefällen zulässig.
• Bei Verlängerungsanträgen nach Ablauf einer Genehmigung kann der Grundrechtsschutz des Unternehmers ein Eingreifen rechtfertigen, wenn ohne vorläufige Regelung die wirtschaftliche Existenz des Betriebs unzumutbar gefährdet wäre.
• Für die Anordnung einer vorläufigen Fortführung des Betriebs muss im Eilverfahren sehr wahrscheinlich erscheinen, dass der Antragsteller die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt; bloße hinreichende Erfolgsaussichten genügen nicht.
• Gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers können die Gewährung einstweiliger Anordnungen ausschließen, auch ohne strafgerichtliche Verurteilung, wenn Tatsachen das Misstrauen rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Eingeschränkte Möglichkeit einstweiliger Anordnungen zur vorläufigen Erteilung von Krankentransportgenehmigungen • Eine einstweilige Anordnung, die einer Behörde die Erteilung einer (zeitlich eng befristeten) Krankentransportgenehmigung anordnet, ist wegen des Verbots vorläufiger Genehmigungen nur in engen Ausnahmefällen zulässig. • Bei Verlängerungsanträgen nach Ablauf einer Genehmigung kann der Grundrechtsschutz des Unternehmers ein Eingreifen rechtfertigen, wenn ohne vorläufige Regelung die wirtschaftliche Existenz des Betriebs unzumutbar gefährdet wäre. • Für die Anordnung einer vorläufigen Fortführung des Betriebs muss im Eilverfahren sehr wahrscheinlich erscheinen, dass der Antragsteller die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt; bloße hinreichende Erfolgsaussichten genügen nicht. • Gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers können die Gewährung einstweiliger Anordnungen ausschließen, auch ohne strafgerichtliche Verurteilung, wenn Tatsachen das Misstrauen rechtfertigen. Der Antragsteller betreibt seit 1991 eine Krankentransportfirma und hatte zuletzt eine bis 31.10.2011 geltende Genehmigung für vier Fahrzeuge. Gegen ihn laufen Ermittlungen und Anklage wegen Abrechnungsbetrugs; die AOK kündigte daraufhin die Vergütungsvereinbarung fristlos und lehnte weitere Leistungen ab. Nach Ablauf der Genehmigung stellte der Antragsteller am 13.09.2011 einen Verlängerungsantrag, der nach negativer Stellungnahme der Kostenträger mit Bescheid vom 01.12.2011 abgelehnt wurde. Er rügte Unzuverlässigkeit und fehlende Sicherheits- und Leistungsfähigkeit des Betriebs; das Verwaltungsgericht lehnte einen einstweiligen Anordnungsantrag ab. Der Antragsteller wendet sich mit Beschwerde gegen diese Ablehnung und beantragt die vorläufige Erteilung oder Duldung der Genehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. • Anordnungsanspruch und -grund nach § 123 VwGO setzen glaubhaftes Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs und einen Anordnungsgrund voraus; bei Genehmigungen ist das Verbot vorläufiger Erlaubnisse zu berücksichtigen. • Das gesetzliche Verbot vorläufiger Krankentransportgenehmigungen (§ 21 Abs.1 NRettDG i.V.m. §15 Abs.4 PBefG) kann verfassungskonform ausgelegt werden; eine gerichtliche einstweilige Anordnung ist möglich, wenn ohne sie unzumutbare Nachteile drohen und zugleich sehr hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. • Bei Verlängerungsanträgen ist die Anordnung nur in engen Grenzen möglich: Es muss im Eilverfahren erkennbar sein, dass der Antragsteller die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; bloßes Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten genügt nicht. • Im konkreten Fall bestehen gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach §22 Abs.1 Nr.2 NRettDG aufgrund der fristlosen Kündigung der AOK wegen fehlerhafter Abrechnungen, der bestätigten Kündigung durch das Landessozialgericht und der damit verbundenen Gefährdung schutzbedürftiger Patienten. • Strafverfahren und mögliche Einstellungen nach §§153,153a StPO können im Eilverfahren nicht die Zweifel ausräumen; der Umstand, dass Fehler teils dem Fahrer zugerechnet werden oder dass einzelne Kostenträger Einigungen andenken, reicht nicht zur Beseitigung der Zuverlässigkeitszweifel. • Da die maßgeblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, war die Behörde nicht verpflichtet, zur Vermeidung von Existenzschäden eine einstweilige Genehmigung zu erteilen; weitere Prüfungen der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen blieben damit entbehrlich. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die einstweilige Anordnung abgelehnt, weil im Eilverfahren nicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Antragsteller die subjektive Genehmigungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit nach §22 Abs.1 Nr.2 NRettDG erfüllt. Die fristlose Kündigung der Vergütungsvereinbarung durch die AOK und die gerichtliche Bestätigung dieser Kündigung begründen gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit, die eine vorläufige Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer (zeitlich eng befristeten) Genehmigung ausschließen. Strafrechtliche Verfahren oder mögliche spätere Einigungen der Kostenträger ändern daran nichts; die endgültige Klärung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Damit bleibt die Ablehnung der Verlängerung der Genehmigung in der Eilsache bestehen.