Beschluss
1 MN 218/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ortsüblichkeit der nach § 3 Abs. 2 BauGB erforderlichen Bekanntmachung kann nicht allein durch Veröffentlichung im Internet ersetzt werden; elektronische Medien sind nur ergänzend zulässig (§ 4a BauGB).
• Eine Hauptsatzungsregelung, die die ortsübliche Bekanntmachung von Bauleitplänen ausschließlich über die kommunale Homepage vorsieht, ist mit dem Baugesetzbuch nicht vereinbar.
• Fehlerhafte Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB kann den Normenkontrollantrag begründen; bei berechtigter Antragsbefugnis kommt einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in Betracht, wenn der Normenkontrollantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hat.
• Bei Angebotsplanung ist auf die maximale Ausnutzbarkeit der planungsrechtlichen Festsetzungen abzustellen; Konfliktlösungen dürfen nicht ausschließlich in städtebauliche Verträge oder spätere Genehmigungsverfahren verlagert werden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit rein internetgestützter ortsüblicher Bekanntmachung bei Bauleitplänen • Die Ortsüblichkeit der nach § 3 Abs. 2 BauGB erforderlichen Bekanntmachung kann nicht allein durch Veröffentlichung im Internet ersetzt werden; elektronische Medien sind nur ergänzend zulässig (§ 4a BauGB). • Eine Hauptsatzungsregelung, die die ortsübliche Bekanntmachung von Bauleitplänen ausschließlich über die kommunale Homepage vorsieht, ist mit dem Baugesetzbuch nicht vereinbar. • Fehlerhafte Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB kann den Normenkontrollantrag begründen; bei berechtigter Antragsbefugnis kommt einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in Betracht, wenn der Normenkontrollantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hat. • Bei Angebotsplanung ist auf die maximale Ausnutzbarkeit der planungsrechtlichen Festsetzungen abzustellen; Konfliktlösungen dürfen nicht ausschließlich in städtebauliche Verträge oder spätere Genehmigungsverfahren verlagert werden. Antragsteller wohnen in Luttmersen und wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 727 zur Errichtung einer Biomasse-/Biogasanlage mit BHKW, die nordöstlich ihrer Ortschaft an die Wilhelmstein-Kaserne grenzt. Die Grundstücke der Antragsteller liegen nach deren Angaben 270 und 350 m vom Planbereich entfernt; die Gemeinde hält sie jeweils für über 300 m entfernt. Das Verfahren wurde als Angebotsplanung betrieben; der Planentwurf wurde vom 2. Mai bis 3. Juni 2011 öffentlich ausgelegt. Die Stadt hatte zuvor ihre Hauptsatzung so geändert, dass Bekanntmachungen hauptsächlich über die städtische Internetseite erfolgen sollten; in der örtlichen Zeitung erschien am 23. April 2011 nur ein Hinweis auf die Internetbekanntmachung. Die Antragsteller rügten die unzureichende ortsübliche Bekanntmachung und beantragten Normenkontrolle sowie einstweilige Anordnung. Das Gericht prüfte insbesondere die Frage der Antragsbefugnis, die Anforderungen an die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Vereinbarkeit der Hauptsatzungsregelung mit Bundesrecht. • Rechtsrahmen: § 3 Abs. 2, § 4a und § 214 BauGB sowie § 47 VwGO sind maßgeblich; Bundesrecht setzt Mindestanforderungen an Bekanntmachung und Auslegung von Bauleitplänen. • Ergänzende Rolle elektronischer Medien: § 4a Abs. 4 BauGB erlaubt die Nutzung des Internets allenfalls ergänzend; daraus folgt, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht allein durch Veröffentlichung im Internet erfüllt werden kann. • Unvereinbarkeit der Hauptsatzung: Die von der Antragsgegnerin eingeführte Hauptsatzungsregel, die ortsübliche Bekanntmachung grundsätzlich auf die Internetseite zu verlagern, überschreitet die durch das Bundesrecht gezogenen Grenzen und ist daher unwirksam. • Antragsbefugnis: Die Antragsteller können geltend machen, dass bei der Abwägung Belange zu berücksichtigen gewesen wären, die auch ihre Wohnruhe betreffen; die Frage der Übertragung bestimmter Prüfungen (z. B. zu tieffrequentem Lärm) in das Genehmigungsverfahren ist abwägungsrelevant. • Fehlerhaftes Auslegungsverfahren: Die Auslegung des Planentwurfs wurde nicht in der nach § 3 Abs. 2 BauGB erforderlichen ortsüblichen Weise bekannt gemacht; dieser Mangel wurde rechtzeitig gerügt und ist nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. • Einstweiliger Rechtsschutz: Wegen der Bedeutung der Öffentlichkeitbeteiligung und der festen Haltung der Gemeinde zur Hauptsatzungsregel ist ein ergänzendes Heilungsverfahren nicht zu erwarten; daher besteht hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Normenkontrollantrags und die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO sind gegeben. • Planinhalte und Ausnutzbarkeit: Bei Angebotsplanung ist auf die maximale Ausnutzbarkeit der Festsetzungen abzustellen; die Gemeinde kann Konflikte nicht allein durch städtebauliche Verträge oder Verweis auf spätere Genehmigungsverfahren sicher ausräumen. Der Normenkontrollantrag hat überwiegend Erfolg und die beantragte einstweilige Anordnung ist zu erlassen. Die alleinige Internetbekanntmachung in der Hauptsatzung war nicht mit den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB vereinbar; die Auslegung des Planentwurfs war daher formell mangelhaft und beachtlich gerügt. Die Antragsteller sind antragsbefugt, da ihre Belange der Wohnruhe und mögliche Immissionen abwägungsrelevant sind und nicht bloß geringfügig berührt werden. Ein ergänzendes Heilungsverfahren kann hier nicht verlangt werden, weil die Gemeinde an ihrer Regelung festhält; somit ist die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Normenkontrollantrags hoch und die Aussetzung der Wirksamkeit des Bebauungsplans zur Abwehr weiterer Nachteile erforderlich. Damit wird der Schutz der Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit und insbesondere der Nachbarn sichergestellt.