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Beschluss

2 ME 300/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Senatsmitglieder können nicht ohne Weiteres gegenüber der Stiftung als Dritter prozessual einwirken, wenn es um organinterne Beschlussfolgen des Senats geht. • Eingerichtete Erledigungserklärungen führen zur Einstellung des Verfahrens; über die Kosten ist nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs.2 VwGO). • Die Stiftung als Trägerin der Universität ist von der Universität und ihrem Senat zu unterscheiden; Maßnahmen des Senats können der Stiftung nicht zugerechnet werden. • Im summarischen Eilverfahren bestehen erhebliche Zweifel an der Aussichtsreichkeit eines Erfolgs der Antragsteller, insbesondere hinsichtlich ihrer Befugnis, Dritte (Stiftung/Stiftungsrat) in Anspruch zu nehmen, sowie zu Verfahrens- und Formmängeln des Senatsbeschlusses.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Untersagung der Ernennung wegen fehlender passiver Legitimation und mangelnder Erfolgsaussicht • Senatsmitglieder können nicht ohne Weiteres gegenüber der Stiftung als Dritter prozessual einwirken, wenn es um organinterne Beschlussfolgen des Senats geht. • Eingerichtete Erledigungserklärungen führen zur Einstellung des Verfahrens; über die Kosten ist nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs.2 VwGO). • Die Stiftung als Trägerin der Universität ist von der Universität und ihrem Senat zu unterscheiden; Maßnahmen des Senats können der Stiftung nicht zugerechnet werden. • Im summarischen Eilverfahren bestehen erhebliche Zweifel an der Aussichtsreichkeit eines Erfolgs der Antragsteller, insbesondere hinsichtlich ihrer Befugnis, Dritte (Stiftung/Stiftungsrat) in Anspruch zu nehmen, sowie zu Verfahrens- und Formmängeln des Senatsbeschlusses. Studentische Senatsmitglieder und stellvertretende Mitglieder beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um die vorläufige Ernennung des bisherigen hauptamtlichen Vizepräsidenten der Universität Lüneburg in Teilzeit für weitere acht Jahre ohne Ausschreibung durch die Stiftung zu verhindern. Der Senat hatte zuvor Beschlussvorlagen gefasst und dem Stiftungsrat einen Vorschlag unter Verzicht auf Ausschreibung und Findungskommission unterbreitet; der Vorschlag führte schließlich zur Ernennung. Mehrere Klage- und Eilverfahren wurden geführt; in einem Verfahren erklärten die Beteiligten die Erledigung. Einige Antragsteller hatten die Universität bereits verlassen, bevor der Senat seinen späteren Beschluss fasste. Das Verwaltungsgericht lehnte den einstweiligen Anordnungsantrag ab; die Beteiligten gaben Erledigungserklärungen ab, worauf das OVG über Kosten und Billigkeitsentscheidung zu befinden hatte. • Das Verfahren war nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen entsprechend § 92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen; über die Kosten ist nach § 161 Abs.2 Satz1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Die Stiftung ist als Trägerin von Universität und Senat zu unterscheiden; der Stiftungsrat ist für Ernennungen zuständig, die Stiftung als juristische Person kann jedoch nicht ohne weiteres für innerorganische Senatsentscheidungen passiv legitimiert werden. • Ein Eingreifen gegen die Stiftung läge nur ausnahmsweise nahe, wenn die direkte Inanspruchnahme des handelnden Organs (Senat) objektiv ausgeschlossen wäre; hier bestanden allerdings Möglichkeiten, durch Untersagung der Vorlage des Vorschlags an den Stiftungsrat wirksam vorzubeugen. • Die Antragsteller zu 3 und 4 hatten zwischenzeitlich die Universität verlassen und waren deshalb zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht mehr antragsbefugt; daher ist es billig, ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen. • Auch die Antragsteller zu 1 und 2 tragen nach Billigkeit allein die Kosten, weil die Beschwerde in der Sache vermutlich keinen Erfolg gehabt hätte: Zweifel bestanden an ihrer Befugnis, Dritte zu verpflichten, sowie an formellen und materiellen Rügen (Anberaumung und Vorbereitung der Senatssitzung, Zulässigkeit nicht-öffentlicher Beratung, Rechtmäßigkeit der Teilzeitregelung). • Zur Frage der Sitzungsöffentlichkeit und der Nichtöffentlichkeit von Personalangelegenheiten konnte im Eilverfahren keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verfahrensfehler festgestellt werden; einschlägige Verfahrens- und Normhinweise (z. B. §§ 36, 38, 39 NHG, Verfahrensordnung der Universität) ließen die Nichtöffentlichkeit und die Vorgehensweise nicht vorderhand rechtswidrig erscheinen. • Eine summarische Prüfung ergab, dass das erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht der Anträge gab; insbesondere stand nicht fest, dass die Stiftung als außerhalb stehender Dritter die angegriffenen organisatorischen Maßnahmen zu verantworten und daher passiv zu belangen wäre. Das Verfahren wurde als erledigt eingestellt; die Erledigungserklärungen führten zur Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen. Die Antragsteller zu 3 und 4 wurden zur Tragung ihrer Kosten verurteilt, weil sie bereits vor dem entscheidenden Ereignis die Universität verlassen hatten und damit antragsbefugtkeitsaussichten fehlten. Auch die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Verfahrenskosten allein, weil die Beschwerde im Eilverfahren überwiegend keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Stiftung als passiv legitimierte Partei nicht ohne weiteres in den Organstreit einbezogen werden durfte. Wegen der Erledigung wurde außerdem der zuvorige Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam erklärt; Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO und den GKG-Vorschriften zur Kostenfestsetzung.