Beschluss
4 LA 27/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Widerruf einer Betriebserlaubnis nach §45 Abs.2 Satz5 SGB VIII ist gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Bescheids eine konkrete Gefährdung des Wohls der betreuten Kinder besteht und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, diese abzuwenden.
• Zahlungsunfähigkeit und erhebliche Überschuldung des Einrichtungsträgers, verbunden mit nicht erfüllten Verbindlichkeiten aus dem Betrieb (z. B. Löhne, Sozialabgaben, Finanzierung), begründen in der Regel eine Kindeswohlgefährdung.
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägers ist ein hinreichender Indikator für Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung und kann zur Begründung des Widerrufs herangezogen werden.
• Ein milderes, zum Erhalt der Betriebserlaubnis geeignetes Mittel stand nicht zur Verfügung, soweit die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die ordnungsgemäße Fortführung der Betreuung gefährdeten.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Betriebserlaubnis wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung rechtmäßig • Der Widerruf einer Betriebserlaubnis nach §45 Abs.2 Satz5 SGB VIII ist gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Bescheids eine konkrete Gefährdung des Wohls der betreuten Kinder besteht und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, diese abzuwenden. • Zahlungsunfähigkeit und erhebliche Überschuldung des Einrichtungsträgers, verbunden mit nicht erfüllten Verbindlichkeiten aus dem Betrieb (z. B. Löhne, Sozialabgaben, Finanzierung), begründen in der Regel eine Kindeswohlgefährdung. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägers ist ein hinreichender Indikator für Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung und kann zur Begründung des Widerrufs herangezogen werden. • Ein milderes, zum Erhalt der Betriebserlaubnis geeignetes Mittel stand nicht zur Verfügung, soweit die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die ordnungsgemäße Fortführung der Betreuung gefährdeten. Die Klägerin betreibt eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen und erhielt am 30.01.2007 eine Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII. Im Februar 2009 beantragte die DAK wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Amtsgericht eröffnete das Verfahren am 14.04.2009. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellte Zahlungsunfähigkeit und erhebliche Verbindlichkeiten fest. Der Insolvenzverwalter berichtete über eine deutliche Überschuldung und nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber Lohnempfängern, Sozialversicherern und dem Finanzamt. Der Träger wies wiederholt verspätete Gehaltszahlungen auf; zudem drohte Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks. Am 29.07.2009 widerrief die Behörde die Betriebserlaubnis mit der Begründung einer Kindeswohlgefährdung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Betreiberin gegen den Widerruf ab; die Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage für Widerruf: §45 Abs.2 Satz5 SGB VIII (jetzt §45 Abs.7 Satz1 SGB VIII) erlaubt Widerruf, wenn das Wohl der Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. • Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§16,17 InsO sowie das Gutachten und der Bericht des Insolvenzverwalters belegten, dass die Klägerin nicht in der Lage war, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. • Konkrete Gefährdungsfolge: Zahlungsunfähigkeit, erhebliche Überschuldung und nicht erfüllte betriebsbezogene Verbindlichkeiten rechtfertigen die Annahme, dass z.B. Löhne nicht gezahlt, Personal reduziert oder notwendige Sachmittel nicht beschafft werden, wodurch das Kindeswohl gefährdet ist. • Nicht ausreichend entlastende Umstände: Steuerlicher Gewinn und kurzfristige Einnahmen belegen nicht, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs ausreichende Mittel verfügbar waren; das Insolvenzverfahren schränkt Vollstreckungsrechte nicht derart ein, dass geordnete Verhältnisse bestanden hätten. • Verhältnismäßigkeit: Angesichts der finanziellen Lage des Trägers stand der Behörde kein milderes, geeignetes Mittel zur Verfügung, um die Gefährdung abzuwenden. • Verfahrensmangelvorwurf unbegründet: Die Klägerin machte geltend, das Verwaltungsgericht habe materielle Erwägungen fehlerhaft angewandt; das Gericht hielt dies für eine materielle Rechtsanwendung, nicht für einen Verfahrensmangel, sodass die Berufungszulassung daran scheiterte. • Prozesskostenhilfe: War nicht zu gewähren, weil die Erfolgsaussichten der Berufungszulassung fehlten (§§166 VwGO,114 ZPO). Die Zulassung der Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wurde abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis als unbegründet abgewiesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt lagen Zahlungsunfähigkeit und erhebliche Überschuldung der Trägerin vor, verbunden mit nicht erfüllten betriebsbezogenen Verbindlichkeiten, sodass eine Gefährdung des Wohls der betreuten Kinder zu bejahen war. Die Klägerin war nicht in der Lage oder nicht willens, die Gefährdung abzuwenden, und es standen keine milderen, geeigneten Maßnahmen zur Verfügung. Damit war der Widerruf gemäß §45 SGB VIII verhältnismäßig und rechtmäßig; die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wurde ebenfalls versagt.