Beschluss
12 LA 105/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe einer Windenergieanlage zur nächsten Wohnnutzung treten Baukörperwirkung und Rotorbewegung regelmäßig so zurück, dass keine beherrschende optische Bedrängung zu erwarten ist.
• Eine Ausnahme von der Regel fehlender optischer Bedrängung ist einzelfallabhängig und nicht verallgemeinerbar; die Bewertung erfolgt nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
• Schattenwurf kann durch eine Abschaltautomatik wirksam begrenzt werden; eine Nebenbestimmung, die die Ausstattung mit einer solchen Automatik verlangt, ist aus Sicht des Empfängerhorizonts dahingehend auszulegen, dass weiterer Schattenwurf der neu genehmigten Anlage verhindert werden soll.
• Bei Außenbereichslagen ist das Schutzbedürfnis der Wohnnutzung gegenüber Windenergieanlagen geringer; für die Lärmbeurteilung sind die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte (tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)) maßgeblich.
• Die Berücksichtigung landwirtschaftlicher Vorbelastungen und später genehmigter Immissionsquellen richtet sich nach dem Einzelfall und den zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheids vorliegenden Umständen.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung nachbarlicher Schutzrechte durch Windenergiegenehmigung bei Abstand über dem Dreifachen der Anlagengesamthöhe • Bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe einer Windenergieanlage zur nächsten Wohnnutzung treten Baukörperwirkung und Rotorbewegung regelmäßig so zurück, dass keine beherrschende optische Bedrängung zu erwarten ist. • Eine Ausnahme von der Regel fehlender optischer Bedrängung ist einzelfallabhängig und nicht verallgemeinerbar; die Bewertung erfolgt nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. • Schattenwurf kann durch eine Abschaltautomatik wirksam begrenzt werden; eine Nebenbestimmung, die die Ausstattung mit einer solchen Automatik verlangt, ist aus Sicht des Empfängerhorizonts dahingehend auszulegen, dass weiterer Schattenwurf der neu genehmigten Anlage verhindert werden soll. • Bei Außenbereichslagen ist das Schutzbedürfnis der Wohnnutzung gegenüber Windenergieanlagen geringer; für die Lärmbeurteilung sind die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte (tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)) maßgeblich. • Die Berücksichtigung landwirtschaftlicher Vorbelastungen und später genehmigter Immissionsquellen richtet sich nach dem Einzelfall und den zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheids vorliegenden Umständen. Der Kläger klagt gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (Gesamthöhe 99,9 m, Nennleistung 800 kW), die etwa 330 m von seiner Hofstelle entfernt errichtet werden soll. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und befand, es lägen keine rechtsverletzenden Nachbarbelastungen vor. Entscheidungsrelevant waren Streitfragen zur optischen Bedrängung durch Baukörper und Rotorwirkung, zu Schattenwurf sowie zu Lärmimmissionen unter Berücksichtigung bestehender Windenergieanlagen und möglicher landwirtschaftlicher Vorbelastungen. Der Kläger rügte insbesondere eine erdrückende optische Wirkung trotz des Abstands, die Unklarheit der Nebenbestimmung zur Abschaltautomatik gegen Schattenwurf, fehlerhafte Ermittlung der schalltechnischen Vorbelastung sowie eine raumordnungsrechtliche Zielwidrigkeit. Das Oberverwaltungsgericht stellte im Zulassungsverfahren fest, die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor und begründete, warum die angefochtene Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln, keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf und keiner Divergenz zu anderer Rechtsprechung begegnet. • Abstand und optische Wirkung: Bei mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe zur Wohnnutzung treten Baukörperwirkung und Rotorbewegung regelmäßig in den Hintergrund; konkrete Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass am Standort die Hauptwindrichtungen WSW und W seien, stützt sich auf vorhandene Windfeldanalysen und ist nicht zu beanstanden. Eine generelle Ausnahmeregelung (etwa 50 % der Windzeiten innerhalb bestimmter Schwankungsbereiche) ist nicht verallgemeinerbar; die Bewertung bleibt einzelfallabhängig. • Mehrere Anlagen: Das gleichzeitige Sichtbarsein mehrerer Windenergieanlagen führt nicht automatisch zu einer erdrückenden Wirkung; entscheidend sind Lage, Entfernung und Blickrichtung im Einzelfall. Die vorhandenen Anlagen liegen weiter entfernt und nicht in Hauptblickrichtung, weshalb keine optische Bedrängung begründet ist. • Schattenwurf und Nebenbestimmung: Die Nebenbestimmung Nr. 1.7 ist so auszulegen, dass die neu genehmigte Anlage durch eine Abschaltautomatik bei Sonneneinstrahlung zu den Zeiten außer Betrieb zu setzen ist, in denen Schattenwurf an benachbarten Wohngebäuden entsteht. Damit ist die Begrenzung der tatsächlichen (meteorologischen) Beschattungsdauer auf die im Verfahren zugrunde gelegten Werte gewährleistet. • Lärm: Für das außerhalb gelegene Wohngebäude ist das Schutzbedürfnis mit dem eines Dorf- oder Mischgebiets vergleichbar; die einschlägigen Orientierungswerte (tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)) sind maßgeblich. Die schalltechnische Vorbelastung wurde plausibel ermittelt; es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für Fehler in den zugrunde liegenden Prognosen oder für zusätzliche, relevante Geräuschquellen durch landwirtschaftliche Betriebe. • Raumordnung und Rücksichtnahme: Selbst wenn raumordnungsrechtliche Bedenken bestünden, steht dem Nachbarn kein allgemeiner Anspruch zu, die Nichtausführung oder Nichtgenehmigung eines Vorhabens im Außenbereich zu verlangen; das Rücksichtnahmegebot schützt nicht gegen alle raumordnungszielwidrigen Vorhaben. • Zulassungsgründe: Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) sind nicht substantiiert dargetan; die streitigen Rechtsfragen sind entweder nicht grundsätzlicher Natur oder bereits geklärt durch gängige Rechtsprechung und Verwaltungsrechtssatzung. Der Zulassungsantrag des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage ist erfolglos; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften: Eine beherrschende optische Bedrängung liegt angesichts des Abstands von etwa 330 m (mehr als das Dreifache der Anlagengesamthöhe) nicht vor, konkrete Umstände, die eine Ausnahme begründen würden, sind nicht dargetan. Schattenwürfe werden durch die im Bescheid angeordnete Abschaltautomatik so begrenzt, dass die zulässigen tatsächlichen Beschattungsdauern eingehalten werden. Lärmimmissionen überschreiten die maßgeblichen Orientierungswerte nicht; die schalltechnischen Prognosen und die Bewertung der Vorbelastung sind nicht zu beanstanden. Raumordnungsbedenken und die Behauptung einer Emittentenkonkurrenz begründen keinen Rechtschutz des Klägers; es fehlt an einer grundsätzlichen Klärungsnotwendigkeit und an greifbaren Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.