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Beschluss

12 LA 186/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ist rechtmäßig, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über eine während der Probezeit begangene in das Verkehrszentralregister einzutragende Ordnungswidrigkeit vorliegt. • Die Behörde ist an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden; bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung nach Anlage 12 zu § 34 FeV ist die Maßnahme gerechtfertigt. • Die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nach Fristablauf beseitigt nicht ohne Weiteres die Wirksamkeit der angeordneten Maßnahme, da durch die Anordnung kraft Gesetzes die Probezeit verlängert wird. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2a Abs. 2 StVG sind unbegründet; die Regelung liegt im Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers und ist verhältnismäßig. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt, wenn der Zulassungsantrag keine hinreichende Begründung ernstlicher Zweifel oder grundsätzlicher Bedeutung enthält.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Aufbauseminars bei Probezeitverstoß (Nichtbeachtung Rotlicht) • Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ist rechtmäßig, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über eine während der Probezeit begangene in das Verkehrszentralregister einzutragende Ordnungswidrigkeit vorliegt. • Die Behörde ist an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden; bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung nach Anlage 12 zu § 34 FeV ist die Maßnahme gerechtfertigt. • Die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nach Fristablauf beseitigt nicht ohne Weiteres die Wirksamkeit der angeordneten Maßnahme, da durch die Anordnung kraft Gesetzes die Probezeit verlängert wird. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2a Abs. 2 StVG sind unbegründet; die Regelung liegt im Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers und ist verhältnismäßig. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt, wenn der Zulassungsantrag keine hinreichende Begründung ernstlicher Zweifel oder grundsätzlicher Bedeutung enthält. Der Kläger wurde wegen Missachtung einer Lichtzeichenanlage am 12.01.2010 rechtskräftig verurteilt; dies war eine während seiner Probezeit begangene Ordnungswidrigkeit, die mit Eintragung in das Verkehrszentralregister verbunden ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete am 02.02.2011 die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG an und setzte eine Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung, die später verlängert wurde. Der Kläger klagte gegen diese Anordnung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und hielt den Bescheid für rechtmäßig. In der Folge legte der Kläger eine Teilnahmebescheinigung vor und beantragte die Zulassung der Berufung, um Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids zu erreichen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag und die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen § 2a Abs. 2 StVG. • Rechtliche Grundlage und Bindungswirkung: § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG erlaubt der Fahrerlaubnisbehörde, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über während der Probezeit begangene in das Verkehrszentralregister einzutragende Verstöße vorliegt; die Behörde ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden. • Tatbestandsmäßigkeit: Die Missachtung des Rotlichts stellt eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV dar und begründet damit die Anordnung des Aufbauseminars. • Erledigung und Fristenwirkung: Die nachträgliche Vorlage einer Teilnahmebescheinigung beseitigt die rechtliche Wirkung der Anordnung nicht automatisch, zumal die Anordnung kraft Gesetzes die Probezeit gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um zwei Jahre verlängert; die Teilnahmebescheinigung wurde zudem außerhalb der ursprünglich gesetzten Frist vorgelegt. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen § 2a Abs. 2 StVG werden zurückgewiesen; die Regelung dient der Gefahrenabwehr bei Fahranfängern, ist sachlich begründet, pauschalisierbar und steht im Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers; sie verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Zulassungsvoraussetzungen für die Berufung: Der Zulassungsantrag ist unzulässig bzw. unbegründet, weil der Kläger die Voraussetzungen für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und für grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargetan hat. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts, das den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 02.02.2011 (mit Klarstellung vom 09.05.2011) für rechtmäßig erklärt hatte, ist damit rechtskräftig. Der Bescheid, der die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG anordnete, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil die rechtskräftig festgestellte Missachtung des Rotlichts als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der einschlägigen Vorschriften anzusehen ist. Die spätere Vorlage einer Teilnahmebescheinigung ändert daran nichts, da die Anordnung kraft Gesetzes die Probezeit verlängert und die Klägerin die Bescheinigung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorlegte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung konnten nicht begründet werden; die Vorschrift liegt im Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers und ist verhältnismäßig. Insgesamt hat die Behörde somit zu Recht zum Schutz der Verkehrssicherheit gehandelt.