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Beschluss

4 LA 181/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt das Vorliegen konkreter und dargelegter Zulassungsgründe voraus; bloße Einwendungen genügen nicht. • Die EMRK-Rechtsprechung, die Jagdzwang aus ethischen Gründen als Eingriff in Art.1 Zusatzprotokoll sehen kann, ist nicht allgemein auf Fälle zu übertragen, in denen Sicherheits- und Vertrauensbelange des Eigentümers im Vordergrund stehen. • Eine Erbengemeinschaft hat grundsätzlich keine eigene Parteifähigkeit im Verwaltungsverfahren; ein Verwaltungsakt ist an diejenige(n) Adressaten zu richten, denen das durch den Akt unmittelbar betroffene Recht zukommt (hier einzelne Miteigentümer). • Bei der Prüfung einer Angliederungsverfügung an einen Eigenjagdbezirk sind Belange wie Bewohnersicherheit, befriedete Bezirke und gestörtes Vertrauensverhältnis sorgfältig zu würdigen; sie begründen aber nicht ohne weiteres einen Ermessensfehler des Behördenentscheids.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Angliederung an Eigenjagdbezirk • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt das Vorliegen konkreter und dargelegter Zulassungsgründe voraus; bloße Einwendungen genügen nicht. • Die EMRK-Rechtsprechung, die Jagdzwang aus ethischen Gründen als Eingriff in Art.1 Zusatzprotokoll sehen kann, ist nicht allgemein auf Fälle zu übertragen, in denen Sicherheits- und Vertrauensbelange des Eigentümers im Vordergrund stehen. • Eine Erbengemeinschaft hat grundsätzlich keine eigene Parteifähigkeit im Verwaltungsverfahren; ein Verwaltungsakt ist an diejenige(n) Adressaten zu richten, denen das durch den Akt unmittelbar betroffene Recht zukommt (hier einzelne Miteigentümer). • Bei der Prüfung einer Angliederungsverfügung an einen Eigenjagdbezirk sind Belange wie Bewohnersicherheit, befriedete Bezirke und gestörtes Vertrauensverhältnis sorgfältig zu würdigen; sie begründen aber nicht ohne weiteres einen Ermessensfehler des Behördenentscheids. Der Kläger ist Miteigentümer eines 6,8444 ha großen, überwiegend bewaldeten Grundstücks an dem nordöstlich zwei Häuser liegen. Der Beklagte hat das Grundstück durch Verfügung vom 20. März 2009 an den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen angegliedert. Der Kläger klagte gegen diese Verfügung und rügte vor allem Sicherheitsbedenken für sich und Dritte sowie ein gestörtes Vertrauensverhältnis zur Beigeladenen; er verlangte die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung. Außerdem machte er geltend, der Bescheid hätte gegenüber der Erbengemeinschaft ergehen müssen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Zulassungsprüfungen nach §124 VwGO: Der Kläger hat keine hinreichend substantiierten Gründe dargetan, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder einen Verfahrensmangel im Sinne der genannten Normen begründen würden. • EMRK-Rechtsprechung: Das Urteil des EGMR zur Behandlung des Jagdzwangs bei ethischer Ablehnung (Große Kammer, 26.6.2012, 9300/07) stellt zwar dar, dass Jagdzwang in solchen Fällen Art.1 Zusatzprotokoll verletzen kann, ist hier aber nicht anwendbar, weil der Kläger nicht aus ethischen Gründen, sondern wegen Sicherheit und gestörtem Vertrauensverhältnis widerspricht. • Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Das Verwaltungsgericht hat die sicherheitsrelevanten Umstände (befriedete Bezirke, Erholungssuchende, Lage der Häuser) und das Vertrauensverhältnis gewürdigt; die Angliederung führt nach den Feststellungen zu einer verbesserten Grenzziehung, sodass kein Ermessensfehler ersichtlich ist. • Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft: Nach §11 Nr.2 VwVfG sind Personenmehrheiten nur dann verfahrensbeteiligungsfähig, wenn ihnen das betroffene Recht als solcher zukommt. Eine Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit; hier ist betroffenes Recht Miteigentum einzelner Mitglieder, weshalb der Verwaltungsakt zu Recht an den einzelnen Kläger gerichtet wurde. • Rechtsschutz der Miterben: Solange andere Erben noch keinen eigenen Bescheid erhalten haben, sind ihre Rechte nicht beeinträchtigt; sie können nach Zustellung ebenfalls Rechtsmittel einlegen. • Verfahrensfragen/Inaugenscheinnahme: Eine Inaugenscheinnahme war wegen des klaren Sachverhalts nicht erforderlich; ein behaupteter Aussetzungs- oder Verfahrensmangel begründet keine Zulassung, zumal die EGMR-Entscheidung keine andere Bewertung nahelegte. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage des Klägers gegen die Angliederungsverfügung vom 20. März 2009 abgewiesen hat, in Kraft. Der Kläger kann nicht geltend machen, die Entscheidung verstoße gegen EMRK oder Grundrechte, weil seine Einwände auf Sicherheits- und Vertrauensaspekten beruhen, die eine Angliederung nicht von vornherein ausschließen und vom Beklagten sowie dem Verwaltungsgericht ausreichend berücksichtigt wurden. Soweit der Kläger die formelle Adressierung des Verwaltungsakts monierte, ist die gerichtliche Prüfung klar: Die Verfügung darf an denjenigen Miteigentümer gerichtet werden, dessen konkretes Recht betroffen ist; eine Erbengemeinschaft ist nicht zwingend als Adressat zu wählen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt somit ohne Erfolg.