Beschluss
8 ME 181/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage zu Recht nicht angeordnet.
• Eine verwaltungsinterne Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Härtefalleingabe begründet keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 Satz1 AufenthG.
• Die Regelungen zu § 23a AufenthG und der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung begründen keine subjektiven Rechte, die gerichtliche Durchsetzbarkeit gegen Maßnahmen der Ausländerbehörde erlauben.
• Eine Verletzung der Hinweispflicht kann die Annahme einer Härtefalleingabe nicht generell verhindern; nach der neuen NHärteKVO kann trotz feststehendem Abschiebungstermin eine Eingabe angenommen werden, wenn die Behörde zuvor nicht richtig informiert hat.
• Familienbezogene Schutzinteressen (Art.6 GG, Art.8 EMRK) können hier nicht dahin führen, dass ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a AufenthG begründet ist.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung wegen verwaltungsrechtlicher Hinweis- und Härtefallregelung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage zu Recht nicht angeordnet. • Eine verwaltungsinterne Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Härtefalleingabe begründet keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 Satz1 AufenthG. • Die Regelungen zu § 23a AufenthG und der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung begründen keine subjektiven Rechte, die gerichtliche Durchsetzbarkeit gegen Maßnahmen der Ausländerbehörde erlauben. • Eine Verletzung der Hinweispflicht kann die Annahme einer Härtefalleingabe nicht generell verhindern; nach der neuen NHärteKVO kann trotz feststehendem Abschiebungstermin eine Eingabe angenommen werden, wenn die Behörde zuvor nicht richtig informiert hat. • Familienbezogene Schutzinteressen (Art.6 GG, Art.8 EMRK) können hier nicht dahin führen, dass ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a AufenthG begründet ist. Die Antragsteller klagten gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse und beantragten vorläufigen Rechtsschutz in Form der Anordnung aufschiebender Wirkung und Aussetzung einer drohenden Abschiebung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Ausländerbehörde verpflichtet war, rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Eingabe an die Niedersächsische Härtefallkommission hinzuweisen, und ob eine Verletzung dieser Hinweispflicht ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs.2 AufenthG begründet. Die Antragsteller rügen ferner dadurch entstehende Beeinträchtigungen familiärer und wirtschaftlicher Lebensverhältnisse. Das Gericht prüfte sowohl die rechtliche Natur der Härtefallregelungen als auch die Auswirkungen einer etwaigen Hinweispflichtverletzung auf die Annahme von Eingaben zur Härtefallkommission. • Die Beschwerde ist unbegründet; der Senat schließt sich den Erwägungen des Verwaltungsgerichts an (§ 122 Abs.2 S.3 VwGO). • Die verwaltungsinterne Anweisung des Niedersächsischen Innenministeriums verpflichtet Behörden zwar, von der Möglichkeit einer Härtefalleingabe zu informieren und eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen; daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 Satz1 AufenthG. • Nach § 23a AufenthG und der NHärteKVO begründet die Härtefallregelung keine subjektiven Rechte des Ausländers; die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse (§ 23a Abs.1 S.4 AufenthG) und die Härtefallkommission entscheidet durch Selbstbefassung (§ 23a Abs.2 AufenthG). Daraus folgt, dass Entscheidungen der Kommission nicht gerichtlichen Schutzansprüchen zugänglich sind. • Mangels subjektiver Rechte fehlt ein justiziabler Anspruch; der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) greift nur bei Verletzung subjektiver Rechte, die hier nicht gegeben sind. • Die NHärteKVO wurde mit Wirkung zum 13.7.2012 geändert: § 5 Abs.2 S.1 Nr.4 schließt die Annahme einer Eingabe nicht mehr aus, wenn ein Abschiebungstermin feststeht, sofern die Behörde zuvor die Betroffenen nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Anrufung informiert hat. Daher führt eine Verletzung der Hinweispflicht nicht zwingend dazu, dass eine Eingabe nicht angenommen werden kann; erst die Annahme zur Beratung bewirkt laut § 5 Abs.4 S.2 NHärteKVO die Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. • Die vom Kläger vorgebrachten familiären und wirtschaftlichen Umstände wurden geprüft; sie genügen unter Berücksichtigung von Art.6 GG und Art.8 EMRK nicht, um ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a AufenthG zu begründen. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keine aufschiebende Wirkung der Klage und keine Aussetzung der Abschiebung angeordnet. Die verwaltungsinterne Pflicht zum Hinweis auf die Härtefallkommission begründet keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 AufenthG, weil die Härtefallregelungen nach § 23a AufenthG und der NHärteKVO keine subjektiven Rechte der Betroffenen begründen und die Kommission nicht der gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Selbst bei Verletzung der Hinweispflicht besteht nach der geänderten NHärteKVO die Möglichkeit, dass eine Eingabe noch angenommen wird; eine solche Annahme ist Voraussetzung für die Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Abschiebung nicht auszusetzen.