Urteil
4 KN 16/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ersatzbekanntmachung einer Bestandteilskarte ist nur wirksam, wenn im Verkündungsblatt auf Dauer und Ort der Auslegung hingewiesen wird sowie der Inhalt der Karte im Text in groben Zügen beschrieben ist.
• Fehlt die erforderliche Ersatzbekanntmachung und Grobbeschreibung einer maßgeblichen Karte, sind Verordnung und Kartenbestandteil wegen formeller Mängel insgesamt unwirksam.
• § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG gestattet Gemeinden, ganzjährige Leinenpflicht in Schongebieten anzuordnen; hierfür reicht das Vorhandensein wildlebender Tiere und der Schutz ihrer Rückzugsmöglichkeiten, nicht ein weitergehender Nachweis besonderer Gefährdung.
• Bei der Abwägung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten; die Ausweisung weitflächiger Schongebiete kann zulässig sein, wenn hinreichende schutzwürdige Belange und zeitlich/örtliche Ausweichmöglichkeiten für Hundehalter bestehen.
Entscheidungsgründe
Formmangel führt zur Unwirksamkeit der Leinenzwangverordnung; materielle Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt • Die Ersatzbekanntmachung einer Bestandteilskarte ist nur wirksam, wenn im Verkündungsblatt auf Dauer und Ort der Auslegung hingewiesen wird sowie der Inhalt der Karte im Text in groben Zügen beschrieben ist. • Fehlt die erforderliche Ersatzbekanntmachung und Grobbeschreibung einer maßgeblichen Karte, sind Verordnung und Kartenbestandteil wegen formeller Mängel insgesamt unwirksam. • § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG gestattet Gemeinden, ganzjährige Leinenpflicht in Schongebieten anzuordnen; hierfür reicht das Vorhandensein wildlebender Tiere und der Schutz ihrer Rückzugsmöglichkeiten, nicht ein weitergehender Nachweis besonderer Gefährdung. • Bei der Abwägung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten; die Ausweisung weitflächiger Schongebiete kann zulässig sein, wenn hinreichende schutzwürdige Belange und zeitlich/örtliche Ausweichmöglichkeiten für Hundehalter bestehen. Die Stadt B. erließ per Ratsbeschluss vom 22.11.2010 eine Verordnung, die für in § 1 bezeichnete Feld- und Forstflächen ganzjährigen Leinenzwang für Hunde anordnet (§ 2). Als Rechtsgrundlage wurden §§ 33 Abs. 2 und 42 Abs. 3 NWaldLG genannt; die Verordnung enthält zudem eine maßgebliche Karte im Maßstab 1:25.000 und eine Übersichtskarte 1:100.000. Der Antragsteller, Hundehalter und Bewohner der Stadt, beantragte Normenkontrolle und rügte u.a. fehlende Ermächtigungsgrundlage, mangelnde Abgrenzung und Unverhältnismäßigkeit sowie die unzureichende Bekanntmachung der maßgeblichen Karte. Die Stadt erwiderte, die Voraussetzungen des § 33 NWaldLG seien gegeben, die Karte sei ausgehängt und die Zusammenfassung der Flächen diene der Klarheit. Das Gericht hat über die Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung zu entscheiden. • Der Antrag ist zulässig; der Antragsteller ist durch die ganzjährige Anleinpflicht beschwert (§ 47 VwGO). • Formelle Mängel: Nach den bis zum 31.10.2011 geltenden Vorschriften (NGO i.V.m. BekVO-Kom) ist bei Ersatzbekanntmachung von Karten im Verkündungsblatt auf Ort und Dauer der Auslegung hinzuweisen; zudem muss der Inhalt der maßgeblichen Karte im Verordnungstext in groben Zügen beschrieben sein. • Die Stadt veröffentlichte nur den Verordnungstext und die Übersichtskarte 1:100.000, nicht aber die maßgebliche Karte 1:25.000 gemäß den Vorgaben; der Aushang der Karte im Fachbereich ohne Hinweis in der Bekanntmachung genügt nicht der Ersatzbekanntmachung (§ 6 Abs.7, 3 S.2 NGO i.V.m. §3 BekVO-Kom). • Mangels grober textlicher Gebietsbeschreibung verletzt die Bekanntmachung zudem die Pflicht zur Grobbeschreibung des Karteninhalts; eine Übersichtskarte kann diese nicht ersetzen. • Der formelle Verstoß führt zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung, so dass materielle Fragen nicht mehr entscheidungserheblich sind. • Hinweis zur Materie: Der Senat stellt klar, dass materiell die Voraussetzungen des § 33 Abs.2 Satz1 Nr.1 NWaldLG erfüllt sind. Für eine Schongebietsausweisung genügt das Vorhandensein wildlebender Tiere und der Schutz ihrer Rückzugsmöglichkeiten; es bedarf nicht eines Nachweises besonderer Gefährdung oder besonderer Schutzbedürftigkeit. • Bei materieller Prüfung wäre zudem die Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Ausweisung großer Flächen kann gerechtfertigt sein, wenn Ausgleichsflächen existieren und die Schutzinteressen der Wildtiere substantiiert dargelegt sind. Der Normenkontrollantrag ist begründet; die Verordnung über die Ausweisung von Wildschon-, Erholungs- und Sportgebieten in der Stadt B. vom 22.11.2010 ist wegen formeller Mängel in der Ersatzbekanntmachung der maßgeblichen Karte unwirksam. Entscheidungsrelevant war insbesondere, dass die Bekanntmachung keinen Hinweis auf Ort und Dauer des Aushangs der 1:25.000-Karte enthielt und der Verordnungstext keine grobe Beschreibung des Karteninhalts enthielt. Materiell wären die Voraussetzungen des § 33 Abs.2 NWaldLG nach Auffassung des Gerichts allerdings grundsätzlich erfüllt gewesen; die Verhältnismäßigkeit ließ vorliegend keinen offensichtlichen Verstoß erkennen. Die Stadt kann daher eine inhaltlich gleichlautende Verordnung erneut erlassen, muss dabei jedoch die gesetzlichen Vorgaben zur Ersatzbekanntmachung und zur textlichen Grobbeschreibung der maßgeblichen Karte beachten.