Beschluss
5 ME 240/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen ist das Leistungsprinzip nach Art.33 Abs.2 GG und §9 BeamtStG zu beachten; die gerichtliche Kontrolle ist eingeschränkt, aber möglich.
• Anlassbeurteilungen, die ausschließlich die Bewerber untereinander vergleichen und keinen Quervergleich mit allen Angehörigen derselben Besoldungsgruppe vornehmen, verstoßen gegen die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
• Sind die Anlassbeurteilungen rechtswidrig, führt dies zur Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Auswahlentscheidung und begründet einen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bewerber bei richtiger Entscheidung ausgewählt würde.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit von Anlassbeurteilungen wegen fehlendem Quervergleich beeinträchtigt Auswahlentscheidung • Bei Auswahlentscheidungen ist das Leistungsprinzip nach Art.33 Abs.2 GG und §9 BeamtStG zu beachten; die gerichtliche Kontrolle ist eingeschränkt, aber möglich. • Anlassbeurteilungen, die ausschließlich die Bewerber untereinander vergleichen und keinen Quervergleich mit allen Angehörigen derselben Besoldungsgruppe vornehmen, verstoßen gegen die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. • Sind die Anlassbeurteilungen rechtswidrig, führt dies zur Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Auswahlentscheidung und begründet einen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bewerber bei richtiger Entscheidung ausgewählt würde. Der Antragsteller, seit 2001 Referatsleiter und seit 2005 Ministerialrat mit Statusamt B2, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung des Dienstpostens der stellvertretenden Abteilungsleiterin (BesGr. B3) mit der Beigeladenen. Das Finanzministerium schrieb den Posten hausintern aus; vier Referatsleiter bewarben sich. Für Bewerber wurden Anlassbeurteilungen erstellt, die beide das Gesamturteil „B - übertrifft erheblich die Anforderungen“ ergaben, aber die Beigeladene in Einzelkriterien des Leitungs- und Führungsverhaltens besser bewerteten. Die Behörde traf auf dieser Basis die Auswahl zugunsten der Beigeladenen und ernannte sie zur Leitenden Ministerialrätin. Der Antragsteller rügte die Plausibilität seiner Anlassbeurteilung und dass die Beurteilungen einen reinen Bewerbervergleich enthielten, außerdem fehle der Beigeladenen die geforderte mehrjährige Leitungspraxis. Das Verwaltungsgericht lehnte einstweiligen Rechtsschutz ab; das OVG gab der Beschwerde statt. • Prüfungsumfang: Gerichtliche Kontrolle von Auswahlentscheidungen ist eingeschränkt; geprüft wird, ob gesetzlicher Rahmen, Sachverhalt oder Verfahrensvorschriften verkannt wurden. • Anordnungsanspruch und -grund: Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass die Auswahlentscheidung dem Leistungsprinzip nach Art.33 Abs.2 GG und §9 BeamtStG nicht genügt und daher sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. • Auslegung der Stellenausschreibung: Das Kriterium „mehrjährige Praxis in der Leitungsebene“ ist weit genug, um auch stellvertretende Referatsleitungen und Leitung von Referatsteilen zu erfassen; der Einwand des Antragstellers hierzu blieb erfolglos. • Heranziehung der Beurteilungen: Bei gleichen Gesamturteilen ist eine nähere Betrachtung unmittelbar leistungsbezogener Einzelkriterien zulässig; der Dienstherr hat dabei Beurteilungsspielräume, etwa bei Gewichtung und Rangfolge dieser Kriterien. • Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilungen: Die Anlassbeurteilungen verletzen Nr.8 VV-BRL-MF, weil sie keinen Quervergleich mit allen Beschäftigten derselben Besoldungsgruppe vornahmen, sondern nur die Bewerber untereinander verglichen; damit verkennen sie die vorgeschriebenen Verfahrensregeln und sind rechtswidrig. • Folge der Rechtswidrigkeit: Sind die Anlassbeurteilungen rechtswidrig, ist die darauf gestützte Auswahlentscheidung ebenfalls rechtswidrig; dadurch ist nicht auszuschließen, dass bei korrekter Beurteilung der Antragsteller ausgewählt worden wäre, sodass einstweiliger Rechtsschutz geboten ist. • Verfahrensrechtliche Bemerkung: Eine bloße Verschlechterung in Einzelkriterien bedarf nicht in jedem Fall gesonderter Begründung nach den Beurteilungsrichtlinien; hier ist jedoch wegen des grundsätzlichen Fehlers eine Neuerstellung angeordnet. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolgreich. Das OVG bestätigt, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist, weil die zugrundeliegenden Anlassbeurteilungen gegen die dienstlichen Beurteilungsvorschriften (insbesondere Nr.8 VV-BRL-MF) verstoßen haben, indem sie lediglich einen unmittelbaren Leistungsvergleich der Bewerber vorgenommen und auf den vorgeschriebenen Quervergleich verzichtet haben. Wegen dieser Verfahrens- und Bewertungsfehler kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei rechtmäßiger Bewertung den Dienstposten erhalten hätte; damit besteht ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz. Die Angelegenheit ist zur erneuten, vorschriftsgemäßen Erstellung der Anlassbeurteilungen und zur darauf gestützten Neubewertung der Auswahlentscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Die Entscheidung bedeutet, dass die bereits getroffene Übertragung und Ernennung vorläufig nicht vollzogen bleiben darf, bis die Auswahl nach zutreffender Anwendung der Beurteilungsvorschriften erneut erfolgt und rechtskräftig geklärt ist.