Beschluss
5 ME 262/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG ist bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz als rechtmäßig zu beurteilen.
• Eine Zuweisung an ein in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genanntes Unternehmen ist nur dann vorübergehend i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG, wenn sie ausdrücklich zeitlich befristet ist.
• Die bloße Absicht oder Möglichkeit eines späteren Verkaufs des Einsatzstandorts macht eine dauerhafte Zuweisung nicht zu einer vorübergehenden; die Rechtsstellung des Beamten bleibt bei Wegfall des Einsatzortes durch eine neue Zuweisung zu regeln.
• Persönliche Erschwernisse wie längere Fahrzeiten oder notwendiger Umzug begründen nicht ohne Weiteres eine unzumutbare Härte, insbesondere wenn kein besonderer persönlicher Schutzbedarf dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit dauerhafter Zuweisung ohne Befristung bei fehlendem wohnortnahem Einsatz • Die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG ist bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz als rechtmäßig zu beurteilen. • Eine Zuweisung an ein in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genanntes Unternehmen ist nur dann vorübergehend i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG, wenn sie ausdrücklich zeitlich befristet ist. • Die bloße Absicht oder Möglichkeit eines späteren Verkaufs des Einsatzstandorts macht eine dauerhafte Zuweisung nicht zu einer vorübergehenden; die Rechtsstellung des Beamten bleibt bei Wegfall des Einsatzortes durch eine neue Zuweisung zu regeln. • Persönliche Erschwernisse wie längere Fahrzeiten oder notwendiger Umzug begründen nicht ohne Weiteres eine unzumutbare Härte, insbesondere wenn kein besonderer persönlicher Schutzbedarf dargetan ist. Die Antragstellerin, Bundesbeamtin der Deutschen Telekom AG, rügt eine von der Dienststelle ausgesprochene Zuweisungsverfügung, mit der ihr dauerhaft eine Tätigkeit an einem entfernten Standort zugewiesen wurde. Sie macht geltend, eine wohnortnähere Beschäftigung sei nicht ausreichend geprüft worden und verweist auf mögliche freie Stellen in naher Umgebung. Außerdem trägt sie vor, der zugewiesene Standort solle verkauft werden, sodass die Zuweisung nur vorübergehend sei und zustimmungspflichtig geworden wäre. Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber auf fehlende freie Stellen am Wohnort und erklärt, die Zuweisung erfolge dauerhaft. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte das Verwaltungsgericht die Verfügung als rechtmäßig angesehen; die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Strittig sind insbesondere Umfang der Prüfung wohnortnaher Einsatzmöglichkeiten, die Frage der Vorübergehens nach PostPersRG und die Zumutbarkeit der Belastungen für die Beamtin. • Prüfungsumfang im einstweiligen Rechtsschutz: Bei summarischer Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO reicht das Vorbringen in der Beschwerde nicht aus, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss zu ändern; die Verfügung ist als rechtmäßig anzusehen. • Prüfung wohnortnaher Einsatzmöglichkeiten: Die Deutsche Telekom AG hat die vom Vortrag der Antragstellerin favorisierte Einsatzmöglichkeit geprüft und mit Blick auf fehlende freie Stellen abgelehnt; zeitlich zusammenhängende freie Stellen aus früheren Jahren erlauben keinen Rückschluss auf freie Stellen zum Zeitpunkt der Entscheidung. • Vorübergehende Zuweisung i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG: Der Begriff ‚vorübergehend‘ entspricht dem der Abordnung und verlangt eine zeitliche Befristung; eine bloße Absicht zum späteren Verkauf des Standorts begründet keine Befristung, wenn die Verfügung selbst dauerhaft ausgestaltet ist. • Folgen einer möglichen Standortaufgabe: Der dauerhafte Charakter der Zuweisung bleibt bestehen; bei späterer Aufgabe des Einsatzortes ist eine neue Zuweisungsentscheidung vorzunehmen, wie bei Versetzungen üblich. • Zumutbarkeit und persönliche Belastungen: Längere Fahrzeiten oder nötiger Umzug begründen nicht automatisch eine unzumutbare Härte. Im konkreten Fall sind Alter, Familienstand und fehlende besondere Schutzgründe der Antragstellerin zu berücksichtigen; daraus folgt keine Verfassungs- oder Ermessensfehlerhaftigkeit der Verfügung. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Insbesondere wurden wohnortnahe Einsatzmöglichkeiten ausreichend geprüft, eine vorübergehende Zuweisung liegt nicht vor, weil die Verfügung nicht befristet ist, und die von der Antragstellerin geltend gemachten persönlichen Belastungen begründen keine unzumutbare Härte. Die Verfügung bleibt daher in Kraft; die Antragstellerin ist verpflichtet, die zugewiesene Tätigkeit am bezeichneten Standort anzunehmen.