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Beschluss

7 ME 131/12

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei berechtigten Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Luftfahrzeugführers kann die Luftfahrt‑Bundesbehörde die Vorlage gutachterlicher Untersuchungen verlangen und bei Fristversäumnis das Ruhen der Lizenz anordnen. • Im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 VwGO sind grundsätzlich nur Umstände zu prüfen, die bereits bei der Entscheidung der Vorinstanz vorlagen; nachträglich eingetretene Tatsachen sind nur in engen, ausnahmsweisen Grenzen zu berücksichtigen. • Ein bereits eingetretenes Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife im Verkehrszentralregister kann ein zuvor begründetes Ersuchen zur Begutachtung nicht rückwirkend entkräften, wenn der Betroffene der berechtigten Anordnung zuvor nicht nachgekommen ist. • Bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit steht dem Betroffenen regelmäßig kein schutzwürdiger Vertrauensschutz gegen eine behördliche Überprüfung zu.
Entscheidungsgründe
Ruhen der Verkehrspilotenlizenz wegen verweigerter gutachterlicher Überprüfung der Zuverlässigkeit • Bei berechtigten Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Luftfahrzeugführers kann die Luftfahrt‑Bundesbehörde die Vorlage gutachterlicher Untersuchungen verlangen und bei Fristversäumnis das Ruhen der Lizenz anordnen. • Im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 VwGO sind grundsätzlich nur Umstände zu prüfen, die bereits bei der Entscheidung der Vorinstanz vorlagen; nachträglich eingetretene Tatsachen sind nur in engen, ausnahmsweisen Grenzen zu berücksichtigen. • Ein bereits eingetretenes Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife im Verkehrszentralregister kann ein zuvor begründetes Ersuchen zur Begutachtung nicht rückwirkend entkräften, wenn der Betroffene der berechtigten Anordnung zuvor nicht nachgekommen ist. • Bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit steht dem Betroffenen regelmäßig kein schutzwürdiger Vertrauensschutz gegen eine behördliche Überprüfung zu. Der Antragsteller, ein Berufspilot, legte Widerspruch gegen einen Bescheid des Luftfahrt‑Bundesamtes ein, mit dem das Ruhen seiner Verkehrspilotenlizenz angeordnet wurde, weil er einer behördlichen Aufforderung zu einer Untersuchung im Bereich klinische Flugpsychologie bis Ablauf einer Frist nicht nachkam. Die Aufforderung folgte darauf, dass der Antragsteller zwischen 2006 und 2010 mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten und eine Straftat begangen hatte. Das Verwaltungsgericht wies einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab, weil die Behörde nach §24 Abs.2 Satz2 LuftVZO berechtigt gewesen sei, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu haben und eine gutachterliche Klärung erforderlich gewesen sei. Der Antragsteller legte später ergänzende Gutachten und ein Tauglichkeitszeugnis vor sowie einen Antrag, ein anderes Flugmedizinisches Zentrum zu akzeptieren. Er rügte u. a. die Verwertung vermeintlich bereits getilgter Eintragungen und verlangte eine Gesamtwürdigung seiner langjährigen Tätigkeit als Pilot. • Prüfungsumfang der Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO: Der Senat darf im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur die Sachlage und Gründe prüfen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanz vorlagen; nachträglich eingetretene Tatsachen (z. B. spätere Gutachten und Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses) sind regelmäßig nicht zu berücksichtigen; für solche Umstände ist ein Änderungsantrag nach §80 Abs.7 Satz2 VwGO vorgesehen. • Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens: Das Luftfahrt‑Bundesamt durfte wegen der Vorkommnisse im Straßenverkehr Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers haben und folgerichtig gutachterliche Abklärungen anordnen; scheiterte der Antragsteller an der fristgerechten Erfüllung dieser Anordnung, war die Anordnung des Ruhens der Lizenz gerechtfertigt. • Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister: Soweit einzelne Verkehrsordnungswidrigkeiten zwischenzeitlich tilgungsreif geworden sind, kann dies im laufenden luftverkehrsrechtlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit zuvor angeordneter Begutachtungen und daraus gezogener Schlussfolgerungen aufheben; eine nachträgliche Tilgungsreife entkräftet nicht die Rechtsfolgen, die aus der Weigerung, einer berechtigten Begutachtung Folge zu leisten, gezogen wurden. • Gesamtwürdigung und fliegerische Lebensleistung: Eine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit als Pilot steht der Anordnung einer gutachterlichen Überprüfung nicht entgegen; insbesondere können altersbedingte oder sonstige Persönlichkeitsveränderungen die Relevanz früherer makelloser Tätigkeit vermindern, sodass das Erfordernis sachverständiger Abklärung weiterhin besteht. • Vertrauensschutz: Bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit ist Vertrauensschutz gegenüber dem Betroffenen grundsätzlich nicht anzuerkennen, weil die Sicherheit des Luftverkehrs Vorrang hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass das Luftfahrt‑Bundesamt aufgrund der vorliegenden Verkehrsverstöße und der verweigerten bzw. nicht fristgerecht erfüllten Anordnung zur Begutachtung berechtigt war, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verfolgen und das Ruhen der Lizenz anzuordnen. Nachträglich vorgelegte Gutachten und ein später erteiltes Tauglichkeitszeugnis konnten im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 VwGO nicht berücksichtigt werden; für deren Berücksichtigung bleibt der Rechtsweg eines Änderungsantrags nach §80 Abs.7 Satz2 VwGO offen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers in den Fortbestand seiner Lizenz konnte den Behördenermessen nicht entziehen, weil die Sicherheit des Luftverkehrs überwiegt.