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Beschluss

8 LA 226/12

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen aus der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung gewichtige, gegen deren Richtigkeit sprechende Gründe hervorgehen, die eine Änderung der Entscheidung in der Berufung wahrscheinlich machen. • Eine Beistandsgemeinschaft zwischen volljährigen Familienangehörigen kann aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfalten; dies kann eine Ermessensentscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigen, wenn außergewöhnliche Härten vorliegen. • Bei Angriffen auf Tatsachen- und Beweiswürdigung kommt Zulassung der Berufung nur bei Verletzung gesetzlicher Beweisregeln, Denkgesetzen, aktenwidrigem Sachverhalt oder offenkundiger Sachwidrigkeit in Betracht.
Entscheidungsgründe
Beistandsgemeinschaft und Ermessensentscheidung nach § 36 Abs. 2 S.1 AufenthG • Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen aus der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung gewichtige, gegen deren Richtigkeit sprechende Gründe hervorgehen, die eine Änderung der Entscheidung in der Berufung wahrscheinlich machen. • Eine Beistandsgemeinschaft zwischen volljährigen Familienangehörigen kann aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfalten; dies kann eine Ermessensentscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigen, wenn außergewöhnliche Härten vorliegen. • Bei Angriffen auf Tatsachen- und Beweiswürdigung kommt Zulassung der Berufung nur bei Verletzung gesetzlicher Beweisregeln, Denkgesetzen, aktenwidrigem Sachverhalt oder offenkundiger Sachwidrigkeit in Betracht. Der Kläger, 27 Jahre alt, leidet an einer schweren psychischen Erkrankung mit Psychose und lebt seit Juni 2010 in Deutschland bei seiner Mutter. Die Ausländerbehörde versagte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 S.1 AufenthG; das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, die Erlaubnis zu erteilen, um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden. Die Mutter des Klägers lebt seit 2001 in Deutschland, hat eine Niederlassungserlaubnis, ist erwerbstätig, betreut den Sohn jedoch im Alltag, überwacht die Medikamenteneinnahme und bemühte sich um Stabilisierung seines Gesundheitszustandes. Der Vater im Herkunftsstaat leistet nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende Hilfe. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die tatsächlichen Feststellungen und die Erforderlichkeit der Betreuung durch die Mutter zu Unrecht angenommen und die Zumutbarkeit einer Betreuung im Ausland nicht geprüft. • Rechtlicher Maßstab: § 36 Abs. 2 S.1 AufenthG eröffnet Ermessensspielraum bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte; Art. 6 Abs.1 GG schützt familiäre Beistandsgemeinschaften und ist bei der Ermessensausübung zu beachten. • Zulassungsgrund (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen nur vor, wenn aus Begründung und Urteil gewichtige Gründe hervorgehen, die eine Änderung in der Berufung wahrscheinlich machen; insoweit ist die Darlegungslast beim Zulassungsbewerber. • Tatsachen- und Beweiswürdigung: Angriffe auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind nur erfolgreich, wenn Verletzungen gesetzlicher Beweisregeln, Denkgesetze oder offenkundige Sachwidrigkeit geltend gemacht werden; bloße gegenteilige Würdigungen genügen nicht. • Feststellungen des Verwaltungsgerichts: Kläger ist aufgrund psychischer Erkrankung auf familiäre Lebenshilfe angewiesen; die Mutter erbringt die notwendige Hilfe in der Wohnung, überwacht Medikamente und verhindert wiederholte (geschlossene) Unterbringungen; der Vater ist hierfür nicht verfügbar. • Prüfung des Zulassungsvorbringens: Die Beklagte hat keine konkreten, qualifizierten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte vorgetragen, die die erstinstanzlichen Feststellungen oder die Beweiswürdigung als fehlerhaft im vorgenannten Sinne erscheinen lassen. • Schutzwirkung des Art.6 GG: Das Gericht berücksichtigt, dass Art.6 GG auch Vorschläge zur aufenthaltsrechtlichen Gestaltung familiärer Bestandsgemeinschaften schützt; eine Missbrauchsvermutung ist nicht begründet, insbesondere fehlen Anhaltspunkte für gestreutes Aufteilen von Beistandsleistungen zur Erlangung von Aufenthaltsrechten. • Ergebnis der Zulassungsprüfung: Die von der Beklagten geltend gemachten Richtigkeitszweifel sind nicht hinreichend substantiiert; die Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend beurteilt, dass der Kläger aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung auf kontinuierliche familiäre Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe derzeit von der im Bundesgebiet lebenden Mutter in zumutbarer Weise erbracht wird. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt, dass die familiäre Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfalten kann, weshalb die Ermessensentscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu Gunsten des Klägers möglich und nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat keine gewichtigen, rechtlich relevanten Fehler in der Tatsachen- oder Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, die eine Änderung der Entscheidung in der Berufung wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Damit bleibt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehen.