Urteil
15 KF 14/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 19 Abs. 3 FlurbG kann bei Vorschüssen angewendet werden; Befreiung von Vorschüssen ist nur ausnahmsweise möglich.
• Befreiung von Vorschüssen setzt voraus, dass ein Teilnehmer offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung zieht.
• Potentielle, objektiv feststellbare Vorteile durch Wegeausbau oder mögliche Arrondierungen rechtfertigen die Heranziehung zu Vorschüssen.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Vorschüssen bei nur möglicher Vorteilsteilnahme • § 19 Abs. 3 FlurbG kann bei Vorschüssen angewendet werden; Befreiung von Vorschüssen ist nur ausnahmsweise möglich. • Befreiung von Vorschüssen setzt voraus, dass ein Teilnehmer offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung zieht. • Potentielle, objektiv feststellbare Vorteile durch Wegeausbau oder mögliche Arrondierungen rechtfertigen die Heranziehung zu Vorschüssen. Der Kläger ist Teilnehmer einer vereinfachten Flurbereinigung mit Einlageflächen von rund 22 ha. Der Flurbereinigungsverband setzte gegen ihn einen Beitragsvorschuss fest; die Behörde lehnte eine Befreiung ab. Der Kläger rügte, er ziehe aus der Flurbereinigung keine wesentlichen Vorteile, seine Flächen seien bereits arrondiert und nur ein Flurstück habe eine geplante Verbesserung der Zufahrt. Er berief sich ergänzend auf Härte und mögliche Nachteile durch Wertsteigerungen und Schadstoffbelastungen im Gebiet. Die Behörde und der Beklagte hielten dagegen, dass zumindest der Ausbau von Wirtschaftswegen und mögliche Arrondierungen Vorteile erwarten lassen. Der Kläger nahm einen Teil der Klage zurück; die übrige Klage richtete sich gegen die Ablehnung der Befreiung nach § 19 Abs. 3 FlurbG. • Anwendbarkeit und Zweck von § 19 Abs. 3 FlurbG: Die Vorschrift dient der Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten, kann auch auf Vorschüsse angewandt werden, gilt jedoch restriktiv. • Zeitpunkt der Vorschussforderung: Bei der Erhebung von Vorschüssen ist häufig noch nicht abschließend feststellbar, wie sich Maßnahmen auf die einzelnen Besitzstände auswirken; deshalb ist eine Befreiung nur bei offensichtlich keinem zu erwartenden Vorteil gerechtfertigt. • Objektiver Vorteilsmaßstab: Maßgeblich sind objektiv feststellbare betriebswirtschaftliche Vorteile an den Abfindungsgrundstücken, nicht die subjektive Ansicht des Teilnehmers. • Konkrete Anwendung auf den Streitfall: Es ist nicht offensichtlich, dass der Kläger keinerlei Vorteile zieht. Der Ausbau von Wiesenser Weg und Heidiger Ackerweg erhöht die Erschließung und Tragkraft der Wege, was für die Anlieger ein objektiv nutzbarer Vorteil ist. • Weitere Arrondierung möglich: Die Besitzstände des Klägers sind in vier flächenmäßige Komplexe zergliedert; zumindest ein kleines isoliertes Flurstück und ungünstige Zuschnitte schließen weitere Verbesserungen nicht offensichtlich aus. • Einwendungen zu Preissteigerungen und Schadstoffen: Allgemeine Marktentwicklungen (z. B. durch Biogasanlagen) stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Flurbereinigung; Befürchtete Belastungen betreffen die Frage der wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG, wofür derzeit kein Anhaltspunkt vorliegt, dass eine Nicht-Wertgleichheit gegeben wäre. • Rechtliche Folge: Mangels offensichtlicher vollständiger Vorteilsfreiheit besteht kein Anspruch auf Befreiung von Vorschüssen nach § 19 Abs. 3 FlurbG. Die Klage ist insoweit einzustellen, als sie zurückgenommen wurde; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid der GLL Aurich vom 3. Juni 2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 sind rechtmäßig. Dem Kläger steht keine Befreiung von den Vorschüssen der Flurbereinigungsbeiträge nach § 19 Abs. 3 FlurbG zu, weil objektiv erkennbare Vorteile durch Wegeausbau und die Möglichkeit weiterer Arrondierungen bestehen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.