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Urteil

11 LB 438/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bargeld, das von Strafverfolgungsbehörden sichergestellt und auf ein Verwahrkonto eingezahlt wurde, kann analog § 26 Nr. 1 Nds. SOG weiterhin als sicherstellungsfähiger Gegenstand behandelt werden. • Zur Annahme einer gegenwärtigen Gefahr i.S.v. § 26 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1b Nds. SOG können Indizien wie hoher Betrag, ungewöhnliche Aufbewahrung, szenetypische Stückelung, nicht plausible Herkunftsangaben und einschlägige Vorstrafen führen. • Die Einstellung eines straf- oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens schließt präventive Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht aus, sofern erhebliche Verdachtsmomente fortbestehen.
Entscheidungsgründe
Sicherstellung von in Buchgeld umgewandeltem Asservat als zulässiges Instrument der Gefahrenabwehr • Bargeld, das von Strafverfolgungsbehörden sichergestellt und auf ein Verwahrkonto eingezahlt wurde, kann analog § 26 Nr. 1 Nds. SOG weiterhin als sicherstellungsfähiger Gegenstand behandelt werden. • Zur Annahme einer gegenwärtigen Gefahr i.S.v. § 26 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1b Nds. SOG können Indizien wie hoher Betrag, ungewöhnliche Aufbewahrung, szenetypische Stückelung, nicht plausible Herkunftsangaben und einschlägige Vorstrafen führen. • Die Einstellung eines straf- oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens schließt präventive Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht aus, sofern erhebliche Verdachtsmomente fortbestehen. Der Kläger, niederländischer Staatsangehöriger, wurde am 29.11.2005 an der Grenze in seinem PKW kontrolliert. In einer Reisetasche fanden Zollfahnder nicht angemeldetes Bargeld in Höhe von 15.990 EUR, davon ein getrennt verwahrter Teilbetrag. Wegen Verdachts der Geldwäsche stellten die Zollfahnder das Bargeld sicher; nach staatsanwaltschaftlicher Einstellung des Ermittlungsverfahrens zahlte das Hauptzollamt den verbliebenen Betrag auf ein Konto der Beklagten ein. Die Beklagte stellte anschließend einen Teilbetrag von 11.790 EUR nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG sicher und ordnete Verwahrung und Verfügungsverbot an, weil die Herkunft und der Verwendungszweck des Geldes als verdächtig eingestuft wurden. Der Kläger behauptete, er habe das Geld für den Kauf eines Fahrzeugs im Auftrag einer litauischen Frau mitgeführt; diese Darstellung blieb in der Beweisaufnahme weitgehend unglaubhaft. Das Verwaltungsgericht hob die Sicherstellung auf; das OVG gab der Beklagten in der Berufung statt. • Anwendbarkeit der Regelung: Zwar war das ursprüngliche Bargeld von der Zollverwaltung auf ein Konto eingezahlt worden, doch besteht eine planwidrige Regelungslücke; § 26 Nr. 1 Nds. SOG ist analog auf in Buchgeld umgewandeltes Asservat anwendbar, weil Zweck und Normzweck (Entzug der Verfügungsgewalt) dies erfordern. • Tatbestand der Sicherstellung: Geld ist als Sache i.S.d. § 90 BGB zu qualifizieren; auch bei Umwandlung in Buchgeld bleibt der Gegenstand schutzwürdig und kann zur Gefahrenabwehr sichergestellt werden. • Gefahrenprognose: Eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 2 Nr. 1b Nds. SOG liegt vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit droht; bei schwerwiegenden Straftaten (z.B. Rauschgifthandel) sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit geringer. • Indizien für Herkunft aus Drogengeschäften: hohes Bargeldvolumen, versteckte Aufbewahrung, szenetypische Stückelung, unplausible Herkunftsangaben, bekanntermaßen als Drogenumschlagplatz genutzte Herkunftsregion sowie frühere einschlägige Ermittlungen und Verurteilungen des Klägers stärken die Gefahrprognose. • Beweiswürdigung: Die behauptete Überlassung von 12.000 EUR durch die litauischen Zeugin war unglaubhaft wegen unplausibler Einkommens- und Umtauschangaben sowie widersprüchlicher und lückenhafter Angaben; dies stärkt die Annahme deliktischer Herkunft. • Unschuldsvermutung und Verhältnismäßigkeit: Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens schließt präventive Maßnahmen nicht aus; Verdachtsmomente sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, hier überwogen die Gefahrenhinweise. • Herausgabeanspruch: Nach § 29 Nds. SOG ist Herausgabe ausgeschlossen, solange die Voraussetzungen der Sicherstellung fortbestehen; diese Voraussetzungen sind hier nach wie vor gegeben. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass der Sicherstellungsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist, weil der gesicherte Geldbetrag trotz Einzahlung auf ein Verwahrkonto weiterhin als sicherstellungsfähiger Gegenstand behandelt werden kann. Aufgrund gewichtiger Indizien für eine deliktische Herkunft des Betrags und wegen der konkreten Wiederholungsgefahr bestand eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 26 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1b Nds. SOG, so dass die Maßnahme verhältnismäßig war. Ein Herausgabeanspruch nach § 29 Nds. SOG besteht nicht, solange die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht entfallen sind.