OffeneUrteileSuche
Urteil

4 KN 251/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Normenkontrollantrag gegen eine Teilaufhebung eines Landschaftsschutzgebiets ist unzulässig, wenn die entscheidende Parallelverordnung, die dieselbe Wirkung erzielt, nicht innerhalb der Jahresfrist angegriffen wurde. • Ein anerkanntes Naturschutzvereinigungsrecht auf Beteiligung (§ 63 Abs.2 Nr.1 BNatSchG) ist substantiiell zu gewähren; eine bloße Übernahme fremder Abwägungen genügt nicht, wohl aber ist eine synoptische Erörterung und eigene Abwägung ausreichend. • Die Entlassung einer Fläche aus dem Landschaftsschutz ist keine FFH-Verträglichkeitsprüfungspflicht auslösendes Projekt; mögliche Beeinträchtigungen angrenzender Natura‑2000‑Gebiete sind im Bauleitplanungs- und Genehmigungsverfahren zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung Landschaftsschutzgebiet: Mitwirkung, Frist und materielle Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung • Der Normenkontrollantrag gegen eine Teilaufhebung eines Landschaftsschutzgebiets ist unzulässig, wenn die entscheidende Parallelverordnung, die dieselbe Wirkung erzielt, nicht innerhalb der Jahresfrist angegriffen wurde. • Ein anerkanntes Naturschutzvereinigungsrecht auf Beteiligung (§ 63 Abs.2 Nr.1 BNatSchG) ist substantiiell zu gewähren; eine bloße Übernahme fremder Abwägungen genügt nicht, wohl aber ist eine synoptische Erörterung und eigene Abwägung ausreichend. • Die Entlassung einer Fläche aus dem Landschaftsschutz ist keine FFH-Verträglichkeitsprüfungspflicht auslösendes Projekt; mögliche Beeinträchtigungen angrenzender Natura‑2000‑Gebiete sind im Bauleitplanungs- und Genehmigungsverfahren zu prüfen. Eine anerkannte Naturschutzvereinigung (Antragsteller) klagt gegen die 7. Änderungsverordnung, mit der das Burgberg-Plateau aus dem Landschaftsschutzgebiet Harz (Landkreis Goslar) entlassen wurde, sowie gegen § 15 der gleichzeitig neu erlassenen Schutzgebietsverordnung, soweit dieser das Plateau betrifft. Das Plateau liegt nahe am Nationalpark Harz (FFH- und Vogelschutzgebiet) und ist touristisch genutzt; die Stadt Bad Harzburg plante einen Bebauungsplan zur intensiveren touristischen Nutzung einschließlich Hotel und Gastronomie. Der Landkreis (Antragsgegner) hatte die Teilaufhebung und die Neuordnung des Schutzgebiets beschlossen, beide Verordnungen traten zeitgleich in Kraft. Der Antragsteller rügt unzureichende Beteiligung, fehlerhafte Abwägung, fehlende FFH‑Prüfung und unzureichende Kompensation. Er stellte binnen Jahresfrist einen Normenkontrollantrag gegen die 7. Änderungsverordnung; einen Angriff auf § 15 der neueren Verordnung stellte er jedoch erst nach Fristablauf. Parallel läuft ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan. • Antragsfrist: Nach § 47 Abs.2 VwGO muss ein Normenkontrollantrag binnen eines Jahres nach Bekanntmachung erfolgen. Der Angriff auf § 15 der neuen Verordnung war verspätet und daher unzulässig. • Rechtsschutzbedürfnis: Die binnenfristlich angegriffene 7. Änderungsverordnung ist wegen der zeitgleich in Kraft getretenen neuen Verordnung materiell ohne praktische Wirkung für den Antragsteller; eine Nichtigkeit der 7. Änderungsverordnung hätte seine Rechtslage nicht verbessert, sodass fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. • Antragsbefugnis/Mitwirkung: Der Antragsteller ist als anerkannte Naturschutzvereinigung antragsbefugt, soweit er eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts nach § 63 Abs.2 Nr.1 BNatSchG rügt. Die Beteiligung war substantiiell möglich und wurde nicht verletzt, weil der Landkreis Einsicht und Stellungnahme ermöglicht und die Stellungnahme des Vereins in der synoptischen Darstellung gewürdigt sowie in die Abwägung einbezogen wurde. • Hinweispflicht/Landesrecht: Dass der Hinweis nach § 38 NAGBNatSchG formell fehlerhaft war, war unschädlich, weil die Unterlagen trotzdem zugänglich waren und eine Rüge nicht fristgerecht gegenüber der Behörde innerhalb eines Jahres erhoben wurde; nach § 38 Abs.7 NAGBNatSchG ist der Verstoß unbeachtlich. • Materielles Umweltrecht: Die Teilaufhebung verstößt nicht gegen nationales oder unionsrechtliches Umweltrecht. Das Normsetzungsermessen der Behörde war nicht durch besondere Schutzwürdigkeit ausgeschlossen; potenzielle Eingriffe sind Gegenstand der Bauleitplanung und ggf. naturschutzrechtlicher Prüfungen. • FFH‑Prüfung: Die bloße Entlassung aus dem Landschaftsschutz ist kein Projekt i.S.v. § 34 BNatSchG, sodass keine FFH‑Verträglichkeitsprüfung hierfür erforderlich war; etwaige erhebliche Beeinträchtigungen angrenzender Natura‑2000‑Gebiete sind im Rahmen der Bauleitplanung bzw. späterer Vorhabenentscheidungen zu prüfen. • Abwägung: Die Abwägung durch den Antragsgegner, die öffentliche Interessen an touristischer Entwicklung gegen Naturschutzbelange stellte, war nicht evident fehlerhaft; die Behörde hat eigene Erwägungen angestellt und Kompensationsanforderungen berücksichtigt. Der Normenkontrollantrag wird insgesamt abgelehnt. Der Angriff auf § 15 der neuen Schutzgebietsverordnung ist unzulässig, weil er nicht binnen Jahresfrist erhoben wurde; der innerhalb der Frist erhobene Angriff auf die 7. Änderungsverordnung ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die gleichzeitig in Kraft getretene Verordnung dieselbe Entlassungswirkung hat und nicht angegriffen wurde. Selbst bei Annahme von Rechtsschutzbedürfnis und Antragsbefugnis wäre der Antrag unbegründet, weil das Mitwirkungsrecht nicht verletzt wurde und keine materiellen Verstöße gegen nationales oder europäisches Umweltrecht vorliegen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.